Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 4. April 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____ gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2025 (EK250004)
Erwägungen: 1. 1.1.Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2016 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zü- rich eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistun- gen und Beratungsdienstleistungen im Bereich ... sowie alle damit in Zusammen- hang stehenden Tätigkeiten. Ausserdem bezweckt sie .... Zudem bezweckt sie .... Ihr einziger Gesellschafter C._____ ist Mitglied des Verwaltungsrats und ein- zelzeichnungsberechtigt (act. 8). 1.2.Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dieti- kon (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 11. März 2025 den Kon- kurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 654.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. April 2021, für Rechtsöffnungskosten von Fr. 300.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 3. November 2023, für Betreibungskosten von Fr. 219.90 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. September 2023 und für Betreibungskosten von Fr. 190.40 (act. 3 = act. 9, Aktenexemplar = act. 10/9). Dieser Entscheid wurde der Schuld- nerin am 12. März 2025 zugestellt (act. 10/10). 2. 2.1.Mit undatierter Eingabe (elektronisch eingereicht am 24. März 2025, act. 6A) erhob die Schuldnerin Beschwerde bei der hiesigen Instanz und bean- tragte die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 3). 2.2.Mit Verfügung vom 25. März 2025 erteilte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung (act. 11). 2.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1 – 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten
(Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. 3.Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, be- ginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde das Urteil der Vorinstanz der Schuldnerin am 12. März 2025 zugestellt (vgl. E. 1.2.), so dass die zehntägige Rechtsmittelfrist am 13. März 2025 zu laufen begann und am 24. März 2025 endete. Die am 24. März 2025 elektronisch eingereichte Be- schwerde erfolgte somit rechtzeitig. Die Schuldnerin hat am 21. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– geleistet (act. 7). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen. 4. 4.1.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn ein Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2015, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den Kosten gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folglich müssen auch diese Kosten vom Schuldner rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkurs- aufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 4.2.Die Schuldnerin weist mittels Quittungen vom 21. März 2025 nach, beim Obergericht des Kantons Zürich zuhanden der Gläubigerin Fr. 1'300.– (act. 5/4 = act. 6/1) sowie Fr. 230.– (act. 6/2) hinterlegt zu haben. Dies vermag die Konkurs-
forderung samt Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 1'527.90 (Fr. 654.– zzgl. Fr. 126.95 Zins + Fr. 300.– zzgl. Fr. 20.30 Zins + Fr. 219.90 zzgl. Fr. 16.35 Zins + Fr. 190.40) zu decken, unter Verbleib eines Betrags von Fr. 2.10. Hinsichtlich der Berechnung der Konkursforderung (act. 2 Rz. 8) wird die Schuldnerin darauf hin- gewiesen, dass die Zinsen praxisgemäss bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Konkursentscheids geschuldet sind (vgl. OGer ZH PS240153 vom 4. September 2024 E. 3.4.). Weiter belegt die Schuldnerin mittels Bestätigung des Konkursamts Schlieren vom 20. März 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkurs- verfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt zu haben (act. 5/3). Damit wurden die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung inkl. Zin- sen und Kosten sowie die Kosten des Konkursverfahrens innert der Rechtsmittel- frist hinterlegt. Da die Schuldnerin zudem den Kostenvorschuss für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren leistete (vgl. E. 3.), ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt. 5. 5.1.Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn ein Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 5.2.An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr-
scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Be- hauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässli- ches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter der letzten fünf Jahre. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden Betreibungen vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Ein Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu je- der im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 5.3.In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt ein Schuldner prinzipiell als zah- lungsunfähig, wenn er beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte An- forderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankün- digung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Gleiches gilt, wenn Verlustscheine vorhanden sind (OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.2). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. Septem- ber 2018 E. 2.3). 6. 6.1.Die Schuldnerin reichte mit ihrer Beschwerde eine Debitorenliste (act. 5/6), vier Mietverträge (act. 5/7 f.), zwei Rechnungen (act. 5/9 f.), drei Verträge
(act. 5/11 - 13) und einen Betreibungsregisterauszug (act. 5/14) zu den Akten. Diese Unterlagen geben die finanzielle Situation der Schuldnerin nur unvollstän- dig wieder. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug datiert vom 24. März 2025 und wurde vom Betreibungsamt Birmensdorf ausgestellt. Dieser deckt lediglich die letzten zwei Jahre ab, da die Schuldnerin ihren Sitz erst am tt.mm.2023 in den Sprengel des Betreibungsamts Birmensdorf verlegte (act. 5/14 vgl. auch act. 8). Einen Betreibungsregisterauszug ihres früheren Firmensitzes befindet sich nicht in den Akten, womit für eine Zeitspanne von rund drei Jahren Ungewissheit über die Betreibungssituation der Schuldnerin herrscht. Auch die Vermögenssituation der Schuldnerin ist unklar, da mit der Beschwerdeschrift lediglich ein Kontoauszug von einem Monat (11. Februar 2025 bis 10. März 2025) ins Recht gelegt wurde (act. 5/16). Die Schuldnerin unterliess es zudem, aktuelle Jahres- bzw. Zwischen- abschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung) oder andere Belege einzureichen, die Aufschluss über ihre variablen bzw. fixen laufenden Verbindlichkeiten geben. Ebenso fehlt ihr Steuererklärung. Im Übrigen sind entscheidrelevante Ausführungen der Schuldnerin zu ihrer finanziellen Situation nicht glaubhaft. So macht sie insbesondere geltend, fast keine Kosten zu haben (Rz. 19). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei den von der Schuldnerin vorgebrachten Immobilienverkäufen und beim Projekt "D.", bei welchem sie sich als Totalunternehmerin verpflichtet hat, bis am 30. Oktober 2025 ein "schlüsselfertiges 5-Familienhaus" zu erstellen (act. 5/13), bereits Kosten entstanden sind und auch weiterhin anfallen werden. Gemäss den eingereichten Mietverträgen lässt sich die Schuldnerin bei der Ver- mietung der Liegenschaft an der E.-strasse 1 in F._____ durch die G._____ AG vertreten (vgl. act. 5/8/1 - 3), wofür ebenfalls Kosten anfallen. Eine verlässliche Einschätzung der aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation der Schuldnerin ist gestützt auf ihre Ausführungen und den von ihr ein- gereichten Unterlagen nicht möglich.
6.2.Darüber hinaus ist bereits aus den (wenigen) eingereichten Unterlagen er- sichtlich, dass die Schuldnerin nicht zahlungsfähig ist. 6.2.1. Gemäss dem zu den Akten gereichten Betreibungsauszug wurde die Schuldnerin in den letzten zwei Jahren 35 Mal betrieben. Eine dieser Betreibun- gen hat die vorliegende Konkursforderung zum Gegenstand, die vollumfänglich hinterlegt wurde (vgl. E. 4.2.). 18 Betreibungen wurden bezahlt und zwei Betrei- bungen sind erloschen. In einer Betreibung wurde der Zahlungsbefehl zugestellt und in sechs Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Drei Betreibungen befinden sich im Stadium der Pfändung und weitere vier Betreibun- gen in jenem der Konkurseröffnung. Da die Schuldnerin mehrere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung und der Pfändung hat, werden an die Glaubhaft- machung ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen gestellt (vgl. E. 5.3.). 6.2.2. Zu den Betreibungen, die sich im Stadium der Konkursandrohung oder der Pfändung befinden, nimmt die Schuldnerin wie folgt Stellung: In der Betreibung Nr. 1 habe sie mit der Gläubigerin eine mündliche Einigung erzielt, damit diese die Beschwerde (recte: Betreibung) zurückziehe. Bis zur Einreichung der Beschwerde habe sie keine schriftliche Bestätigung erhalten, der Eigentümer der Schuldnerin würde jedoch auch privat für diese Forderung haften (Rz. 27). Die geltend ge- machte Einigung stellt eine reine Behauptung dar, die nicht belegt wurde. Auch die angebliche Bürgschaft des Gesellschafters blieb unbelegt, da kein Bürg- schaftsvertrag ins Recht gelegt wurde. Die der Betreibung Nr. 2 zugrunde lie- gende Forderung von Fr. 30'000.– gilt deshalb weiterhin als offen. Zur Betreibung Nr. 3 bringt die Schuldnerin vor, sie habe einen Teilbetrag der Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt (Rz. 30). Auf der von der Schuldnerin eingereichten Abrechnung bestätigt das Betreibungsamt Birmensdorf, dass die Schuldnerin die Forderung im Umfang von Fr. 1'843.25 bezahlt hat, womit ein noch offener Betrag von Fr. 1'913.– besteht (act. 5/15). Die Forderungen der Betreibungen Nrn. 4, 5, 6, 7 sowie 8 anerkennt die Schuldnerin an. Zu deren Tilgung habe sie beim Obergericht einen Betrag von
Fr. 25'000.– hinterlegt (Rz. 29, 33, 35, 36, 37). Die Forderungen von Fr. 2'640.–, Fr. 6'835.80, Fr. 4'720.50, Fr. 5'657.05 und Fr. 5'117.50 gelten weiterhin als offen. Will die Schuldnerin zahlungsfähig sein, muss sie zunächst über sofort ab- rufbare finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 56'883.85 verfügen, um die Forde- rungen jener Betreibungen, die sich im Stadium der Konkurseröffnung oder der Pfändung befinden, umgehend zu tilgen. Anderenfalls besteht begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. 6.2.3. Die Schuldnerin macht geltend, sie verfüge über offene Debitoren in der Höhe von Fr. 2'310'450.– (act. 2 Rz. 14 m.V.a. act. 5/6). Die aufgeführten Posten sind jedoch nicht sofort abrufbare. So sind die Mietzinse grundsätzlich auf den Ersten des Monats geschuldet (vgl. act. 5/7 f.) und aus dem eingereichten Konto- auszug ist ersichtlich, dass im Monat März lediglich einer von vier Mietzinsen be- zahlt wurde (act. 5/16). Die Akontorechnungen wurden gemäss der Schuldnerin noch nicht versandt (act. 2 Rz. 17 f.) und deren Zahlungsfrist beträgt 30 Tage (act. 5/9 f.). Auch der vorgebrachte Verkaufserlös der zwei Immobilien ist nicht so- fort abrufbar, da der Verkauf der Immobilie in der Gemeinde H._____ gemäss den Ausführungen der Schuldnerin die Begleichung der Hypothek verlangt, was auf- grund einer Grundbuchsperrung nicht habe ausgeführt werden können (act. 2 Rz. 20 m.V.a. act. 5/11), und beim Verkauf der Immobilie in I._____ die Restzah- lung erst bei Eigentumsübertragung erfolgt (act. 5/12). Als sofort abrufbare finanzielle Mittel verbleibt einerseits der Kontosaldo von Fr. 2'918.87 und der Restbetrag des beim Obergericht hinterlegten Betrags von Fr. 2.10 (act. 5/16). Andererseits fotografierte die Schuldnerin eine Überweisungs- buchung auf einem Handy ab, gemäss welcher am 24. März 2025 ein Betrag von € 25'000.– an die Kasse des Obergerichts überwiesen worden sei (act. 5/5). Die- ser Betrag diene gemäss der Schuldnerin zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen (act. 2 Rz. 11, 29, 30, 33, 40). Bei der Obergerichtskasse gingen Fr. 23'520.– ein (act. 13). Unter Berücksichtigung des hinterlegten Restbetrags von Fr. 2.10 (vgl. E. 4.2.) resultieren sofort abrufbare Mittel in der Höhe von Fr. 26'440.97. (Fr. 2'981.87 + Fr. 23'520.– + Fr. 2.10). Damit vermag die Schuld-
nerin die sich im Stadium der Konkursandrohung und der Pfändung befindlichen Betreibungsforderungen in der Höhe von Fr. 56'883.85 nicht zu begleichen. 6.4. Zusammengefasst ist es der Schuldnerin infolge der fehlenden umfassen- den Darstellung ihrer Finanzlage nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzutun. Insbesondere ist es ihr auch nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, umgehend die Forderungen der Betreibungen, die sich im Stadium der Konkursandrohung oder der Pfändung befinden, zu begleichen, um eine erneute Konkurseröffnung abwenden zu können. Die Schuldnerin wurde den (vorliegend geltenden) erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht gerecht. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als glaubhaft gemacht geltend. 6.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde am 25. März 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. E. 2.2.), ist der Konkurs neu zu eröffnen. 7.Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Freitag, 4. April 2025, 10.00 Uhr , der Konkurs neu eröffnet. 2.Das Konkursamt Schlieren wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4.Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5.Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hin- terlegten Betrag von Fr. 25'050.– dem Konkursamt Schlieren zu überweisen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 das Konkursamt Schlieren, das Betreibungsamt Birmensdorf (im Dispositiv), an das Grundbuchamt Schlieren, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 4. April 2025