Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw B. Lakic Urteil vom 17. April 2025 in Sachen A._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 10. März 2025 (EK250062)
Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 gelangte die Gläubigerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Gläubigerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Eröffnung des Konkurses gegen die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Schuldnerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bülach (act. 6/1). Die Vorinstanz setzte der Gläubigerin mit Verfügung vom 13. Februar 2025 eine Nachfrist an, um das Konkursbegehren im Sinne ihrer Erwägungen rechtsgenügend zu unterzeichnen bzw. die Zeichnungsberechtigung der unter- zeichnenden Person zu belegen. Im Säumnisfall wurde der Gläubigerin ange- droht, dass das Konkursbegehren vom 29. Januar 2025 als nicht erfolgt gelte (act. 6/4). Die Gläubigerin nahm die Verfügung vom 13. Februar 2025 am 19. Fe- bruar 2025 entgegen (act. 6/5). Sie hat sich innert angesetzter Frist nicht verneh- men lassen. Mit Verfügung vom 10. März 2025 hielt die Vorinstanz fest, dass das Konkursbegehren als nicht erfolgt gelte, und schrieb das Verfahren ab (act. 6/6 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.2.Mit Eingabe vom 20. März 2025 (Datum Poststempel) erhob die Gläubi- gerin fristgerecht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/7). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-7). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (vgl. Art. 321 ZPO). Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er ab- geändert werden sollte (Begründungslast). Bei Eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär
dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 3.1.Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass das Konkursbegehren von einer nicht weiter bekannten Person unterzeichnet worden sei; die Unterschrift sei unleserlich. Damit könne nicht überprüft werden, ob diese Person zeichnungsberechtigt sei. Infolgedessen erweise sich das Ge- such als ungenügend unterzeichnet. Die mit Verfügung vom 13. Februar 2025 der Gläubigerin angesetzte Frist, um diesen Mangel zu beheben, habe die Gläubige- rin ungenutzt verstreichen lassen. Die Eingabe gelte damit androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Verfahren sei entsprechend abzuschreiben (act. 3 E. 3). 3.2.Dagegen bringt der Vertreter der Gläubigerin in seiner Beschwerde vor, bei sämtlichen vorherigen Dokumenten – Betreibungsbegehren, Fortsetzungsbe- gehren usw. – habe er immer die gleiche Unterschrift verwendet, die er seit seiner Volljährigkeit habe. Die der Beschwerde beigelegte Passkopie bestätige seine Unterschrift. Das Konkursbegehren sei somit richtig unterzeichnet worden (act. 2). 4.1.Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht die Richtigkeit der Unterschrift in Frage stellte, sondern die Möglichkeit, die Unterschrift einer Person zuzuordnen. Das Konkursbegehren der Gläubigerin vom 29. Januar 2025 wurde mit ei- ner Unterschrift versehen, die nicht entzifferbar ist (act. 6/1). Ferner fehlen im Be- gehren Elemente, die geeignet wären, Rückschlüsse auf die unterzeichnende Person zu ziehen (etwa durch Ergänzung der Unterschriftszeile durch Namen der unterzeichnenden Person in Blockschrift, vgl. dahingehenden Hinweis bereits in der Verfügung vom 13. Februar 2025, act. 6/4 E. 2.). Insofern ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz davon ausging, das Konkursbegehren sei von einer nicht weiter bekannten Person unterzeichnet worden. Dasselbe gilt für die vorin- stanzliche Schlussfolgerung, dass sich das Gesuch damit als ungenügend unter-
zeichnet erweise (vgl. dahingehend act. 6/4 E. 2). Folgerichtig hat die Vorinstanz der Gläubigerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 1. Satz ZPO – unter Androhung der Säumnisfolgen – eine Nachfrist angesetzt, um den Mangel zu beheben. Dieser Aufforderung kam die Gläubigerin nicht nach. Demnach kam die Vorinstanz in An- wendung von Art. 132 Abs. 1 2. Satz ZPO zu Recht zum Schluss, dass die Kon- kurseingabe vom 29. Januar 2025 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren ent- sprechend abzuschreiben sei. Aus dem Umstand, dass der Vertreter der Gläubigerin auf Urkunden aus- serhalb des vorinstanzlichen Verfahrens immer die gleiche Unterschrift verwendet habe, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden; abgesehen davon, dass diese Behauptung unbelegt blieb, ändert dies nichts daran, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das Konkursbegehren vom 29. Januar 2025 sei von ei- ner nicht weiter bekannten Person unterzeichnet worden. Auch der Verweis auf den neu eingereichten Reisepass des Vertreters der Gläubigerin geht folglich an der Sache vorbei (vgl. act. 4). 4.2.Zusammengefasst kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrer Ver- fügung vom 10. März 2025 weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Es ist der Gläubigerin unbenommen, vor Vor- instanz ein neues, entsprechend verbessertes Konkursbegehren einzureichen. 5.Die Gläubigerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 500.– festzusetzen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Der Gläubigerin nicht, weil sie unterliegt, der Schuldnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwer- deverfahren entstanden sind.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Gläubigerin auferlegt. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 22. April 2025