Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 28. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Insolvenzerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Dezember 2024 (EK240794)
Erwägungen: 1.Mit Insolvenzerklärung vom 8. November 2024 erklärte sich der Gesuchstel- ler und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz) für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG (act. 7/1). Mit Urteil vom 13. Dezember 2024 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab ([act. 4 =] act. 6 [= act. 7/6]). Die diesen Entscheid enthaltende Sendung an den Beschwerdefüh- rer wurde durch die Post am 20. Januar 2025 an die Vorinstanz mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 7/8). Die Vorinstanz sandte dem Beschwerdefüh- rer den Entscheid daraufhin mit normaler A-Post und unter Beilage eines Begleit- schreibens, datierend vom 17. Februar 2025. In diesem erklärte sie, dass die Zu- stellung bereits mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist der ersten Sendung als er- folgt gelte und allfällige darin enthaltene Fristen bereits mit diesem Datum zu lau- fen begonnen hätten (act. 7/9). Am 11. März 2025 erhielt die Vorinstanz dieses an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben zurück. Auf dessen Rückseite war mit Datum vom 9. März 2025 mutmasslich vom Beschwerdeführer handschriftlich vermerkt worden, der Entscheid sei nicht tragbar; sollte er bis Ende März 2025 nicht den Privatkonkurs durchgeführt haben, verliere er seine Stelle (act. 3 = act. 7/10). Mit Schreiben vom 12. März 2025 wandte sich die Vorinstanz daraufhin erneut an den Beschwerdeführer und erklärte, dass sein Schreiben als Be- schwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2024 verstanden werden könne. Da indes die Beschwerdefrist seit längerem abgelaufen sei, verzichte sie – die Vorinstanz – ohne entsprechenden Gegenbericht innert zehn Tagen auf eine Weiterleitung der Beschwerde an das Obergericht (act. 7/11). Dieses Schrei- ben retournierte der Beschwerdeführer ebenfalls an die Vorinstanz. Wieder hand- schriftlich und unterzeichnet erklärte er darauf, er habe bereits mitgeteilt, dass er seine Anstellung verlieren werde, sollte der Privatkonkurs nicht bis Ende März 2025 vollzogen sein. Somit sei dies seine Beschwerde und er akzeptiere das Ur- teil nicht (act. 5 = act. 7/12). Mit Schreiben vom 18. März 2025 leitete die Vorin- stanz daraufhin die Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. und 17. März 2025 an die Kammer weiter (act. 2 = act. 7/13), unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (act. 7/1–12).
2.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide im – wie hier – summarischen Verfahren beträgt die Frist für die Einrei- chung des Rechtsmittels 10 Tage (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diploma- tischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben wor- den ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Post- stempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 143 N 5 f.). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist dar- auf nicht einzutreten. 2.2 Massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist des Beschwerdeführers ist das Datum der Zustellung des angefochtenen Entscheides an ihn. Der Beschwer- deführer begründete mit Einreichung der Insolvenzerklärung vom 8. November 2024 und damit der Anhängigmachung des Verfahrens ein Prozessrechtsverhält- nis, womit er mit Zustellungen durch die Vorinstanz rechnen musste. Der ange- fochtene Entscheid vom 13. Dezember 2024 lag für den Beschwerdeführer ab dem 6. Januar 2025 bis am 13. Januar 2025 zur Abholung auf der Post bereit, wurde aber nicht entgegen genommen (act. 7/8). In Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Da vorlie- gend wie gezeigt ein Prozessrechtsverhältnis bestand, gilt der angefochtene Ent- scheid als am 13. Januar 2025 zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete demnach am Montag, dem 23. Januar 2025. Die der Vorinstanz eingereichte und von dieser an die Kammer weitergeleitete Eingabe, mit welcher der Beschwerde- führer den vorinstanzlichen Entscheid als nicht tragbar bezeichnete, trägt den Poststempel vom 10. März 2025 (act. 3 = act. 7/10) und ist damit verspätet er- folgt. Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Eingabe verspätet er-
folgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 3.1 Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen. 3.2 Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 1. April 2025