Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 20. März 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Genossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. März 2025 (EK240830)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 11. März 2025 erhebt die Schuldnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Schuldnerin) Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirks Bülach vom 3. März 2025, mit welchem über sie der Konkurs eröffnet wurde für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 28'901.60 nebst Fr. 2'064.90 Zins seit 20. November 2023, Fr. 273.– Betreibungskosten abzüglich einer geleis- teten Zahlung vom 13. September 2024 von Fr. 7'225.38. Sie stellt den prozessu- alen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin wurde unter Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Be- schwerdeschrift innert der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 8). In der Folge reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 12; act. 13/1–8). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1– 16). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptun- gen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewäh- rung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2.1.Der Schuldnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 5. März 2025 zugestellt (act. 5/16). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit – unter Berücksich- tigung des Fristenlaufs am Wochenende – am 17. März 2025 ab. Mit E-Mail vom 17. März 2024, 23:48 Uhr, reichte die Schuldnerin eine Ergänzung ihrer Be-
schwerdeschrift samt Beilagen ein (act. 12 u. act. 13/1–8). Die Dokumente wur- den über die Zustellplattform IncaMail, aber via normales E-Mail ohne Abgabe- quittung versandt (vgl. act. 11). 2.2.2.Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzurei- chen und sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Über- mittlung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Zudem muss die elektronische Einreichung über eine aner- kannte sichere Zustellplattform (derzeit IncaMail der Schweizerischen Post und PrivaSphere Secure Messaging) erfolgen (vgl. <https://www.bj.ad- min.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html>, VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Auf der Internetseite Organisation/Obergericht der Zürcher Zivil- und Straf- gerichte (https://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/service.html, letzt- mals abgerufen am 18. März 2025) wird unter dem Titel "Elektronischer Rechts- verkehr" auf die Voraussetzungen für elektronische Zustellung hingewiesen. Es wird u.a. festgehalten, dass bei der Übermittlung über anerkannte Zustellplattfor- men (www.privasphere.com, www.incamail.com) die Versandart "eingeschrieben" verwendet werden müsse, da nur so eine Abgabequittung erstellt werde. 2.2.3.Die Angaben auf der Homepage des Obergerichts im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für elektronische Zustellungen sind auch für prozessu- nerfahrene Parteien einfach abrufbar und hinreichend verständlich, weshalb de- ren Kenntnis vorausgesetzt werden darf. Vorliegend hat die Schuldnerin die Ein- gabe über die anerkannte Plattform IncaMail verschickt, dies aber nicht mittels der Versandart "Eingeschrieben", weshalb keine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO erstellt wurde. 2.2.4.Für die Wahrung einer Frist ist bei elektronischen Eingaben gemäss Art. 143 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die von Seiten der Par- tei für die Übermittlung notwendig sind. Der Gesetzgeber statuierte damit ausdrü- cklich das Empfangsprinzip: Der Eingang der Sendung muss innert Frist bestätigt worden sein (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28.
Juni 2006, BBl. 2006, S. 7221 ff., S. 7308). Mit dem blossen Eingang beim Ge- richt ohne Bestätigung ist die Frist nicht gewahrt (ZK ZPO-Staehelin, Art. 143 N 5; ähnlich BGer 2C_502/2018 vom 4. April 2019, E. 2.4 f.). 2.2.5.Da vorliegend keine Abgabequittung erstellt wurde, stellt die Eingabe der Beschwerdeführerin keine fristwahrende elektronische Eingabe dar (vgl. auch OGer ZH RE220012 vom 25. Januar 2023 E. 4.d, 4.e sowie BGer 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012, E. 4). Die Eingabe kann unter diesen Umständen nicht be- rücksichtigt werden. 3.1. Die Schuldnerin weist nach, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten, mithin total Fr. 24'100.–, bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (act. 3/1). Weiter belegt die Schuldnerin beim Konkursamt Eglisau die Kosten des Konkurs- gerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 3/2). Damit ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Kos- ten hinterlegt. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell
dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem milder als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.). 3.3.1.Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist der Betrieb einer Autoga- rage mit einer Werkstätte für Reparaturen und Unterhalt von Fahrzeugen (act. 7). In ihrer Eingabe vom 11. März 2025 gibt die Schuldnerin zur Zahlungsfähigkeit an, es seien Sanierungsmassnahmen im Dezember 2024 aufgenommen worden und es liege keine Überschuldung vor (act. 2). Sie legt den Jahresabschlusses 2022 bei, welcher einen kleinen Gewinn von Fr. 6'704.22 ausweist (act. 3/5). Dies genügt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. Die Voraussetzun- gen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 3.3.2.Auch bei Berücksichtigung der Eingabe vom 17. März 2025 würde sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern: Wesentlichen Aufschluss über die fi- nanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betrei- bungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin seit August 2020 achtzig Betreibungen auf. Lässt man die nun hinter- legte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch 66 Betreibungen im Ge- samtbetrag von rund Fr. 1.4 Mio. offen. Davon befinden sich sechs Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnun- gen sind keine registriert (vgl. act. 13/1). 3.3.3.Die Schuldnerin reicht Belege ein, gewisse Betreibungen bereits begli- chen zu haben (Betreibungen-Nr. 1, 2, 3, 4). Was die Forderungen der Aus- gleichskasse C._____ angeht, reicht die Schuldnerin Verrechnungsanzeigen ein, worauf ersichtlich ist, dass zwischenzeitlich kein offener Saldo bestand (act. 13/2/1). Zu Gunsten der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass sämtliche Forderungen der Ausgleichskasse C._____ somit beglichen worden sind (Betrei- bungen-Nrn. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12). Hinsichtlich der Betreibung Nr. 13 reicht die
Schuldnerin ein Schreiben der Gläubigerin an das Betreibungsamt ein, worin diese am 30. März 2024 den Rückzug sämtlicher Betreibungen gegen die Schuld- nerin erklärte (act. 13/2/6). Weshalb der Eintrag noch nicht gelöscht wurde, ist un- klar, zugunsten der Schuldnerin ist aber davon auszugehen, dass die Betreibung Nr. 13 nicht mehr besteht. Damit reduzieren sich die offenen Forderung auf rund Fr. 1 Mio. Zur Betreibung Nr. 14 reicht die Schuldnerin eine Aufstellung über angebli- che e-Banking Belastungen an die Gläubigerin ein (act. 13/2/5). Das Total ist da- bei ein vielfaches höher als die in Betreibung gesetzte Forderung, weshalb nicht klar ist, ob es sich dabei um eine (teilweise) Abzahlung der Betreibungsforderung oder anderer Forderungen handelt. Auch hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 15, 16 und 17 reicht die Schuldnerin Belege (act. 13/2/10; act. 13/2/6; act. 13/2/7) ein, die sich nicht klar den Betreibungsforderungen zuordnen lassen, da sich die Be- träge jeweils nicht decken. Zu den Forderungen der Gläubigerin D._____ AG (Be- treibungen Nrn. 18, 19, 20, 21) reicht die Schuldnerin eine Aufstellung über Zah- lungen an die E._____ AG ein (act. 13/2/15). Ein Zusammenhang ist weder dar- getan noch ersichtlich. Die Schuldnerin gibt weiter an, zahlreiche Betreibungen bereits beglichen zu haben, ohne diesbezügliche Belege einzureichen (so z.B. die Betreibung-Nrn. 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29). Andere Forderungen hätten sich erledigt (Betreibung-Nr. 30) oder seien nach Verhandlung beim Friedensrichter bar bezahlt worden (Betreibung-Nrn. 31, 32). Einige Forderungen werden – ohne jegliche Belege – bestritten (Betreibungen-Nrn. 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41). Solche pauschalen und unbelegten Behauptungen vermögen die Tilgung der For- derungen grundsätzlich nicht glaubhaft zu machen. Doch selbst wenn davon aus- gegangen werden könnte, dass diese Forderungen im Umfang von ca. Fr. 600'000.– getilgt bzw. zu Recht bestritten wurden, wären noch Forderungen von rund Fr. 400'000.– offen: So macht die Schuldnerin geltend, Abzahlungsgespräche zu führen bzw. Abzahlungsvereinbarungen abgeschlossen zu haben und anerkennt damit fol- gende Betreibungsforderungen (vgl. act. 13/2 S. 1 f. i.V.m. act. 13/1): Betreibung- Nrn. 42 (Fr. 121'066.05), 43 (Fr. 19'982.25), 44 (Fr. 4'961.45), 45 (Fr. 44'952.40),
46 (Fr. 11'837.65), 47 (Fr. 3'800.30), 48 (Fr. 100'248.50), 49 (Fr. 32'075.60), 50 (Fr. 26'847.90) sowie wohl 51 (Fr. 18'279.70) (vgl. act. 13/2/3), 52 (Fr. 6'726.–), 53 (Fr. 8'179.45), 54 (Fr. 3'213.80 abzgl. Fr. 1'749.45 [act. 13/2/2]), 55 (Fr. 7'078.35). Unterzeichnete Abzahlungsvereinbarungen wurden nicht eingereicht. Weiter kün- digt die Schuldnerin an die Betreibungen Nrn. 56 (Fr. 8'275.25), 57 (Fr. 2'125.70), 58 (Fr. 3'513.25) sowie nach Vorlage der Rechnung auch die Betreibungen Nrn. 59 (Fr. 1'725.35) und 60 (Fr. 8'290.15) zu bezahlen. Zur Betreibung Nr. 61 der F._____ über Fr. 1'030.– äussert sich die Schuldnerin nicht. Damit sind For- derungen in der Höhe von rund Fr. 430'000.00 anerkannt bzw. unbestritten. Da- von befinden sich Forderungen im Umfang von rund Fr. 200'000.00 im Stadium der Konkursandrohung. 3.3.4.Die Schuldnerin führt aus, über liquide Mittel von Fr. 64'122.30 zu ver- fügen (act. 12 S. 3 und act. 13/3). Ausserdem macht sie geltend, dass Fahrzeuge verkauft worden seien, womit ein kurzfristiger Zahlungsbetrag von Fr. 139'250.– fällig sein werde, weshalb sie über liquide Mittel von Fr. 203'372.30 verfüge. Sie reicht entsprechende Kaufverträge ein (act. 13/4). Weiter gibt sie an, über ein Oc- casionslager im Wert von Fr. 172'969.44 sowie ein Neuwagen-Lager im Wert von Fr. 375'215.61 zu verfügen (act. 13/5). Ausserdem weise sie Debitoren in der Höhe von Fr. 330'854.64 auf (act. 13/6). Schliesslich verfüge sie bei der Mehr- wertsteuer über ein offenes Guthaben von rund Fr. 84'000.–. Gegenüber der Kon- kursgläubigerin habe sie ein Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 14'524.64. Zur finan- ziellen Lage des Unternehmens führt die Schuldnerin sodann aus, der Fahrzeug- handel habe sich seit Corona stark verändert. Bestellte Kundenfahrzeuge seien teileweise mit einer Verspätung von zwei Jahren geliefert worden. Zudem seien zahlreiche Fahrzeuge – statt über zwei Jahre verteilt – innert einer Woche gelie- fert worden, was zu einer Überspannung der Lagerfinanzierung und unverkäufli- chen Langstehern geführt habe. Der Automarkt sei sodann aufgrund der Elektrifi- zierung weiter geschrumpft. Die Finanzierung der Ausstellfläche in G._____ sei nicht mehr möglich gewesen und das Mietverhältnis frühzeitig aufgelöst worden. Die Begleichung offener Mieten bzw. die Anrechnung der übernommenen Einrich- tung und Maschinen werde noch diskutiert (act. 13/8).
3.3.5.Mit den von der Schuldnerin behaupteten vorhandenen liquiden Mittel, könnte sie zwar die aktuell dringendsten Verpflichtungen – namentlich die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Forderungen bedienen. Die weiteren offenen Schulden müssten sodann nebst den laufenden Verbindlichkeiten innert längstens zwei Jahren abgetragen werden können. Anerkannt sind neben den im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Forderungen wie erwähnt mindes- tens weitere Fr. 200'000.– (wenn nicht Fr. 800'000.–) offene Schulden (vgl. hier- vor E. 3.3.3). Über die Höhe der weiteren laufenden Verbindlichkeiten schweigt sich die Schuldnerin aus. Einen aktuellen Jahres- oder Zwischenabschluss reicht sie nicht ein. Aus dem Jahresabschluss 2022 ist ersichtlich, dass kurzfristige Ver- bindlichkeiten von Fr. 781'204.– bestanden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass Verbindlichkeiten in gleichem Umfang bestehen. Wie diese – neben den in Betreibung gesetzten Schulden – mit den vorhandenen Mit- teln gedeckt werden sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Debitorenforde- rungen bestehen im Umfang von Fr. 330'000.–. Der Wert der Warenlager gibt die Schuldnerin mit Fr. 172'969.44 und Fr. 375'215.61 an (act. 12). Weiter geht aus dem Jahresabschluss 2022 hervor, dass die Schuldnerin einen geringen Gewinn von Fr. 6'704.22 erwirtschaftete. Im Jahr 2021 wies die Schuldnerin einen Verlust von Fr. 451.35 und im Jahr 2020 einen Verlust von Fr. 346'453.63 (act. 3/5). Die- ser Verlust ist wohl teilweise pandemiebedingt. Aus der Rangrücktrittserklärung vom 12. Juni 2020 geht aber hervor, dass die Gesellschaft bereits per 31. Dezem- ber 2019 eine Überschuldung von Fr. 438'723.– aufwies (act. 3/4). Einzig mittels eines Rangrücktritts der Verwaltungsrats-Präsidentin im Umfang von Fr. 500'000.– konnte eine Überschuldungsanzeige verhindert werden. Trotz die- ser Rangrücktrittserklärung blieb die marode finanzielle Situation der Schuldnerin aber bestehen. So stand im Jahr 2022 dem Eigenkapital von Fr. -723'924.39 Fremdkapital von Fr. 5'413'744.39 gegenüber. Dass sich die Situation wesentlich verbessert hätte, ist aufgrund der Ausführungen der Schuldnerin nicht glaubhaft. Auch ein Blick in den Betreibungsregisterauszug zeigt, dass sich die Situation im Jahr 2024 zuspitzte. So stammen 46 der 80 Einträge aus dem Jahr 2024. Alleine im Januar und Februar 2025 sind bereits neun weitere Betreibungen über Fr. 44'721.15 hinzu gekommen (act. 13/1). Auch wenn die Schuldnerin geltend
macht, Sanierungsmassnahmen getroffen zu haben, erscheint vor diesem Hinter- grund nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ausreichende liquide Mittel vor- handen sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schul- den abgetragen werden können. Damit wäre die Beschwerde auch bei Berück- sichtigung der Eingabe vom 17. März 2025 abzuweisen. 3.4.Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 24'100.– ist an die zuständige Konkursverwaltung zu überweisen. 4.Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 21'400.– an das Konkursamt Eglisau zu überweisen. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 21. März 2025