Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 31. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsverweigerung / Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Februar 2025 (CB250014)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) in den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Kantons und der Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner), und beantragte, die Betreibungen seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, diese zu löschen (act. 6/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als querula- torisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Ak- tenexemplar]). 1.2.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 6/4/3) (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden An- träge (act. 2): "1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2025 im Bezug auf CB240014 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sa- che der Vorinstanz für neue Beurteilung zurück zu weisen. 2 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 3 - Betreibungen 1, 2 und 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben. 4 - Das Betreibungsamt Zürich 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bungen 1, 2 und 3 ins Betreibungsregister zu löschen. 5 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von" 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit ein- zugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin aus zahlreichen an- deren Verfahren vor der Kammer bestens bekannt. 3. 3.1.Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführerin bereits in diversen Entscheiden angedroht worden sei, dass künftige Eingaben mit der haltlosen Be- hauptung betreffend die angebliche Reise des Betreibungsbeamten des Betrei- bungsamts Zürich 7 auf die Cayman Islands unberücksichtigt blieben und ohne vorgängige Fristsetzung zur Verbesserung als querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich zurückgeschickt würden. Dessen ungeachtet, bringe die Beschwerde- führerin in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2025 zum wiederholten Male vor, dass sich der Leiter des Betreibungsamtes Zürich 7 zu den Zeitpunkten der Unterzeich- nung der Zahlungsbefehle auf den Cayman Islands befunden habe, weshalb die Beschwerde in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei (act. 5 E. 3.1.). 3.2.Damit wurde von der Vorinstanz in einem formellen Entscheid verfügt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zu behandeln sei. Es könnte sich folglich um einen Fall der materiellen Rechtsverweigerung handeln, welche als Rechtsverletzung zu behandeln wäre. Es wäre deshalb an der Beschwerdeführe- rin gewesen, sich mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass ihre Eingabe vom 29. Januar 2025 querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Natur sei, auseinan- derzusetzen und darzulegen, weshalb die Vorinstanz nicht zu diesem Schluss hätte kommen und/oder Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht hätte zur Anwendung gelangen dürfen. Stattdessen entgegnet die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich, dass ihre Beschwerdeschrift "begründet und definitiv nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich" sei (act. 2 S. 2 unten) und das Obergericht in Geschäft-Nr. PS240112 nicht bestätigt habe, dass es unzulässig sei, die Ferienwohnung des Betreibungsbeamten in den Cayman Islands zu erwähnen (act. 2 S. 3 oben). Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Mit Urteil vom 25. November 2024 hat die Kammer ausserdem in der Tat bestätigt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Cayman Islands haltlos und un- gebührlich seien (OGer ZH PS240112 vom 25. November 2024 E. 4.5.). Unge-
bührliche Äusserungen in gerichtlichen Verfahren sind unzulässig und können un- ter Umständen sogar mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse geahndet werden (vgl. Art. 128 ZPO). 3.3.Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Damit wird auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gegenstandslos, wobei der angefochtene Entscheid ohnehin nichts enthält, was einer Aufschiebung überhaupt zugänglich wäre. Schliesslich geben weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 4.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). 4.2.Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Be- schwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Be- schwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidge- bühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 5.Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 31. März 2025