Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Verfügung vom 10. März 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer, gegen B. AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenrechnung (Beschwerde über das Gemeindeammannamt C._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Februar 2025 (CB240012)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Beschluss der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer befohlen, das Mietobjekt (neue Halle im Erdgeschoss, 876.33 m2, D.-str. ..., E.) bis spätestens 31. Mai 2024, 12.00 Uhr, endgültig zu verlassen und die Mieträumlichkeiten der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss geräumt und ge- reinigt unter Aushändigung sämtlicher Schlüssel zu übergeben. Das Gemeinde- ammannamt C._____ wurde angewiesen, diesen Befehl auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft (zum Ganzen: act. 6/7/1 S. 3 f.). 1.2.Auf Antrag der Beschwerdegegnerin nahm das Gemeindeammannamt C._____ (fortan: Gemeindeammannamt) in der Folge diverse Vollstreckungs- handlungen vor (vgl. act. 6/7/1–7). Am 6. November 2024 erliess es eine Kosten- rechnung und Verfügung (act. 6/2/1 = act. 6/7/8). Als Rechtsmittel wurde die Be- schwerde gemäss Art. 17 SchKG angegeben. 1.3.Mit Eingabe vom 28. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Gemeindeammannamts vom 6. November 2024 beim Bezirksgericht Hinwil (fortan: Vorinstanz; act. 6/1). Nach durchgeführ- tem Verfahren wies die Vorinstanz mit Urteil vom 5. Februar 2025 die Be- schwerde ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/10). Als Rechtsmittel wurde eine bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu erhebende Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG angegeben (act. 5 E. 5 und Dispositiv-Ziff. 5). 1.4.Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 (act. 2). Es wurde ein Geschäft mit der Verfahrens-Nr. PS250055 angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–11).
die Gemeinde- und Stadtammannämter in der Realvollstreckung von den Anord- nungen des Vollstreckungsgerichts abweichen oder über ein Ermessen verfügen und Ermessensfehler machen, kommen nicht (mehr) die prozessrechtlichen Rechtsmittel zum Zug, sondern nur noch die Aufsichtsbeschwerde an die Auf- sichtsbehörde (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Ge- setz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 147 N 20). 2.4.Die Gemeindeammann- und Betreibungsämter sind im Kanton Zürich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht den Bezirksgerichten unterstellt (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG). Das Obergericht beaufsichtigt mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter (§ 80 Abs. 2 GOG). Aus- serhalb der Beschwerdeentscheide gemäss SchKG ist für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. k Verordnung über die Organisation des Obergerichts; Beschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2024 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2025 [abrufbar unter < www.ge- richte-zh.ch/organisation/obergericht.html>]). Entsprechende aufsichtsrechtliche Beanstandungen sind somit mittels Auf- sichtsbeschwerde auf zweitinstanzlicher Ebene bei der Verwaltungskommission des Obergerichts geltend zu machen. 2.5.Die vor Vorinstanz angefochtene Verfügung des Gemeindeammannamts vom 6. November 2024 erging im Rahmen des Vollzugs eines gerichtlichen Voll- streckungsauftrags (vgl. E. 1). Die Beschwerde dagegen behandelte die Vorinstanz de facto als untere Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannäm- ter und – entgegen der Angabe auf dem Deckblatt des Entscheids (act. 5 S. 1) – nicht als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Entsprechend steht gegen das vorinstanzliche Urteil nicht das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG, sondern dasjenige der Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfü- gung.
2.6.Das Verfahren ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. act. 5 E. 4) – grundsätzlich nicht kostenlos (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO; OGer ZH VB200001 vom 14. Mai 2020 E. II.4.3; VB190007 vom 28. Mai 2019 E. II.5.2). 3.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt vorinstanzlichen Akten zu- ständigkeitshalber an die Verwaltungskommission weiterzuleiten und das vorlie- gende Verfahren am Register abzuschreiben. Es wird verfügt: 1.Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2025 wird samt Beila- gen und vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Oberge- richts zur weiteren Behandlung überwiesen. 2.Das vorliegende Verfahren PS250055 wird am Register abgeschrieben. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz sowie mit den Ak- ten an die Verwaltungskommission, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: 10. März 2025