Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 20. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2025 (EK242573)
Erwägungen: 1.1.Mit Urteil vom 3. Februar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin, die sich wie folgt zusammensetzt (act. 6): CHF2'640.00nebst Zins zu 5 % seit 08.06.2024 CHF30.60Aufgelaufener Zins CHF548.00Verwaltungskosten CHF35.00Überprüfung der Adresse CHF148.00Betreibungskosten 1.2.Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Februar 2025. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-11). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. 3.1.Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde keinen der gesetzlichen Kon- kurshinderungsgründe geltend und reicht dazu auch keine Belege ein. Zur Zah- lungsfähigkeit führt sie lediglich aus, sie verfüge über ausreichend Aufträge und erwirtschafte gute Umsätze (act. 2 unten), wiederum ohne diese Behauptung mit Unterlagen zu untermauern. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Ent- scheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3.2.Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung an die D._____ GmbH, E._____- strasse ..., ... Zürich (vgl. dazu act. 7/6) nicht zu beanstanden ist, handelt es sich dabei um die Domizilhalterin bzw. bei der Adresse um die c/o-Adresse der Schuldnerin im Sinne von Art. 117 Abs. 2 2. Satz und Abs. 3 HRegV (vgl. act. 4). Dass die Mitarbeiterin der Domizilhalterin nicht berechtigt gewesen sei, die Zustel- lung der Vorinstanz entgegenzunehmen (vgl. dahingehend act. 2 S. 1 Mitte), macht die Schuldnerin nicht geltend. 4.Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 20. Februar 2025