Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 24. Januar 2025 (EK250002)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm 2004 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie ... (act. 4 = act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 24. Januar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Andelfingen den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 12/7 = act. 3 = act. 11 S. 2; act. 13): Grundforderung5'388.60CHF Zins 5% seit dem 14.06.2024 bis 24.01.2025 165.35CHF reglementarische Kosten700.00CHF Betreibungskosten150.00CHF Mahnkosten60.00CHF Verzugszins 72.60CHF Total6'536.55CHF 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Februar 2025 (über- bracht) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 12/8/3). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1- 8). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaub-
haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurs- hinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie der Gläubigerin mit Valutadatum 27. Januar 2025 Fr. 7'052.50 überwiesen hat. Dieser Betrag reicht zur Deckung der Forde- rung der Gläubigerin (act. 5/4-5). Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkur- samt Andelfingen zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkurs- verfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 800.00 sichergestellt (act. 5/6). Auch der als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss verlangte Betrag von Fr. 750.00 wurde von der Schuldnerin geleistet (act. 5/3 und act. 8). Das Vorliegen des Konkurshinderungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes An- delfingen vom 30. Januar 2025 weist – ohne die Konkursforderung – fünf Betrei- bungen aus (act. 5/7). Davon tragen zwei Betreibungen (Nr. 1 und Nr. 2) den
Code "...." resp. "...", was bedeutet, dass die in Betreibung gesetzten Forderun- gen an das Betreibungsamt resp. den Gläubiger bezahlt wurden. Die noch offene Betreibung-Nr. 3 der C._____ AG über Fr. 280.95 befindet sich bereits im Sta- dium der Konkursandrohung. Die beiden Betreibungen-Nr. 4 und Nr. 5 über Fr. 1'298.90 sowie Fr. 1'273.20 der SVA des Kantons Zürich tragen den Code "..." für Konkurseröffnung. Die Schuldnerin geht davon aus, dass diese sich im Sta- dium der Konkursandrohung befinden (act. 2 S. 4). Da über die Schuldnerin nicht mehrmals der Konkurs eröffnet werden kann und im Handelsregisterauszug der Schuldnerin einzig die Konkurseröffnung vom tt.mm 2025 durch die Vorinstanz vermerkt ist (act. 5/7 und act. 6), ist davon auszugehen, dass sich die Betreibun- gen-Nr. 4 und Nr. 5 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Schliesslich sind keine Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen im Betreibungsregister- auszug verzeichnet. Gegenüber der Schuldnerin bestehen gemäss dem Gesagten damit noch drei of- fene Betreibungsforderungen über total Fr. 2'853.05, wobei alle drei Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung fortgeschritten sind. 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie sei trotz der erfolgten Konkurseröffnung zahlungsfähig und verfüge über genügend finanzielle Mittel, um ihren Zahlungs- verpflichtungen nachzukommen. Ihr Kontoguthaben reiche ohne Weiteres aus, um die noch offenen Betreibungsforderungen sofort zu begleichen. Trotz eines in- folge Energiekrise und anhaltenden Lieferengpässen schwierigen Geschäftsum- feldes habe aus ihrer Tätigkeit in den vergangenen beiden Geschäftsjahren ein vorsteuerlicher Gewinn von Fr. 14'839.43 (Jahr 2023) bzw. Fr. 5'320.21 (Jahr 2024) resultiert. Gegen Ende des Geschäftsjahres 2024 habe sie zudem diverse neue Aufträge verbuchen können. Dies ermögliche eine optimistische Perspektive auf die künftige geschäftliche Tätigkeit (act. 2 S. 4 f.). 2.3.4. Anzumerken ist zunächst, dass die Schuldnerin im November 2021 ihren Sitz von D./TG nach E./ZH und damit in einen anderen Betreibungs- kreis verlegt hat (vgl. act. 6). Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsre- gisterauszug des Betreibungsamtes Andelfingen vom 30. Januar 2025 (act. 5/7) führt demzufolge nur die Betreibungen auf, die im Betreibungskreis Andelfingen
gegen die Schuldnerin eingeleitet resp. fortgeführt (Art. 53 SchKG) wurden. Im- merhin gibt der Betreibungsregisterauszug jedoch Auskunft über das Zahlungs- verhalten der Schuldnerin über gut drei Jahre. Innert dieser Zeit kam es zu keiner grossen Anzahl an Betreibungseinleitungen; die Betreibungen datieren fast aus- schliesslich von Mitte bis Ende des Jahres 2024. Dass drei Betreibungen bis zur Konkursandrohung vordringen konnten und es in einer Betreibung zur Konkurser- öffnung kam, weckt Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Die Schuld- nerin erklärt nicht, wie es dazu kam. Die offenen Betreibungsverfahren im Sta- dium der Konkursandrohung über einen Betrag von insgesamt Fr. 2'853.05 bedin- gen, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. Die Schuldnerin verweist dazu auf ihr Kontoguthaben. Der von ihr eingereichte Konto- beleg weist per 11. Februar 2025 einen Saldo des Geschäftskontos bei der F._____ von Fr. 9'306.69 aus (act. 5/8). Mit diesem Guthaben ist es der Schuld- nerin – wie von ihr behauptet – möglich, die noch offenen Betreibungsforderungen sofort zu decken. Zugunsten der Schuldnerin ist zudem zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Forderung der Gläubigerin von rund Fr. 7'000.00 zu bezahlen, beim Konkur- samt Fr. 800.00 zu hinterlegen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 vorzuschiessen (vgl. act. 5/3-6). Die vorgelegten Erfolgsrechnungen der Schuldnerin belegen im Weiteren den behaupteten gewinnbringenden Ge- schäftsgang in den Jahren 2023 (mit einem Reingewinn von Fr. 14'839.43) und 2024 (mit einem Reingewinn von immerhin Fr. 5'320.21; act. 5/9-10). Die Debito- renliste der Schuldnerin weist sodann per 6. Februar 2025 offene Debitorenforde- rungen in der Höhe von fast Fr. 63'300.00 aus (act. 5/11). Selbst unter Berück- sichtigung eines gewissen Delkredererisikos kann es als glaubhaft angesehen werden, dass dem Geschäftskonto der Schuldnerin in naher Zukunft weitere flüs- sige Mittel zufliessen werden und sie somit über eine gewisse Liquidität zur Be- zahlung ihrer laufenden Verbindlichkeiten verfügen wird. Angesichts des vorstehend Ausgeführten bestehen genügend objektive Anhalts- punkte für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin; diese erweist sich als hinrei-
chend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Sollte es den Erwartungen zum Trotz jedoch innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre dies als ein starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu werten. 2.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 24. Januar 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zah- lungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 24. Januar 2025 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Das Konkursamt Andelfingen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'400.00 (Fr. 800.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes An- delfingen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Andelfingen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt
des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Emp- fangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 27. Februar 2025