Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 19. März 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2025 (EK242593)
Erwägungen: 1.1.Mit Urteil vom 3. Februar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin, die sich wie folgt zusammensetzt (act. 9): CHF18'095.25nebst Zins zu 5 % seit 01.08.2024 CHF365.75Zins vom 01.01.2024 bis 31.07.2024 CHF300.00Betreibungsspesen CHF355.60Betreibungskosten 1.2.Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 3. Februar 2025. In ihrer Beschwerde ersucht sie einzig um die Ein- räumung einer Frist bis zum 31. März 2025, um die Konkursforderung zu bezah- len (act. 2). 2.1.Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewie- sen, dass sie innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ihre Be- schwerde ergänzen könne. Schliesslich wurde ihr Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt (act. 7). Die entsprechende Sendung wurde sowohl an ihre Domiziladresse als auch an die Adresse des (einzigen) Mitglieds des Verwaltungsrats geschickt. Die Sendung an die Domiziladresse wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 8/1); diejenigen an den Verwaltungsrat wurde diesem am 12. Februar 2025 zur Abholung gemeldet (act. 8/7). Ausgehend vom Zustellversuch an das Mitglied des Verwaltungsrats gilt die Zustellung am 19. Februar 2025 als erfolgt (vgl. dazu act. 10 E. 2.1.). 2.2.Da die Schuldnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 4. März 2025 eine Nachfrist von fünf Tagen zu dessen Leistung angesetzt. Es wurde ihr angedroht, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetre- ten wird (act. 10).
Die entsprechende Sendung wurde wiederum sowohl an ihre Domizil- adresse als auch an die Adresse des (einzigen) Mitglieds des Verwaltungsrats ge- schickt. Die Sendung an die Domiziladresse wurde mit dem Hinweis "unbekannt" retourniert (act. 11/1); diejenige an den Verwaltungsrat wurde diesem am 6. März 2025 zur Abholung gemeldet (act. 11/2). Ausgehend vom Zustellversuch an das Mitglied des Verwaltungsrats gilt die Zustellung in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 13. März 2025 als erfolgt, womit die fünftägige Nachfrist am 18. März 2025 ablief. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht geleis- tet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3.Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.– festzu- setzen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 20. März 2025