Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 2. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändungsanzeige vom 12. Dezember 2024 usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2025 (CB240184)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 12. Dezember 2024 zeigte das Betreibungsamt Zürich 7 der UBS in der Betreibung Nr. ... gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung einer Forderung von Fr. 57'000.– an (act. 6/2/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz) mit zahlreichen Rechtsbegehren. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens und stellte sie Ausstandsgesuche gegen Ersatzrichter lic. iur. Bann- wart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger (act. 4 = act. 6/2/1 S. 6 f.; für eine sinnge- mässe Zusammenfassung der Rechtsbegehren vgl. act. 5 S. 2). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Januar 2025 qualifizierte die Vorinstanz die Beschwerde vom 23. Dezember 2024 als querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich und schickte sie der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück. Kosten erhob die Vorinstanz keine und sie sprach auch keine Parteientschädigung zu (vgl. act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3). Ersatz- richter lic. iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger wirkten beim Zirkulati- onsbeschluss mit (vgl. act. 5 S. 1). 2. 2.1. Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 15. Januar 2025 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/4/2). Sie beantragt sinngemäss die Nichtiger- klärung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gut- heissung ihrer vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren, eventualiter die Rü- ckweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 2 S. 1 f.; insb. auch Rz. 3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1 - 4). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.
3.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Be- gründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzel- nen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Auch juristische Laien dürfen sich aber nicht darauf beschränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben. Eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt (sog. Begrün- dungslast; vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozes- serfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei bereits mit Zirkulationsbe- schluss CB240066-L/U vom 27. Juni 2024 angedroht worden, dass Eingaben mit seitenweisen allgemeinen Ausführungen rechtlicher Art bzw. hineinkopierten Text- bausteinen aus anderen Verfahren und Gerichtsentscheiden weitschweifig seien, künftig unberücksichtigt blieben und ohne vorgängige Fristansetzung zur Verbes- serung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden. Un- geachtet dessen enthalte die vorliegende Beschwerde erneut seitenweise losge- löste, allgemeine Ausführungen rechtlicher Art zur Nichtigkeit, weshalb die Be- schwerde ohne Weiteres zurückzuschicken sei und vorliegend unbeachtlich bleibe (act. 5 E. 3.1). Der Vollständigkeit halber führte die Vorinstanz sodann er- gänzend aus, weshalb den Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen der Be- schwerdeführerin selbst bei einer Berücksichtigung kein Erfolg beschieden gewe- sen wäre und weshalb Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger am Beschluss mitwirken durften (act. 5 E. 3.2 f.).
4.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Beschwerde an die Vorin- stanz sei definitiv nicht rechtsmissbräuchlich und querulatorisch, sondern begrün- det bzw. sehr gut begründet. Ob eine Beschwerde begründet sei, sei von Amtes wegen zu prüfen und nicht von ihr zu beweisen. Rechtsmissbräuchlich und queru- latorisch sei der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 15. Januar 2025. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Vorinstanz "arbeitsschlau" und sehr sehr langsam sei und das Betreibungsamt Zürich 7 schamlos in Schutz nehmen wolle. Die Vor- instanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es könne einfach nicht sein, dass kriminelle Betreibungsbeamte ihr rechtswidrig Zahlungsbefehle zustellten und Pfändungsankündigungen erteilten und nach Lust und Laune Geld aus ihrem Bankkonto nähmen. Sie reiche diese Beschwerde im Namen aller Ein- wohner des Kreises 7 der Stadt Zürich sowie eines verstorbenen Bekannten von ihr ein und ersuche stellvertretend für alle um Schutz vor dem Betreibungsamt Zü- rich 7 (act. 2 S. 2). Es folgen allgemeine rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit von Verfügungen und Gerichtsentscheiden und eine wörtliche Wiedergabe des In- halts der Beschwerde an die Vorinstanz (act. 2 S. 2-11). 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin annimmt, die Kammer habe losgelöst von allfälligen konkreten Einwendungen nochmals von Amtes zu prüfen, ob ihre Be- schwerde an die Vorinstanz zulässig sei, irrt sie sich. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter stellt keine Fortset- zung des Beschwerdeverfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde dar. Was in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von dieser nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Ent- sprechend wäre es sehr wohl an der Beschwerdeführerin gelegen, aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde vom 23. Dezember 2024 zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch beurteilt habe. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz sucht man in ihrer Beschwerde an die Kam- mer allerdings vergebens. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihren allgemeinen Unmut über das Betreibungsamt Zürich 7 zum Ausdruck zu bringen, pauschale Kritik zu üben, abstrakte rechtliche Ausführungen zu machen und wört- lich ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen. Damit kommt sie ihrer
Begründungsobliegenheit nicht nach. Auf die Beschwerde vom 5. Februar 2025 ist deshalb nicht einzutreten. 5. 5.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen; zuletzt: OGer ZH PS250057 und PS250058 vom 14. April 2025 jeweils E. 4.1 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde an die Kammer jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Be- schluss vermissen. Der Beschwerdeführerin sind die Anforderungen an eine ge- nügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt. Sie hat in früheren Fällen auch schon bewiesen, dass sie in der Lage ist, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Entsprechend muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden und sind ihr für das zwei- tinstanzliche Verfahren Kosten von Fr. 500. aufzuerlegen. 5.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 5. Mai 2025