Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH B._____ [Ortschaft], Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Januar 2025 (EK240516)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist als GmbH seit dem tt.mm.2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt kosmetische Behandlungen, ... sowie ... (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 28. Januar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Uster den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubige- rin und Beschwerdegegnerin von total Fr. 2'087.95. Die Forderung setzt sich ge- mäss dem Urteil wie folgt zusammen (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8): "Forderung von CHF449.25 Zins 5% seit 18.03.2024CHF17.45 GläubigerkostenCHF1'545.68 BetreibungskostenCHF175.60 ./. Teilzlg. 23.08.2024 und Rundungsdiff.CHF100.03 TotalCHF2'087.95 " 2. 2.1. Gegen das Urteil des Konkursgerichtes vom 28. Januar 2025 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 4. Februar 2025 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung und macht den Konkurshinde- rungsgrund der Tilgung (vor Konkurseröffnung) geltend. Weiter stellt sie einen An- trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 12). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befrie- digung der Gläubigerin (vgl. E. 3.3, 4.3) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfah- ren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.
haftet, gehört (jedenfalls soweit eine Schuldnerin diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuld- nerin zu prüfen. Die Kammer lässt jedoch den Umstand, dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes erst nach der Konkurseröffnung sicher- gestellt wurden, in ständiger Praxis unberücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen (wie hier) ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014, PS150137 vom 20. August 2015). 3.4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Januar 2025 (Geschäfts-Nr.: EK240516) auf- zuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 3.5. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag auf Gewährung der aufschie- benden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. 4. 4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat das erstin- stanzliche Verfahren veranlasst, weil sie ihre Schuld erst tilgte (27. Januar 2025, act. 4/2), nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte (11. De- zember 2024, vgl. act. 7/1). Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Verfahren ist demgegenüber zu verzichten. Zwar wäre es Aufgabe der Schuldnerin gewesen, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die erstin- stanzlichen Gerichtskosten rechtzeitig zu begleichen (vgl. zur nachträglich bei der Vorinstanz eingegangen und an das Konkursamt überwiesenen Zahlung der Schuldnerin von Fr. 250. act. 7/10). Das Betreibungsamt ist falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat nicht verpflichtet, von sich aus das
Konkursgericht über die erhaltene Zahlung zu orientieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H. auf FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Die Schuldnerin weist allerdings nach, dass ihre einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einen Unfall hatte und deshalb vom 7. Januar 2025 bis 28. Februar 2025 zu 100% arbeitsunfähig war bzw. ist. Vom 17. Januar 2025 an befand sie sich im Spital (act. 4/3 f.). Unter diesen be- sonderen Umständen fallen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ausser Ansatz und ist der Schuldnerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– zurückzuer- statten. 4.2. Parteientschädigungen sind bereits mangels eines entsprechenden Antrags einer der Parteien keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 4.3. Beim Konkursamt Dübendorf wurde in der vorliegenden Angelegenheit ins- gesamt ein Betrag von Fr. 2'700. einbezahlt (Fr. 900. Zahlung der Schuldnerin an das Konkursamt [act. 4/1], Fr. 1'550 Rest des von der Gläubigerin der Vorin- stanz geleisteten Vorschusses [act. 6 Dispositiv-Ziff. 3 und 4] und Fr. 250. nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Vorinstanz eingegangene Zahlung der Schuldnerin [act. 7/10]). Das Konkursamt Dübendorf ist anzuweisen, von diesen Fr. 2'700. der Gläubigerin Fr. 2'000. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 2.Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Januar 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 450. wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Obergerichts- kasse wird angewiesen, der Schuldnerin vorbehaltlich eines allfälligen Ver- rechnungsrechts den von ihr für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750. auszuzahlen. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700. der Gläubigerin Fr. 2'000. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dü- bendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Dübendorf und das Grundbuchamt B._____, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 7. Februar 2025