Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Serafe AG, betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Regensdorf) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Dezember 2024 (CB240023)
Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. ... betreibt die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Serafe AG (fortan Beschwerdegegnerin), A._____ (fortan Be- schwerdeführerin) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 1'657.10 (Haushaltsab- gabe für Radio und TV vom 01.01.2019 bis 30.11.2023 nach RTVG), Fr. 15.00 (Mahngebühr) sowie Fr. 20.00 (Betreibungseinleitungsgebühr). Das Betreibungs- amt Regensdorf stellte den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... der Beschwerdeführerin am 25. September 2023 zu, worauf diese gleichen- tags Rechtsvorschlag erhob (act. 6/2/3). Mit Schreiben vom 28. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie von deren Rechtsvorschlag Kenntnis genommen habe und die in Betreibung gesetzten Beträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Radio und Fernsehen (RTVG, RTVV) geschuldet seien. Ferner führte die Beschwerdegegne- rin in besagtem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf recht- liches Gehör habe und die Möglichkeit erhalte, sich bis zum 28. Oktober 2023 zur Sache zu äussern und den Rechtsvorschlag zu begründen. Dies mit der Andro- hung, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf dieser Frist von ihrem Recht auf Aufhebung des Rechtsvorschlags (Art. 69e Abs. 2 RTVG) Gebrauch machen werde (act. 6/2/5). Mit Verfügung vom 12. September 2024 beseitigte die Be- schwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... und erteilte defi- nitive Rechtsöffnung. Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Beträge verpflichtet. Die per Einschreiben versendete Ver- fügung wurde innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt und an die Be- schwerdegegnerin retourniert (act. 6/6). Am 18. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt Regensdorf (nachfolgend Be- treibungsamt) der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Pfändung an und es forderte sie auf, bis am Donnerstag 24. Oktober 2024 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/5).
1.2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie verlangte sinngemäss zum einen die Aufhebung der Pfändungsankündigung und zum anderen die Lö- schung der Betreibung-Nr. ... aus dem Betreibungsregister (act. 6/1/1-3). Am 8. November 2024 (Datum Poststempel: 9. November 2024) reichte die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz weitere Beilagen zu ihrer Beschwerde ein (act. 6/3-4). Die Vorinstanz zog vom Betreibungsamt die Pfändungsankündigung vom 18. Oktober 2024 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Sep- tember 2024 betreffend Erhebung der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages bei (act. 6/5-6). Im Weiteren ver- zichtete die Vorinstanz auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungs- amtes sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin; sie wies die Be- schwerde sogleich mit Urteil vom 17. Dezember 2024 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Kos- ten erhob die Vorinstanz keine (Dispositiv-Ziff. 2; act. 6/7 = act. 5). 2. 2.1. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Ja- nuar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig an die Kammer als obere Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 6/8/3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und
anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das vorinstanzliche Ur- teil nenne als Beschwerdegegnerin die Schweizerische Eidgenossenschaft und damit die falsche "Institution". Die Beschwerdeführerin scheint der Ansicht zu sein, dass das Betreibungsamt Regensdorf als Beschwerdegegnerin aufgeführt sein müsste (act. 2 S. 1). 4.1.2. Die Rechtsstellung des Betreibungsamtes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG wird in der Lehre nicht einheitlich qualifiziert; nach der Praxis der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat das Betreibungsamt die Stellung einer Vorinstanz und nicht einer Gegenpartei (vgl. OGer ZH PS160144 vom 16. August 2016 II./1., PS170231 vom 6. Februar 2018 E. II./2. und PS180043 vom 16. Mai 2018 E. 2.; siehe auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 47). Indem die Vorinstanz die Schweizerische Eidgenos- senschaft (Gläubigerin), vertreten durch die Serafe AG, als Beschwerdegegnerin und das Betreibungsamt nicht als Partei im Rubrum ihres Entscheides aufgeführt hat, ist sie somit praxisgemäss vorgegangen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Beanstandung zu ihren Gunsten ableiten möchte. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin führt im Weiteren an, mit ihrem Rechtsvorschlag vom 25. September 2023 die Bereitschaft signalisiert zu haben, einen fairen Rechtsweg zu verfolgen. Sie habe ein Jahr lang auf eine Standardvorladung von
einem Friedensrichter, Richter oder Gericht gewartet und bis heute keine erhal- ten. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass keine korrekte Zustel- lung erfolgt sei. Im vorinstanzlichen Urteil sei bestätigt worden, dass ein Brief der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 retourniert worden sei. Bis heute habe sie kein Urteil der Serafe AG erhalten. Die Beschwerdeführerin folgert, dass es ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren auch kein rechtskräftiges Urteil geben könne und das Betreibungsamt daher auch keine Pfändungsankündigung ausstel- len dürfe. Das Betreibungsamt sei verpflichtet dazu, den Sachverhalt zu prüfen und das Gerichtsverfahren abzuwarten (act. 2 S. 2). 4.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil dargelegt, dass die Serafe AG (als Er- hebungsstelle des Bundes) dazu berechtigt war, den in der Betreibung-Nr. ... er- hobenen Rechtsvorschlag selber zu beseitigen (vgl. im Detail act. 5 S. 3 f. Erw. 3.3). Die Serafe AG nimmt im Rahmen der Erhebung der Haushaltsabgaben für Radio und TV öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, was sie zur Verwaltungsbe- hörde macht. Das Gesetz räumt ihr Verfügungsgewalt ein (Art. 69e Abs. 1 lit. a und Abs. 2 RTVG). Aus Art. 79 SchKG ergibt sich, dass auch eine Verwaltungs- behörde mit ihrem materiellen Entscheid über die Forderung zugleich den Rechts- vorschlag beseitigen kann. Dies trifft auf diejenigen Verwaltungsbehörden zu, de- ren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöff- nung berechtigen würden, was aufgrund von Art. 69e Abs. 2 RTVG für die Serafe AG gegeben ist (vgl. zum Ganzen auch BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 14 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zur Beseitigung des durch die Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlages kein Verfahren vor Gericht nötig war oder noch erfolgen muss. Die Serafe AG war dazu berechtigt, den Rechtsvorschlag im Rahmen des durchgeführten Verwaltungsverfahrens zu be- seitigen. Sie tat dies mit der Verfügung vom 12. September 2024 (act. 6/6). Die Beschwerdeführerin wendet ein, diese Verfügung nicht erhalten zu haben. Darauf ist nachfolgend einzugehen: 4.2.3. Die Betreibung kann auf Begehren der Gläubigerin (Art. 88 Abs. 1-2 SchKG) fortgesetzt werden, wenn der Entscheid, in welchem der Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt wurde, vollstreckbar ist. Eine entsprechende Bescheinigung
muss auf dem Entscheid angebracht oder mit diesem vorgelegt werden (vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 33). Zu verweigern haben die Betreibungs- behörden die Fortsetzung der Betreibung, wenn die Schuldnerin die materielle Verfügung, mit welcher zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, nicht erhal- ten hat. Der Rechtsvorschlag bleibt dann nämlich unbeseitigt und das Betrei- bungsamt darf keine Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschla- ges vornehmen, diese wären nichtig (BGE 142 III 599 E. 2.1. m.w.H.). Vorwegzuschicken ist, dass dem Betreibungsamt resp. der Vorinstanz die Verfü- gung der Serafe AG vom 12. September 2024 vorlag, mit darauf angebrachter Bescheinigung über die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit vom 16. Oktober 2024 (act. 6/6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) teilen die Verwal- tungsbehörden ihre Entscheide schriftlich mit. Sie müssen begründet werden und die ordentlichen Rechtsmittel sowie die Fristen für die Einlegung von Rechtsmit- teln angeben (Art. 35 VwVG). Diese formellen Anforderungen erfüllt die Verfü- gung der Serafe AG vom 12. September 2024 (act. 6/6). In Bezug auf die Zustel- lung der Verfügung vom 12. September 2024 stützte sich die Vorinstanz auf die ZPO, obwohl – da die Serafe AG als Verwaltungsbehörde auftrat – sich die Zu- stellung nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften, namentlich dem VwVG, richtet. Die Erwägungen der Vorinstanz zur sog. Zustellfiktion und zum Zurückbe- haltungsauftrag gelten jedoch gleichermassen auch im Verwaltungsverfahren: Nicht abgeholte Zustellungen gelten nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Soweit die Schuldnerin vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert worden oder ein Verfahren betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags in Aussicht ge- stellt worden ist, darf für die nachfolgende Verfügung, welche den Rechtsvor- schlag beseitigt, die Zustellfiktion angerufen werden. Ein Zurückbehaltungsauftrag hat keinen Einfluss auf die Zustellfiktion nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist. Ergänzend ist noch anzufügen, dass die Zustellfiktion nach der Rechtsprechung auch bei längerem Verfahrensgang fortdauert und erst gelockert wird, wenn seit dem letzten behördlichen Kontakt mindestens ein Jahr verstrichen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O.,
Art. 79 SchKG N 30b; PATRICIA EGLI, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 3. Aufl. 2023, Art. 20 N 51 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz das Schreiben der Serafe AG vom 28. September 2023 betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs und Auf- hebung des Rechtsvorschlages ein (act. 6/2/5). Damit wusste die Beschwerdefüh- rerin vom hängigen Verfahren und musste mit der Zustellung der Verfügung vom 12. September 2024 (act. 6/6), welche noch innerhalb eines Jahres erfolgte, rech- nen. Nach dem vorliegenden Sendungsverfolgungs-Beleg sowie dem zur gelten- den Zustellfiktion Gesagten, ist folglich von der Zustellung der Verfügung vom 12. September 2024 an die Beschwerdeführerin auszugehen. Der Rechtsvor- schlag in der Betreibung-Nr. ... wurde beseitigt und der entsprechende Entscheid gilt als der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Betreibung konnte fortgesetzt wer- den und das Betreibungsamt durfte die Pfändungsankündigung erlassen. Die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren darauf, dass während ei- ner Frist von einem Jahr seit der Erhebung des Rechtsvorschlages (vom 25. Sep- tember 2023 bis 24. September 2024) kein "rechtskräftiges Verfahren" begonnen habe und somit "die Jahresfrist" abgelaufen sei (act. 2 S. 2). 4.3.2. Es wird nicht ganz klar, von welcher Jahresfrist die Beschwerdeführerin spricht. Sollte die Beschwerdeführerin die Jahresfrist im Sinne der Dauer der Gül- tigkeit des Zahlungsbefehls meinen (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG), so ist sie auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu zu verweisen (vgl. act. 5 S. 5 Erw. 4.2.). Die Be- schwerdeführerin versäumt es, sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen und genügt insofern den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 3.). Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Äusserungen geltend ma- chen wollen, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. ... nicht gültig besei- tigt worden sei, so ist sie auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. oben Erw. 4.2.2.-4.2.3.).
4.4.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Ausführungen dazu, dass an "der Adresse" ihre Einzelfirma gemeldet sei und Klein-/Mittelbetriebe "bis 500K pro Jahr" keine TV-/Radio-Gebühren bezahlen müssten. Für sie sei ein TV- und Radio-Anschluss schon immer ausgeschlossen gewesen. Nach Ansicht der Be- schwerdeführerin bestehe eine offensichtlich unfaire Verteilung der TV-/Radio-Ge- bühren. Sie macht weiter geltend, wenn ein Verbraucher über keinen vertraglich abgeschlossenen TV-/Radio-Anschluss verfüge, dann sollte es keine Verpflich- tung zur Bezahlung solcher Gebühren geben (act. 2 S. 2-3). 4.4.2. Zunächst ist die Beschwerdeführerin auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, dass es sich bei der durch die Serafe AG erhobenen Abgaben für Radio und Fernsehen um eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe handelt (vgl. act. 5 S. 3 Erw. 3.2.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass Resultat und Gegenstand des Entscheides der SchK-Aufsichtsbehörden immer nur eine ver- fahrensrechtliche Korrektur (im Sinne der Aufhebung oder Abänderung einer Ver- fügung oder Anordnung einer Amtshandlung) im Betreibungsverfahren sein kann. Materiellrechtliche Ansprüche oder Fragen sind im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren und der Zivilprozess vor Gericht resp. das Verwaltungsverfahren (über materiellrechtliche Streitigkeiten) sind streng aus- einanderzuhalten (vgl. FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 N 4, 24 ff., 45 und 101; AMONN/ WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 1 ff.; BSK SchKG I-COMETTA/ MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 1, 7 und 9 ff.). Aus diesem Grunde ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erhebung der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen resp. die Fairness der Erhebung der Gebühren beziehen, im vor- liegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Solche Einwände wären mit Verwal- tungsbeschwerde gegen die Verfügung der Serafe AG vom 12. September 2024 geltend zu machen gewesen (act. 6/6 S. 4).
4.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt; diese ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 13. Februar 2025