Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X., gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Januar 2025 (EK240710)
Erwägungen: 1. 1.1.Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist (Mit-)In- haber des Einzelunternehmens "C._____", welches seit dem tt.mm.2020 im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt das Unternehmen den Import und Handel von ... Zubehör (act. 6). 1.2.Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 13. Januar 2025 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) von total Fr. 1'553.55 (act. 3 = act. 10, Aktenexemplar = act. 11/9). Dieser Ent- scheid wurde dem Schuldner am 20. Januar 2025 zugestellt (act. 10/10). 2. 2.1.Der Schuldner erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Datum Poststem- pel) Beschwerde gegen den Konkursentscheid und beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 2.2.Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 erteilte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung (act. 8). 2.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1 - 13). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde geleistet (act. 7/2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Ent- scheid das Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 3.Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, be- ginnen am folgenden Tag zu laufen. Vorliegend begann die zehntägige Rechts- mittelfrist mithin am 20. Januar 2025 (vgl. E. 1.2.) und endete am 30. Januar
Die am 23. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Der Schuldner ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 4. 4.1.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2015, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folglich müssen auch diese Kosten vom Schuldner rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkurs- aufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 4.2.Der Schuldner belegt, dass er am 22. Januar 2025 einen Betrag von Fr. 18'550.– bei der Obergerichtskasse hinterlegte (act. 7/1). Mit diesem Betrag ist die Konkursforderung einschliesslich Zins, Mahn- und Betreibungskosten von ins- gesamt Fr. 1'553.55 bei weitem gedeckt. Es verbleibt ein Betrag von Fr. 16'996.45. Zudem leistete der Schuldner beim Konkursamt Bassersdorf (nach- folgend: Konkursamt) einen Kostenvorschuss von Fr. 700.–. Das Konkursamt be- stätigte, dass damit die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten des Konkursgerichts für die Konkurseröffnung sichergestellt sind (act. 5/7). Da der Schuldner zudem den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leistete (vgl. E. 2.3.), ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt.
5.1.Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn ein Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 5.2.An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Be- hauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässli- ches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zu- rückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Ein Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erle- digt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. Sep- tember 2021 E. 3.3).
5.3.In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt ein Schuldner prinzipiell als zah- lungsunfähig, wenn er beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte An- forderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankün- digung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 6. 6.1.Vorab ist festzuhalten, dass der Schuldner zum Einzelunternehmen aus- führt, dieses sei nur von Januar 2021 bis August 2021 wirtschaftlich aktiv gewe- sen. Seit dem 1. September 2021 seien dessen wirtschaftlichen Tätigkeiten ein- gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die D._____ GmbH gegründet worden, welche den gleichen Zweck verfolge. Aufgrund der Einstellung verfüge das Ein- zelunternehmen über keine Geschäftskonti und Jahresabschlüsse. Der Schuldner hebt zudem hervor, dass allen Betreibungen Forderungen zu Grunde lägen, die nicht im Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen stünden, sondern bei ihm als Privatperson angefallen seien (act. 2 Rz. 22). 6.2.Die wirtschaftliche Inaktivität sowie die fehlenden Aktiva und/oder Passiva des Einzelunternehmens werden von der E._____ GmbH bestätigt (act. 5/16) und es scheint plausibel, dass von einem seit September 2021 inaktiven Einzelunter- nehmen keine (Buchhaltungs-)Belege vorliegen. Zudem ist zu beachten, dass die im mm.2021 gegründete D._____ GmbH nicht nur den gleichen Zweck, sondern auch die gleichen Inhaber bzw. Gesellschafter hat (vgl. act. 5/17). Des Weiteren sind – soweit ersichtlich – die offenen Betreibungen beim Schuldner als Privatper- son angefallen. Die wirtschaftliche Inaktivität des Einzelunternehmens C._____ ist
deshalb glaubhaft gemacht. Demnach fällt die Geschäftstätigkeit des Einzelunter- nehmens bei der vorzunehmenden Prüfung der Zahlungsfähigkeit ausser Acht. 7. 7.1.Gemäss dem vom Schuldner eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 20. Januar 2025 wurde er im Zeitraum zwischen dem 24. März 2020 und dem 15. Januar 2025 34 Mal betrieben (act. 5/5). Eine dieser Betreibungen hat die vorliegende Konkursforderung zum Gegenstand, die vollumfänglich hinterlegt wurde (vgl. E. 4.2.). In einer anderen Betreibung wurde der Gläubiger nach Ver- wertung befriedigt. 21 weitere Betreibungen wurden durch Zahlung an das Betrei- bungsamt bzw. an den Gläubiger erledigt. Damit sind noch 11 Betreibungen (ohne Berücksichtigung der Konkursforderung) über total Fr. 14'846.35 offen. Neun dieser Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung und zwei Betreibungen im Stadium der Betreibungseinleitung. Da der Schuldner meh- rere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung hat, werden an die Glaub- haftmachung der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen gestellt (vgl. E. 5.3.). 7.2.Der Schuldner bringt vor, die Forderung von Fr. 1'944.–, welche der Betrei- bung Nr. ... zugrunde liegt, bezahlt zu haben. Die übrigen Forderungen erkennt er an (act. 2 Rz. 16). Weil die Betreibung Nr. ... weiterhin im Betreibungsregister auf- geführt wird (Stadium: Betreibungseinleitung) und der Schuldner die geltend ge- machte Tilgung bzw. Zahlung an das Betreibungsamt nicht durch Zahlungs- oder Überweisungsauszüge belegt, ist dieses Vorbringen des Schuldners nicht glaub- haft. Die Betreibung Nr. ... ist als offene Betreibung zu berücksichtigen. 7.3.Der Schuldner reicht eine Kopie des Vertrags vom 22. Januar 2025 zu den Akten, gestützt auf welchen ihm ein Darlehen über den Betrag von Fr. 20'000.– gewährt wurde (act. 5/12). Gemäss der eingereichten Quittung wurde ihm der Be- trag gleichentags bar ausbezahlt (act. 5/13). Das Darlehen wurde dem Schuldner zur Bezahlung der ausstehenden Forderungen seiner Gläubiger gewährt (Ziff. 1.1) und ist per Ende 2026 zurückzuzahlen (Ziff. 3.4 act. 5/12). Es kann dar- auf geschlossen werden, dass der hinterlegte Betrag von Fr. 18'550.– aus dem Darlehen stammt. Mit dem aus der Hinterlegung verbleibenden Restbetrag von
Fr. 16'996.45 (Total des hinterlegten Betrags abzüglich die Konkursforderung) könnten die offenen Betreibungen bezahlt werden, so dass ein Restbetrag von Fr. 2'150.10 verbleiben würde (Fr. 16'996.45 - Fr. 14'846.35). Da die in Betreibung gesetzten Schulden mit dem Darlehensbetrag vollumfänglich getilgt werden kön- nen, ist nachfolgend zu prüfen, ob es dem Schuldner möglich sein wird, das Dar- lehen bis Ende 2026 zurückzuzahlen. 7.3.1. Der Schuldner führt aus, er sei seit anfangs 2025 bei der F._____ GmbH angestellt und erziele einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.– (act. 2 Rz. 18). Seine monatlichen Auslagen würden sich aus den Wohnkosten von rund Fr. 1'944.–, den Krankenkassenprämien von Fr. 473.55 sowie den Versicherungs- und Handykosten, TV/Internet etc. zusammensetzen. Zu berücksichtigen sei zu- dem der monatliche Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts, der gemäss den SKOS Richtlinien Fr. 1'624.– betrage. Seine Ehefrau arbeite im Stundenlohn. Un- ter Berücksichtigung ihres Einkommens sei er in der Lage, inskünftig seine Ver- bindlichkeiten zu begleichen und einen monatlichen Betrag zur Seite zu legen, um das Darlehen im Jahr 2026 zurückzuzahlen (act. 2 Rz. 21). 7.3.2. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 24. Dezember 2024 erzielt der Schuldner ab dem 1. Januar 2025 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'200.–. Unter Berücksichtigung des AHV/IV/EO- (5.3%), des ALV- (1.1%), des NUB- (1%) und des Pensionskassenbeitrags (5%) kann sein Nettoeinkom- men auf rund Fr. 3'680.– geschätzt werden. Der Schuldner reicht zur geltend ge- machten Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau keinerlei Belege ein. Gemäss Angaben des Schuldners arbeitet sie im Stundenlohn. Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte zur Höhe ihres Einkommens vor. Für die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist des- halb davon auszugehen, dass dem Schuldner und seiner Ehefrau lediglich ein (Netto-)Einkommen von rund Fr. 3'680.– zur Verfügung steht. Hinsichtlich der Lebensunterhaltskosten ist zu berücksichtigen, dass der mo- natliche Grundbetrag für ein Ehepaar gemäss dem einschlägigen Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirks- gerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums Fr. 1'700.– beträgt (vgl. Ziff. II.3.). Werden
die weiteren vom Schuldner geltend gemachten Kosten (Wohnkosten, Kranken- kassenprämien) zum monatlichen Grundbetrag addiert, resultieren Lebensunter- haltskosten von über Fr. 4'100.–. Diese können mit dem (Netto-)Einkommen von rund Fr. 3'680.– nicht gedeckt werden. Der Schuldner kann folglich keinen monat- lichen Sparbetrag zur Seite legen und eine fristgerechte Rückzahlung des Darle- hens erscheint nicht glaubhaft. 7.3.3. Es bleibt festzuhalten, dass der Schuldner keine Angaben zu seinem Ver- mögen, seinen weiteren Lebensuhaltungskosten (Arbeitsweg, Verpflegung, Versi- cherungs- und Handykosten, TV/Internet etc.) sowie allfällig weiteren Schulden macht. Ebenso fehlen Kontoauszüge und die Steuererklärung des Schuldners. Mit den vom Schuldner eingereichten Unterlagen lässt sich kein nachvollziehbares Gesamtbild über dessen finanzielle Lage verschaffen. Eine verlässliche Einschät- zung der aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation ist dadurch nicht mög- lich. Auch wenn es sich um die erste Konkurseröffnung gegen den Schuldner handelt (act. 5/5), vermag dieser seine Zahlungsfähigkeit mit den eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft zu machen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind somit nicht gegeben. 7.4.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde am 24. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. E. 2.2.), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
8.Es bleibt, den Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Mög- lichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 9. 9.1.Mit dem Konkurserkenntnis verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über sein pfändbares Vermögen. Dieses bildet ab dem Zeitpunkt der Konkurser- öffnung die Konkursmasse (Art. 197 ZPO). Wird einer Beschwerde gegen den Konkursentscheid einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, tritt die Wirkung der Konkurseröffnung mit dem Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung ein (BSK SchKG I-HUNKELER, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 81), vorliegend am Dienstag, 11. Fe- bruar 2025, 9:00 Uhr mit der Bestätigung der erstinstanzlichen Erkenntnis. 9.2.In diesem Sinne ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr vom Schuldner hinterlegten Betrag von Fr. 18'550.– (zum geleisteten Kostenvorschuss vgl. E. 10.) dem Konkursamt Bassersdorf zu überweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Eine Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Dienstag, 11. Februar 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet. 2.Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4.Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5.Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hin- terlegten Betrag von Fr. 18'550.– dem Konkursamt Bassersdorf zu überwei- sen. 6.Schriftliche Mitteilung an -die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, -das Konkursamt Bassersdorf, -das Betreibungsamt Kloten (im Urteils-Dispositiv), -das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Urteils-Dispositiv), -das Bezirksgericht Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein, -die Obergerichtskasse
7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 11. Februar 2025