Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 6. März 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, Inkasso betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2025 (EK242131)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Urteil vom 9. Januar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 105.60 nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2024, Fr. 2.80 Zinsen, Fr. 65.– Mahn- und Bearbeitungsgebühren und Fr. 84.20 Betreibungskosten (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/20). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 20. Januar 2025) rechtzeitig (vgl. act. 7/21B) Beschwerde und beantragte insbesondere die Aufhe- bung des Konkurses (act. 2). 1.2.Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde der Schuldner darauf hingewie- sen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne und es wurde ihm Frist angesetzt, um einen Vor- schuss von Fr. 750.– für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (act. 9). Nachdem der Vorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde dem Schuld- ner mit Verfügung vom 10. Februar 2025 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Dies erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (eingegangen am 12. Februar 2025) ergänzte der Schuldner – allerdings verspätet (vgl. act. 7/21B) – seine Beschwerde (act. 13–14) und führte aus, dass er sich weigere, die Kaution zu bezahlen, da er die der Konkurs- eröffnung zugrunde liegende Forderung beglichen habe und die Kaution deshalb als unbegründet erachte (act. 13 S.1, 4). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–22). Das Verfahren ist spruchreif.
jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4.Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels wesentlicher Umtriebe in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden vorsorglich zur Kol- lokation angemeldet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich und das Konkursamt Altstetten- Zürich, ferner an das Betreibungsamt Zürich 9 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 6. März 2025