Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 7. Februar 2025 in Sachen 1.A._____ GmbH, 2.B._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur Stadt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. De- zember 2024 (CB240030)
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der A._____ GmbH in C._____ (act. 7/13). Mit Eingabe vom 2. Septem- ber 2024 gelangte B._____ im Namen der A._____ GmbH und/oder in seinem ei- genen Namen an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und erhob Beschwerde gegen die Verfügungen des Stadtammann- und Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 13. und 23. August 2024 (act. 7/1 und act. 7/6/1-2). Das Bezirksgericht nahm ge- mäss Rubrum einzig die A._____ GmbH als Beschwerdeführerin auf und wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Dezember 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 7/14 = act. 6). 1.2. Hiegegen erhob B._____ mit Eingabe vom 13. Januar 2025 für die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) als auch im eigenen Namen (nachfol- gend Beschwerdeführer 2) Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Gutheissung der vorinstanzlichen Anträge und eventualiter Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz (act. 2). Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 ma- chen die Beschwerdeführer sodann weitere Ausführungen (act. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-16). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Die Betreibungsferien nach Art. 56 SchKG gelten indes nur für Betreibungshand- lungen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Entscheide der Aufsichtsbehörden, die sich – wie das vorinstanzliche Urteil vom 3. Dezember 2024 – bloss über die Begründetheit einer SchK-Beschwerde aussprechen, ohne den Vollstreckungsorganen eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine solche selbst anzuordnen, keine Betreibungshandlung dar. Die Zustel- lung ist demnach uneingeschränkt möglich resp. der Fristenlauf ist ungehindert (BGer 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5 sowie BGer 5A_730/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3., beide mit Hinweis u.a. auf BGE 117 III 4 E. 3, BGE 121 III 88 E. 6c/aa; vgl. zum Ganzen auch WÜRSCH/GÖTSCHI, Das kantonale Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG aus Sicht des Obergerichts Zürich, ZZZ 68/2024, S. 382, 384 f.). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.3. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer 2 als Vertreter der Beschwerdeführerin 1 am 17. Dezember 2024 zugestellt (act. 7/15). Zeitgleich nahm also auch der Beschwerdeführer 2 persönlich Kenntnis vom Urteil. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt (act. 6 Dispositiv-Ziffer 5). Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde begann damit für beide Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 zu laufen und endete am Freitag, 27. Dezember 2024 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 122 GOG/ZH). Die am 13. Januar 2025 der schweizerischen Post über- gebene Beschwerde der Beschwerdeführer erweist sich als verspätet. Sodann ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ein Eingreifen in das Betreibungsverfahren von Amtes wegen geboten wäre (Art. 22 SchKG; vgl. KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 22 N 1). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 ZPO).
2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Eintretensvor- aussetzungen. Insbesondere kann auf Erwägungen zur Legitimation und zum Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers 2, welchem gemäss Rubrum des angefochtenen Entscheides im vorinstanzlichen Verfahren keine eigene Partei- stellung zugekommen ist, verzichtet werden. 3.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt Winterthur Stadt, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 10. Februar 2025