Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 21. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Zürich 7, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2024 (BA240016)
Erwägungen: 1.Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 und Ergänzung vom 5. Dezember 2024 an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und ersuchte um Überprüfung, ob es einen Stadtpolizisten Herrn B._____ mit der Handy-Nr. 1 gebe, um Anweisung des Betreibungsamtes Zürich 7, ihr eine Abholungseinla- dung in den Briefkasten zu legen, sowie um Überprüfung der Abläufe bei Kon- taktaufnahme der Stadtpolizei Zürich (act. 6/1 und act. 6/3). Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 nicht ein und auf- erlegte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.-- festgesetzte Entscheidgebühr (act. 6/4 = act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 9. Januar 2024 (recte: 2025) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei
muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinanderset- zen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht ein- getreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4). 3.Die Beschwerde vom 9. Januar 2024 (recte: 2025; Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich eingereicht (act. 2 und act. 6/5/2). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Anträge. Zur Begründung ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, die Vorin- stanz mache haltlose und unbelegte Behauptungen. Ihre Sorgen seien gerechtfer- tigt. Deshalb habe sie sich nicht mit dem Stadtpolizisten getroffen und Be- schwerde gegen die Zahlungsbefehle 2, 3, 4, 5, 6 sowie deren Zustellung erho- ben. Auch habe sie vom Betreibungsamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 eine falsche Auskunft betreffend die Rechtsvorschlagsfrist bekommen (act. 2). Diese Begründung genügt nach dem vorhin Gesagten den gesetzlichen Anforde- rungen nicht: a)Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwer- deführerin einzig gestützt auf angebliche Telefonanrufe und -gespräche Be- schwerde erhebe, ohne jegliche Beweismittel einzureichen. Ihr sei schon mehr- fach angedroht worden, dass auf Ausführungen zu angeblichen telefonischen Auskünften nicht mehr eingegangen werde. Bereits deshalb sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Weiter stehe der geschilderte Sachverhalt vom 5. De- zember 2024 nicht im Zusammenhang mit einer Schuldbetreibung, weshalb dar- auf auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten wäre. Zudem mangle es der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Überprüfung der internen, behördlichen Abläufe
oder der Identität des Stadtpolizisten bzw. dessen Telefonnummer von Vornher- ein an einem rechtlich geschützten Interesse. Die Aufsichtsbeschwerde diene der Überprüfung eines konkreten, beanstandeten Verhaltens eines der Aufsicht unter- liegenden Beamten und nicht einer generellen, losgelösten Überprüfung interner Abläufe oder Personalien. Ebenso wenig obliege die Aufsichtsbehörde mangels hinreichenden Anfangsverdachts die Pflicht, aufgrund eines pauschal behaupte- ten Vorfalls ohne jegliche Beweisurkunden tätig zu werden. Einerseits sei bei be- fürchteten Betrugsfällen die Polizei zuständig. Andererseits hätte sich die Be- schwerdeführerin als Empfängerin unzähliger Betreibungsurkunden nach Treu und Glauben zunächst beim Betreibungsamt zu erkundigen, ob die Stadtpolizei tatsächlich mit der Zustellung von Zahlungsbefehlen beauftragt worden sei, bevor sie sich direkt über das Betreibungsamt und/oder die Stadtpolizei als dessen Hilfsperson beschwere. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Polizeibe- amter anlässlich einer telefonischen Terminvereinbarung zwecks Übergabe des Zahlungsbefehls eine ihm bzw. dem Betreibungsamt obliegende Amtspflicht ver- letzt und sich rechtswidrig verhalten haben soll. Vielmehr verhalte sich die Be- schwerdeführerin einmal mehr rechtsmissbräuchlich, indem sie im Wissen um ausstehende Zahlungsbefehle nicht beim Betreibungsamt vorstellig werde, son- dern pauschal Beschwerde erhebe (act. 5 S. 2-4). b)Zu diesen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht konkret. Die Beschwerde enthält lediglich pauschale Rügen, neue Ausführungen, insbe- sondere auch zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. Auskunft hinsichtlich Rechtsvorschlagsfrist) sowie neue Bei- lagen, die auf Grund des Novenverbots ohnehin unbeachtlich sind. Eine Ausein- andersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, fehlt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bisherigen zahlreichen Gerichtsverfahren nicht mehr als prozes- sunerfahren zu gelten hat, womit die Hürde an eine genügende Begründung gar höher zu setzen wäre. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und
Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer/ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer/ZH PS210006 vom 4. Fe- bruar 2021, OGer/ZH PS200001 vom 10. Januar 2020; OGer/ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Be- schwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 22. Januar 2025