Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 22. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Beschwerde gegen Schreiben der Friedensrichterin der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 23. Mai 2024 usw. Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2024 (CB240060)
Erwägungen: Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 an die 1. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich als "Aufsichtsbehörde über Friedensrichteräm- ter", erhob Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben der Friedensrichterin der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., vom 23. Mai 2024 betreffend Ausstandsgesuch im Verfahren GV.2024.00115, ersuchte um Ausstand der Friedensrichterin in den Ver- fahren GV.2024.00115, GV.2024.00002 und GV.2024.00017, beschwerte sich ge- gen die Verweigerung der Akteneinsicht in nicht näher genannten Schlichtungsver- fahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., und erhob Kostenbeschwerde in Bezug auf die Quittung des Friedensrichteramtes vom 30. Mai 2024 in der Höhe von Fr. 92.00 (act. 5/1 i.V.m. act. 5/2/1-8). Nach durchge- führtem Verfahren trat das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Friedensrichterämter mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein, auferlegte die auf Fr. 100.-- festgesetzte Staatsgebühr der Beschwerdeführerin und belehrte als Rechtsmittel die Be- schwerde an das Obergericht (act. 5/6 = act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Beschwerde beim Ober- gericht (act. 2). Das Bezirksgericht Zürich erliess seinen Beschluss wie gezeigt als Aufsichtsbe- hörde über Friedensrichterämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Da gemäss dem Be- schluss vom 4. Dezember 2024 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2025 für Aufsichtsbeschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerde- entscheide der Bezirksgerichte (ausgenommen Beschwerdeentscheide gemäss SchKG) die Verwaltungskommission und nicht die II. Zivilkammer zuständig ist, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vorliegende Verfahren am Register abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1.Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2025 wird samt den bei- gezogenen vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. 2.Das vorliegende Verfahren PS250009 wird am Register abgeschrieben. 3.Schriftliche Mitteilung an die Verwaltungskommission unter Beilagen von act. 5/1-7 [Akten Vorinstanz] und act. 2 [Beschwerde], an die Beschwerde- führerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 23. Januar 2025