Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240249-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Verlustschein vom 29. Oktober 2024 (Beschwerde über das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. November 2024 (CB240034)
Rechtsbegehren vor Vorinstanz: (act. 6/1) "a)Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Be- schwerdeführer dessen rechtliches Gehör zu gewähren und dessen Eingaben zu überprüfen und darüber mit Begründung und beschwerde- fähig zu befinden. b)Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Be- schwerdeführer dessen Angelegenheiten betreffende Akten auszuhän- digen, zumindest dazu Einsicht und entsprechende Stellungnahme zu gewähren. c)Insbesondere ist das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur zu ver- pflichten dem Beschwerdeführer die Dokumente/Belege herauszuge- ben, aus denen der Verwendungszweck und Begünstigte des, aus dem Reservationskonto und damit treuhänderisch am 19. Juli 2021 seitens des Beschwerdeführers überlassenen, Guthaben über CHF 40'000.-- dem Beschwerdeführer Rechenschaft abzulegen an wen die am 8. Au- gust 2021 erfolgte Vergütung über CHF 30'000.-- erfolgte. d)Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur hat zu belegen, dass keine Gläubigerbegünstigung zugunsten der B._____ AG erfolgt ist. e)Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Be- schwerdeführer sämtliche Akten und Vereinbarungen zwischen der B._____ AG und C._____ AG im Zusammenhang mit dem Haus 1, D._____ [Quartier], E._____ herauszugeben, zumindest dazu Einsicht zu gewähren. f)Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Be- schwerdeführer sämtliche Akten und Vereinbarungen zwischen der Ei- gentümerschaft von Grundstück GB-E._____ ... und C._____ AG im Zusammenhang des Hauses 1, D., E. herauszugeben, zu- mindest Einsicht dazu zu gewähren. g)Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Be- schwerdeführer sämtliche Akten und Vereinbarungen zwischen der Grundeigentümerschaft GB-E._____ ... und C._____ AG, sowie der B._____ AG im Zusammenhang des darauf zugunsten des Beschwer- deführers zu bauenden Hauses 1, D., E. herauszugeben, zumindest Einsicht dazu zu gewähren. h)Es ist eine unabhängige Untersuchung über das Vorgehen der C._____ AG in Liquidation zugunsten der B._____ AG im durchzuführen; insbe- sondere ist auf Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung mit Einbezug des Konkursamts Oberwinterthur-Winterthur zu prüfen. i)Es ist festzustellen, dass die C._____ AG am 19. Juli 2021 zu treuen Händen erfolgte Zahlung über CHF 40'000.-- zur Begleichung von Ar- chitekturleistungen zugunsten der B._____ AG verwendet wurden. j)Es ist festzustellen, dass mit den seitens des Beschwerdeführers für Ar- chitekturleistungen bezahlten CHF 40'000.-- die B._____ AG zu Bau- Eingabefertigen Plänen gelangt ist und damit, zulasten des Beschwer- deführers, zur Begünstigung aus den erfolgten Architekturleistungen ge- worden ist.
k)Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten, sich der dieser vorgenannten und damit bekannten Angelegenheit anzunehmen und im vorliegenden Konkursverfahren vollumfänglich zu berücksichti- gen. l)Die seitens des Beschwerdeführers der C._____ AG zu treuen Händen überlassenen CHF 40'000.-- sind der B._____ AG von deren Forde- rungssumme / Guthaben in Abzug zu bringen und dem Beschwerdefüh- rer in gutzuschreiben und/oder als Anzahlung zur Erstellung des Hau- ses 1, D._____ zu E._____ zu verwenden. m)Die B._____ AG, sowie die C._____ AG in Liquidation sind zur Angele- genheit zu hören und deren Stellungnahmen dem Beschwerdeführer zur Beantwortung mit allen Dokumenten vorzulegen. n)Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist anzuweisen, den bereits erstellten Verlustschein aufzuheben und den Betrag über CHF 40'000.-- aus dem Betreffnis der B._____ AG dem Beschwerdeführer gutzu- schreiben. o)Allenfalls ist die vorliegende Angelegenheit einer unabhängigen Unter- suchung vorzulegen; resp. Bei den Strafbehörden zur Anzeige zu brin- gen. p)Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist anzuweisen, bis zum Ab- schluss vorliegender Beschwerde das Konkursverfahren C._____ AG in Liquidation zu sistieren. q)Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegner." Beschwerdeanträge: (act. 2 S. 2) "1.Der Beschluss vom 18. November 2024 des Bezirksgerichts Winterthur ist vollumfänglich aufzuheben. 2.Das Bezirksgericht ist zu verpflichten auf die dort gestellte Eingabe vom 5. November 2024 vollumfänglich einzugehen und sämtliche aufgeführ- ten Punkte zu prüfen. 3.Das Bezirksgericht Winterthur ist zu verpflichten die jeweiligen Stellung- nahmen der Verfahrensbetroffenen einzuholen und dem Beschwerde- führer zur Beantwortung vorzulegen. 4.Die erfolgte Löschung der Konkursiten ist aufzuheben und diese wieder als C._____ AG in Liquidation zu aktivieren. 5.In jedem Falle sind die bereits durch das Konkursamt Winterthur, die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligten betreffend, erfolgten Handlungen rückgängig zu machen, d.h. aufzuheben. 6.In jedem Falle sind der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Vorlage, resp. Herausgabe/Einsichtnahme in diese betreffende Ak- ten durch das Konkursamt Winterthur zu gewähren.
7.In jedem Falle haben sich die Verfahrensbeteiligten B._____ AG Bau- unternehmung, sowie die Vertretung der C._____ AG in Liquidation zur Beschwerde zu erklären und dies mit deren Dokumenten zu belegen. 8.Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten der Beschwerde- gegner. Das Verfahren ist für den Beschwerdeführer kostenfrei durch- zuführen." Erwägungen: 1. 1.1. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur (fortan Konkursamt) hat dem Beschwerdeführer im Konkursverfahren über die C._____ AG mit Datum vom 29. Oktober 2024 einen Verlustschein über Fr. 40'345.20 ausgestellt. Als Auszug aus der Forderungseingabe wurde vermerkt: "Rückerstattung von CHF 40'000.00 aus dem Reservationsvertrag für den Neubau für das Einfamilienhaus Nr. 1, D., in E. inkl. 5% Verzugszinsen ab dem 11. April 2022" (act. 6/2/8). 1.2. Mit Datum vom tt.mm.2024 wurde die C._____ AG in Liquidation von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht (act. 6/3). 1.3. Mit Schreiben vom 5. November 2024 (Datum Poststempel: 6. November 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 6/1). 1.4. Mit Beschluss vom 18. November 2024 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (act. 6/4 = act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer wie- derum und rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit Eingabe vom 11. Dezem- ber 2024 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 6/5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
wenn eine Beschwerde sich sofort als unbegründet erweise. Die Beschwerde ge- mäss Art. 17 SchKG sei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung, eine vollstreckungs- rechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann; auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, sei nicht einzutre- ten (act. 3 S. 2). Da die C._____ AG gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich am tt.mm.2024 gelöscht worden sei und damit die Existenz der Aktienge- sellschaft aufgehört habe, sei eine Betreibung gegen sie nicht mehr denkbar. So- mit sei mangels eines praktischen Zwecks auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 3 S. 2). 4.In seiner Beschwerdeschrift mit eingangs erwähnten Anträgen bringt der Be- schwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die dort eingereichten Beschwerdepunkte im Detail einzuge- hen, um sich nur auf einen Neben-Punkt zu beschränken. Der Beschluss der Vor- instanz sei daher aufzuheben und an diese zur ausführlichen Bearbeitung und Er- stellung der zugehörigen Begründung zurückzuweisen. Allenfalls habe die Kam- mer die bereits bei der Vorinstanz gestellten Anträge zu behandeln (act. 2 S. 1). Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Konkursamt, welches ebenfalls sein rechtliches Gehör verletzt habe, habe darüber hinaus auch kein faires und unab- hängiges Konkursverfahren durchgeführt. Er halte deshalb an seinen vor Vorin- stanz gestellten Anträgen fest. In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer seine vor Vorinstanz gemachten Vorbringen wortwörtlich (act. 2 S. 2 ff. vgl. dazu auch act. 6/1). 5.Der Beschwerdeführer begründet seinen Vorwurf der Gehörsverletzung - wie bereits erwähnt - damit, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, auf seine Beschwerdepunkte im Detail einzugehen. Hierzu ist anzufügen, dass sich ein Ge- richt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit sämtlichen
Parteivorbringen auseinandersetzen muss. Es darf sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, auf welche es seinen Entscheid stützt (statt vieler: BGE 141 III 28 E. 3.2.4.). Die Begründung der Vorinstanz ist zwar kurz, reicht aber aus, um den Nichteintretensentscheid sachgerecht anzufechten. Der Be- schwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde allerdings nicht dazu, weshalb er den Nichteintretensentscheid konkret als falsch oder mangelhaft erachtet. Wel- che Ausführungen des Beschwerdeführers die Vorinstanz bei Prüfung seiner Be- schwerde ausser Acht gelassen hätte, deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen und warum, wird vom Beschwerdeführer weder dargetan, noch ist dies ersichtlich. Einem Nichteintretensentscheid zufolge fehlender Prozessvoraussetzungen ist letztlich immanent, dass das Gericht keinen Entscheid "in der Sache" erlässt, also eine materielle Anspruchsprüfung eben gerade nicht vorgenommen wird (vgl. dazu STAEHELIN/BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 11 N 1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Argumente in der Sache kann somit auch nicht vorliegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine diszipli- narische Ahndung des Verhaltens von Betreibungsbeamten nicht mit einer Be- schwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG einzuleiten wäre, sondern mit einer (formlosen) Verzeigung (vgl. dazu BSK SchKG I-EMMEL, Art. 14 N 12a). 6.Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: