Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240247-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Dezember 2024 (EK240353)
Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bezweckt gemäss Handels- registerauszug das Führen von Coiffeur- und Schönheitssalons und die Entwick- lung sowie den An- und Verkauf von entsprechenden Produkten (insb. Haar- pflege- und Kosmetikartikel sowie Haarzubehör; act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 eröffnete das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 7'237.50 nebst 5% Zins seit 14. März 2024 sowie Fr. 54.50 Nebenforderungen abzüglich einer Zahlung von Fr. 3'700.45 vom 25. Juni 2024 (act. 6 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 recht- zeitig Beschwerde (act. 2). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 ergänzte sie ihre Beschwerde (act. 9). Das Urteil wurde am 10. Dezember 2024 versandt, die Be- schwerdefrist läuft noch (act. 6; act. 11). Die Schuldnerin verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Sie macht geltend, sie habe die Konkursforde- rung vor der Konkurseröffnung getilgt. Weiter stellt sie einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 11). Den Kostenvorschuss von Fr. 750. für das Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin bereits geleistet (vgl. act. 8 und act. 4/5). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. E. 2.2 und 2.3) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.
Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür die Gläubigerin nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit eine Schuldnerin diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin zu prüfen. Die Kammer lässt jedoch den Umstand, dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes erst nach der Konkurseröff- nung sichergestellt wurden, in ständiger Praxis unberücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen (wie hier) ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014, PS150137 vom 20. Au- gust 2015). 2.4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Dezember 2024 auf- zuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 2.5. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. 3. 3.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren ge- stellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
3.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Auf- wendungen entstanden sind. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'500.– (Fr. 2'000.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vor- schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug sei- ner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Dezember 2024 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750. festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300. wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Das Konkursamt Wald ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'500. (Fr. 2000. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500. Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hin- wil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wald ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich, die Grundbuchämter D._____ ZH, E._____ ZH, F._____ ZH und G._____ ZH sowie an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangs- schein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 13. Dezember 2024