Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240243-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2024 (CB240139)
Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. 1 betreibt der Kanton Zürich, vertreten durch die Zen- trale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Beschwerdegegner), A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 13'043.50. Am 17. Ok- tober 2024 kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Pfändung an und es forderte sie auf, bis am Montag 28. Oktober 2024 zwischen 07.30 Uhr und 11.00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/2). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz). Die Vorinstanz führte das Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. CB240134. Mit Be- schluss vom 31. Oktober 2024 trat sie auf die Beschwerde nicht ein (act. 5 S. 2). Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Ent- scheid vom 14. Januar 2025 gut. Das Obergericht hob den Beschluss vom 31. Oktober 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (OGer ZH PS240231 vom 14. Januar 2025). 1.3. Bereits zuvor, d.h. mit Eingabe vom 7. November 2024, reichte die Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2024 ein (act. 6/1). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin zur Behand- lung der Beschwerdeergänzung unter der Geschäfts-Nr. CB240139 ein neues Verfahren. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. November 2024 setzte sie dem Be- treibungsamt Frist zur Stellungnahme und dem Beschwerdegegner Frist zur Be- antwortung der Beschwerdeergänzung an. Weiter wies sie das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Leitung des Verfahrens delegierte sie an Ersatzrichter B._____ (act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar] = act. 6/3).
kulationsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Sie ist der Auffassung, dass die Vorinstanz sie hätte darüber belehren müssen, welche Dispositiv-Ziffern des Beschlusses sie anfechten könne. Ihres Erachtens habe sie mindestens das Recht, die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und die Wahl von Ersatzrichter lic. iur. B._____ anzufechten. Aufgrund des Fehlens einer Rechts- mittelbelehrung verletze der Zirkulationsbeschluss Art. 238 f. ZPO. Damit sei der Zirkulationsbeschluss nichtig und müsse die Vorinstanz neu darüber befinden (act. 2). 4.2. Es trifft zu, dass der angefochtene Zirkulationsbeschluss keine Rechtsmittel- belehrung enthält (vgl. act. 5 S. 3). Ob und inwieweit die Vorinstanz die Parteien im Zirkulationsbeschluss über ihre Rechtsmittel hätte belehren müssen, kann je- doch offen bleiben. Selbst wenn im konkreten Fall eine Rechtsmittelbelehrung ge- setzlich vorgeschrieben gewesen wäre, würde das Fehlen einer solchen den Zir- kulationsbeschluss nicht ohne Weiteres nichtig machen. Einer Partei dürfen aus einer mangelhaften Eröffnung nur keine Nachteile erwachsen (vgl. SK SchKG- MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 20a N 13; DIKE ZPO-KRIECH, 3. Aufl. 2025, Art. 238 N 18; BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER, 4. Aufl. 2024, Art. 238 N 33 f.). Die Beschwerdeführerin hat den Zirkulationsbeschluss rechtzeitig mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter angefochten. Ihre Beschwerde wird vorliegend behandelt und geprüft. Damit erwachsen der Be- schwerdeführerin aus der Eröffnung des Zirkulationsbeschlusses ohne Rechtsmit- telbelehrung keinerlei Nachteile. Eine Aufhebung zwecks Neueröffnung ist nicht geboten. 5. 5.1. Weiter weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hin, dass sie vor Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ ge- stellt habe. Anschliessend äussert sie sich zu den Gründen des Ausstandsge- suchs (act. 2 S. 2-3). 5.2. Aus den erstinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2024 d.h. zeitgleich mit ihrer Beschwerde an das Obergericht
und rund einen Monat nach Erlass des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses bei der Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ ein- gereicht hat (act. 6/13). Die Vorinstanz hat über dieses Ausstandsgesuch, soweit ersichtlich, noch nicht befunden. Über streitige Ausstandsgesuche gegen einzelne Richterinnen oder Richter der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs entscheidet zunächst die untere kantonale Auf- sichtsbehörde. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kommt erst als Rechtsmit- telinstanz zum Zug. Nur wenn ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Ver- fahrens vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde während der Rechtsmittel- frist entdeckt wird, kann der Ausstand direkt vor der oberen kantonalen Aufsichts- behörde geltend gemacht werden (vgl. OGer ZH PS180198 vom 19. November 2018 E. 4.2; OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die herrschende Praxis). Das Verfahren vor Vorinstanz ist vorliegend noch im Gang. Demnach ist das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde für die Behandlung des Ausstandsgesuchs nicht zuständig und ist auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Dem Entscheid der Vorinstanz über das Ausstandsgesuch ist an dieser Stelle nicht vorzugreifen. 6.Darüber hinaus erhebt die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwendun- gen gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 5. November 2024. Ins- besondere übt sie keine inhaltliche Kritik am Zirkulationsbeschluss. Mit den Erwä- gungen der Vorinstanz setzt sich in keiner Weise auseinander. Somit ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und/oder in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl.
OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Die Be- schwerdeführerin erhob die vorliegende Beschwerde, nur um sich darüber zu be- klagen, dass der Zirkulationsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, und um auf ihr vor Vorinstanz gestelltes Ausstandsgesuch hinzuweisen. Inhaltlich hielt sie dem Zirkulationsbeschluss nichts entgegen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde als mutwillig zu qualifizieren und sind der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren androhungsgemäss Kosten von Fr. 300. aufzu- erlegen. 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie un- ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 14. Februar 2025