Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240233-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 17. Dezember 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 19. November 2024 (EK240409)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie das Marketing und den Vertrieb von digitalen Bild- und Tonträgern bzw. Aufnahmen aller Art und die Produktion von damit in Verbindung stehenden Waren sowie Leistungen, die Gegenstand von gewerbli- chen Schutzrechten sind. Die Schuldnerin bezweckt zudem den Erwerb und die Auswertung von gewerblichen Schutzrechten auf diesem Gebiet sowie die Durch- führung aller damit zusammenhängenden Geschäfte sowie die Ausführung aller Tätigkeiten eines Musikverlags (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 19. November 2024 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Uster den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 14/11 = act. 13 S. 2): Forderung731.60CHF Zins38.50CHF Gläubigerkosten100.00CHF Betreibungskosten213.20CHF . / . Teilzahlungen-CHF Total1'083.30CHF 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 25. November 2024 (überbracht) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Am 26. November 2024 (überbracht) reichte die Schuldnerin eine Be- schwerdeergänzung samt Beilagen ein (act. 8-9). Mit Verfügung vom 26. Novem- ber 2024 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die auf- schiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne (vgl. act. 10 S. 3). Am selben Tag überbrachte die Schuldnerin der Kam- mer weitere Belege zu ihrer Beschwerde (act. 12/1-4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 14/1-14). Das vorinstanzliche Urteil vom 19. November
2024 war der Schuldnerin am 3. Dezember 2024 zugestellt worden (act. 14/14). Die Beschwerdefrist lief damit bis am 13. Dezember 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Am 13. Dezember 2024 (Datum Poststempel) und damit noch innert der Be- schwerdefrist reichte die Schuldnerin einen weiteren Beleg ein (act. 15). Die Sa- che erweist sich nunmehr als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurs- hinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.2. Die Schuldnerin hat am 25. November 2024 bei der Obergerichtskasse Fr. 1'100.00 hinterlegt (act. 4/1). Im Weiteren hat sie mit Zahlung vom 25. November 2024 beim Konkursamt Dübendorf zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 650.00 sichergestellt (act. 4/2-3). Auch der als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss verlangte Betrag von Fr. 750.00 wurde von der Schuldnerin geleistet (act. 4/4). Das Vorlie- gen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2 und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las-
sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem auf- grund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/ 2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldne- rin hat im September 2024 ihr Rechtsdomizil von C._____ nach D._____ verlegt (act. 5) und deshalb zwei Betreibungsregisterauszüge eingereicht: Der Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Uster vom 26. November 2024 weist – ohne die Konkursforderung – drei Betreibungen aus. Alle drei tragen den Code "Z" für "Bezahlt (an Betreibungsamt)". Verlustscheine oder frühere Konkurseröff- nungen sind im Betreibungsregisterauszug keine verzeichnet (act. 9/2). Im Betrei- bungsregister des Betreibungsamtes Dübendorf sind keine Betreibungen gegen die Schuldnerin registriert (act. 4/5). Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin somit keine offenen Be- treibungsschulden mehr. 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie sei nicht zahlungsunfähig. Sämtliche lau- fenden Verbindlichkeiten seien ausgeglichen. Es habe lediglich eine vorüberge- hende Zahlungsstockung vorgelegen. Es werde in Zukunft nicht mehr soweit (bis zur Konkurseröffnung) kommen. Die Schuldnerin erklärt, sie produziere und ver- treibe weltweit Songs über Streamingdienste wie E._____ sowie F._____ und sie generiere damit Lizenzgebühren. Diese würden jährlich ansteigen. Im kommen- den Jahr erwarte sie gegenüber dem Umsatz im Jahr 2024 von zirka EUR 67'389.72 eine Verdreifachung der Umsatzzahlen. Der Umsatz sei ersicht- lich durch die Zahlungen des Kunden G._____ GmbH. Die Schuldnerin fügt weiter an, auch musikalische Dienstleistungen anzubieten, wie Bandauftritte oder die Produktion von Musik sowie Videos für Bands und Künstler. Mit jährlich zirka 50-
70 "Auftritten auf Zeltfesten" oder Openair-Veranstaltungen, bei denen pro Auftritt eine Gage von Fr. 550.00 verrechnet werde, werde ein jährlicher Umsatz von zirka Fr. 30'000.00 erzielt. Durch die zusätzliche Produktion von 14 neuen Songs und Videos für die Band "H." werde dieser Umsatz im Jahr 2025 auf zirka Fr. 60'000.00 bis Fr. 70'000.00 erhöht. Nach der Schuldnerin seien für sie zwei Personen tätig: I. sei für das Songschreiben verantwortlich und J._____ sei für die Auftritte und das Technische, wie die Produktion von Musik und Videos etc., zuständig. Die Kosten würden sich auf ein Minimum belaufen. Die Einnah- men würden fast alle in die Firma reinvestiert, um im kommenden Jahr mehr Geld einnehmen zu können. Die Schuldnerin fügt an, es stünden Musik-Label-Lizen- zen, die Suisa-Lizenz und Lizenzen zur Veröffentlichung der Songs auf den Strea- mingdiensten durch die Firma G._____ GmbH auf dem Spiel. Es seien so viele Aufträge für das Jahr 2025 in der Pipeline und viele Stunden und Nächte gearbei- tet worden, um Erfolg zu haben. Sie bitte daher um Aufhebung der Konkurseröff- nung (act. 2 und act. 8). 2.3.4. Die Schuldnerin reichte keinen Zwischenabschluss und keine Jahresab- schlüsse, keine Kreditoren- und Debitorenliste sowie keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein, was die Liquiditätsprüfung er- schwert. Die Schuldnerin führt auch nicht konkret aus, welchen aktuellen Einnah- men der Gesellschaft welche laufenden Ausgaben gegenüberstehen. Es liegen einzig Auszüge der Firmenkonten vor. Aus diesen geht hervor, dass die beiden Konten der Schuldnerin bei der PostFinance per 17. resp. 18. November 2024 mit Fr. 1'000.00 (act. 4/6) und mit Fr. 977.00 (act. 4/7) im Minus lagen. Auf dem einen Konto der Schuldnerin überstiegen die Belastungen die Gutschriften im Zeitraum vom 22. November 2022 bis 17. November 2024 um Fr. 153.21 (act. 4/6). Auf dem anderen Konto überstiegen die Belastungen die Gutschriften im Zeitraum vom 7. August 2023 bis 18. November 2024 um Fr. 977.00 (act. 4/7). Die Schuld- nerin reichte im November 2024 gestellte Rechnungen über EUR 7'138.35 ins Recht (act. 9/1). Nach Eingang dieser Zahlungen (selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Delkredere-Risikos) dürften ihre Konten wieder ausgeglichen sein. Gemäss der nachgereichten Vermögensübersicht vom 13. Dezember 2024 liegen die beiden Konten der Schuldnerin bei der PostFinance gesamthaft be-
trachtet sodann auch wieder mit Fr. 1'412.44 im Plus (act. 15). Daneben ist zu- gunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, innert kur- zer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um bei der Obergerichtskasse zur Begleichung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten Fr. 1'100.00 einzube- zahlen, beim Konkursamt Fr. 650.00 zu hinterlegen und die Kosten für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.00 vorzuschiessen (vgl. act. 4/1-4). Es ist zu be- rücksichtigen, dass die Schuldnerin seit mm.2021 im Handelsregister eingetragen ist (act. 5). Sie dürfte damit die Phase des Geschäftsaufbaus und des Fussfas- sens in der Musikbranche hinter sich gebracht haben. Die Schuldnerin reichte ei- nen Wahrnehmungsvertrag betreffend den Beitritt zur SUISA und eine Lizenzver- einbarung mit der G._____ GmbH ins Recht (act. 12/1+3). Es kann daraus sowie aus den diversen und stetigen Gutschriften der G._____ GmbH und der H._____ GbR auf den Konten der Schuldnerin (act. 4/6-8) davon ausgegangen werden, dass längerfristige, umsatzgenerierende Geschäftsbeziehungen bestehen. Offene Betreibungen gegen die Schuldnerin liegen nicht vor und auch der Betreibungsre- gisterauszug zeichnet kein Bild von ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten. Auch wenn aufgrund der vorgelegten Belege davon ausgegangen werden muss, dass die Schuldnerin über knappe finanzielle Mittel verfügt, erweist sich die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als gerade noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Sollte es diesen Er- wartungen zum Trotz jedoch innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröff- nung kommen, so wäre dies als ein starkes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu werten. 2.4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich gutzu- heissen und der über die Schuldnerin am 19. November 2024 eröffnete Konkurs ist aufzuheben.
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 17. Dezember 2024