Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240230-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 9. Dezember 2024 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer gegen B. Versicherung AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ Versicherung AG, Inkasso betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s. V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. November 2024 (EK240085)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2017 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt er die Erbrin- gung von Dienstleistungen als Kranführer (act. 14). 1.2. Mit Urteil vom 12. November 2024 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Pfäffikon den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'452.80, ein- schliesslich Zinsen, Spesen und bisherigen Betreibungskosten (act. 13/12 = act. 4 S. 2). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 25. November 2024 (über- bracht) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 13/13). Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 6). Am 26. November 2024 ging eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen bei der Kammer ein (act. 9-12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 13/1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurs- hinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.2. Der Schuldner belegt mittels einer Abrechnung des Betreibungsamtes Pfäffi- kon ZH, dass er mit Valutadatum vom 25. November 2024 den Endbetrag in der
Betreibung-Nr. ... an das Betreibungsamt geleistet hat (act. 3/1). Damit ist die Til- gung der Konkursforderung samt Zinsen, Spesen und Kosten nach der Konkurs- eröffnung belegt. Zusätzlich stellte der Schuldner mit Zahlung vom 22. November 2024 beim Konkursamt Pfäffikon ZH zur Deckung der Kosten des Konkursverfah- rens und des Konkursgerichts Fr. 2'000.00 sicher (act. 3/3). Auch der als Vor- schuss für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss verlangte Betrag von Fr. 750.00 wurde vom Schuldner geleistet (act. 5). Das Vorliegen des Konkursauf- hebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsun- fähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfäffi- kon ZH vom 25. November 2024 weist – ohne die Konkursforderung – zehn Be- treibungen aus. Alle tragen den Code "Z" für "Bezahlt (an Betreibungsamt)". Ver- lustscheine oder frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug keine verzeichnet (act. 3/2).
Zusammengefasst bestehen gegenüber dem Schuldner somit keine offenen Be- treibungsschulden mehr. 2.3.3. Der Schuldner führt aus, er sei aufgrund der Krankheit seines Vaters und dessen Tod nicht in der Lage gewesen, ordnungsgemäss und rechtzeitig auf Zah- lungsaufforderungen zu reagieren. Der Schuldner beteuert, dass es ihm leid tue und es nicht mehr soweit (bis zur Konkurseröffnung) kommen werde. Er sei ein guter Arbeitnehmer, er erfülle stets alle (finanziellen) Verpflichtungen und er habe keine weiteren Betreibungen. Er sei Single und es gebe keine anderen Personen, die er unterstützen müsse. Seine Lebenshaltungskosten könne er decken. Die Einzelfirma habe keine Aufträge und auch keine Ausgaben (act. 2; act. 9 = act. 11). 2.3.4. Der Schuldner reicht mit der D._____ AG abgeschlossene Einsatzver- träge ein, wonach er als Kranführer auf mehreren Baustellen zum Stundenlohn eingesetzt ist (act. 3/5). Gemäss der eingereichten Steuererklärung erzielte der Schuldner im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von monatlich rund Fr. 6'260.00 (act. 10/4 = act. 12/4). Anhand der Lohnabrechnungen Februar bis November 2024 (ohne März 2024) kann davon ausgegangen werden, dass er im Jahr 2024 durchschnittlich ein Nettoeinkommen von über Fr. 5'000.00 erzielte (act. 3/5). Zu seinen Lebenshaltungskosten äusserte sich der Schuldner nicht konkret. Auf der Ausgabenseite belegt sind jedoch die Mietzinsen (Wohnung und Garagenplatz) von Fr. 825.00 (act. 3/4 und act. 10/3 = act. 12/3), die Kosten für die Motorfahr- zeug- und Haftpflichtversicherung von Fr. 173.60 (act. 10/1 = act. 12/1), Internet- und Kommunikationskosten von Fr. 89.95 (act. 10/2 = act. 12/2), Kosten für ein Spotify-Abo von Fr. 13.95 (act. 10/7 = act. 12/8) und Krankenkassenkosten von Fr. 350.95 im Monat (act. 10/5 = act. 12/5). Zusätzlich zu berücksichtigen ist ein monatlicher Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung etc.) von Fr. 1'200.00 (vgl. die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009) und die nicht geltend gemachten, aber fast in jedem Haushalt anfallenden Kosten für die Serafe von monatlich rund Fr. 30.00. Gemäss den Belegen des Schuldners fallen ihm zudem für Autozubehör und Autoersatzteile gewisse Kosten an (vgl.
dazu act. 10/7-8). Unter zusätzlicher Berücksichtigung von Benzinkosten ist unter dem Titel "sonstige Autokosten" damit schätzungsweise ein Betrag von Fr. 300.00 im Monat einzuberechnen. Insgesamt dürften sich die Lebenshaltungskosten des Schuldners damit auf ungefähr Fr. 3'000.00 belaufen. Nach Angaben des Schuld- ners entfaltet die Einzelfirma keine Geschäftstätigkeit, womit auch keine weiteren (Fix-)Kosten anfallen. Zwar geht aus den Kontobelegen des Schuldners hervor, dass es von Mai bis November 2024 einige Monate gab, in denen er auf seinem Konto höhere Belastungen als Gutschriften verzeichnete (act. 10/6A-F und act. 12/6A-F). Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von über Fr. 5'000.00 und Lebenshaltungskosten von zirka Fr. 3'000.00 erscheint es jedoch glaubhaft, dass der Schuldner künftig seinen finanziellen Verpflichtungen wird nachkommen kön- nen. Offene Betreibungen bestehen nicht und auch der Betreibungsregisteraus- zug zeichnet kein Bild von ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten. Gemäss dem Vermögensauszug der Zürcher Kantonalbank vom 20. November 2024 verfügt der Schuldner zudem über ein Vermögen von rund Fr. 10'400.00 (act. 10/6A = act. 12/7). Angesichts des vorstehend Ausgeführten bestehen genügend objektive Anhalts- punkte für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners; diese erweist sich als hinrei- chend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 12. November 2024 über den Schuldner eröffneten Konkurses. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zah- lungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. November 2024 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.00 wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3.Das Konkursamt Pfäffikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'300.00 (Fr. 2'000.00 Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'300.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 9 (= act. 11), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Pfäffikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfäffikon, je ge- gen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 9. Dezember 2024