Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240228-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 14. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Aufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. November 2024 (EB240403)
Erwägungen: 1. 1.1. C., vertreten durch die B. AG (Gesuchs- und Beschwerdegeg- nerin, nachfolgend: Beschwerdegegnerin), betreibt die A._____ AG (Gesuchstel- lerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) für Forderungen von gesamthaft Fr. 430'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 30. Januar 2021 sowie Be- treibungskosten (Betreibung Nr. ...). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerde- führerin am 1. November 2024 zugestellt (act. 6/2). Mit Eingabe vom 4. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) um Aufhebung der Betreibung (act. 6/1). Mit Verfügung vom 13. No- vember 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), ohne Gerichtskosten zu erheben (Dispositiv-Ziff. 2) und ohne Parteientschädigungen zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. 3, act. 4 = act. 6/4). 1.2. Am 16. November 2024 (Poststempel vom 18. November 2024 [act. 3a]) ge- langte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und reichte eine als "Replik auf das Urteil des Gerichts Meilen, Revision und Intervention wegen Verfahrensmiss- brauchs EB 2400403 G/BK vom 13. Nov." betitelte Eingabe ein (act. 3). Mit Schreiben vom 20. November 2024 (act. 2) leitete die Vorinstanz die Eingabe so- wie die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1 - 5) an die hiesige Kammer zuständig- keitshalber weiter. Mit Verfügungen vom 26. November 2024 und 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses angesetzt (act. 8, act. 10), der innert der Nachfrist geleistet wurde (act. 12). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist der Be- schwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhe- bung der Betreibung im Sinne von Art. 85 SchKG nicht ein. Über die Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. c ZPO). Entsprechende Entscheide lassen sich vor Obergericht nur
mit Beschwerde anfechten (Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO). Richtet sich die Be- schwerde gegen einen im summarischen Verfahren getroffenen Entscheid, be- trägt die Beschwerdefrist grundsätzlich zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die an- gefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2024 per Post zugestellt (act. 6/5/2). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Rechtsmittel am 18. November 2024 und damit innert der Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz ein (act. 3, act. 3a). Wird eine Eingabe innert Frist irrtümlicherweise bei der Vorin- stanz eingereicht, gilt die Frist als eingehalten (vgl. Art. 143 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). 2.2. Die Falschbezeichnung einer Beschwerde schadet dieser gemäss Praxis der Kammer nicht. Aus der Begründung der vorliegenden Eingabe ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensent- scheid opponiert, weshalb das von ihr eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde entgegen zu nehmen ist. 2.3. Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwie- weit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 321 ZPO N 13 f.). Bei Laien genügt eine sinngemässe Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil unrichtig sein soll und korrigiert werden soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3.1. In ihrer Beschwerde ersucht die Beschwerdeführerin erstmals um Feststel- lung, dass die aktuelle Strafverfolgung eine Verletzung der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 17. September 2021 EB210240 sowie einen Rechtsmissbrauch darstellt (act. 3 S. 6 Antrag 1). Auch den Antrag, die Betrei- bung sei für nichtig zu erklären (Antrag 2), stellte sie erstmals oberinstanzlich. Da
diese Anträge neu und damit unzulässig sind, ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. 2.3.2. In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz zum Begehren um Schadenersatz aus einer Persönlichkeitsverletzung, vor dem Entscheidverfahren sei ein Schlichtungsverfahren durchzuführen und es bedürfe einer Klagebewilli- gung (act. 4 E. 5). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb im Rechtsmittelverfahren auf ihren Antrag um Schadenersatz (act. 3 S. 6 Antrag 4) nicht einzutreten ist. 3. 3.1. Hinsichtlich der Aufhebung der Betreibung des Betreibungsamts Zürich 1 Nr. ... erwog die Vorinstanz, das angerufene Gericht habe die Prozessvorausset- zungen, namentlich die Zuständigkeit, von Amtes wegen zu prüfen. Die Aufhe- bung der Betreibung müsse zwingend beim Gericht des Betreibungsorts verlangt werden (m.V.a. Art. 85 SchKG sowie BSK SchKG I-BANGERT, 3. Aufl. 2021, Art. 85 N 29). Der Betreibungsort befinde sich vorliegend am Sitz der Beschwer- deführerin in Zürich (m.V.a. Art. 46 Abs. 2 SchKG), weshalb auf das Gesuch um Aufhebung der Betreibung nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz verneinte damit ihre örtliche Zuständigkeit. 3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, zuständig für Betreibungen sei entweder das Gericht am Sitz der Gesellschaft oder unter bestimmten Umständen das Gericht am Wohnort der direkt betroffenen Partei. D._____ und E._____ seien die Hauptaktionärinnen der Beschwerdeführerin und als potentielle Opfer ei- nes Rechtsmissbrauchs persönlich involviert. Deshalb begründe der Wohnsitz von D._____ und E._____ in F._____ die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz (act. 3 S. 3 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen und Literatur zutreffend dargelegt, dass für die Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG das Gericht am Betreibungs- ort, der bei einer Aktiengesellschaft in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 SchKG an
deren Sitz liegt, zuständig ist. Eine alternative Zuständigkeit am Wohnsitz der Ak- tionäre ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Beschwerdeführerin (bzw. Schuld- nerin) ihren Sitz in Zürich hat (vgl. act. 7), verneinte die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht. Was die Beschwerdeführerin aus der aufgeführten Recht- sprechung (BGE 145 III 436) und Literatur (Basler Kommentar ZPO, 2023, act. 3 S. 4) für ihren Standpunkt ableiten möchte, wird aus ihren pauschalen Vorbringen nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Auf weitere Aspekte der Beschwerde ist somit nicht mehr einzugehen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 430'2'04.– (vgl. act. 8 E. 3) und in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegen- den Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 3), sowie an das Bezirksge- richt Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs- schein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 430'204.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 15. Januar 2025