Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240226-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 6. Dezember 2024 in Sachen A., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. November 2024 (EK240584)
Erwägungen: 1.1 Am 4. November 2024 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'233.55 nebst Zins und Betreibungskosten, abzüglich einer Teilzahlung ([act. 3 =] act. 8 [= act. 9/11]). 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. November 2024 (Da- tum Poststempel: 19. November 2024) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2): 1.3 Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde festgehalten, dass kein Kon- kursaufhebungsgrund gegeben sei und die aufschiebende Wirkung wurde der Be- schwerde einstweilen nicht erteilt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, un- ter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung des Konkurses in Frage komme und dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Der Schuldnerin wurde zudem Frist angesetzt, um für die Kosten des vor- liegenden Verfahrens einen Vorschuss zu leisten (act. 6). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1–12). Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 26. November 2024 (Datum Poststempel) erklärte die Schuldnerin, die Beschwerde zurückzuziehen (act. 10). Nachdem der Schuldnerin mit Verfü- gung vom 28. November 2024 Frist angesetzt wurde, die Eingabe zu unterzeich- nen, reichte sie diese zusammen mit einem Schreiben am 2. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erneut unterzeichnet ein (act. 14 f.). 2.Da die Schuldnerin die Beschwerde wie gezeigt mit – nunmehr gültig unter- zeichneter – Eingabe vom 26. November 2024 zurückgezogen hat (act. 15), ist das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben. 3.1 Mit dem Rückzug bleibt es bei der erstinstanzlichen Regelung der Kostenfol- gen. 3.2 Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der für dieses Verfahren einverlangte Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden ist. Da das Verfahren wie ge-
zeigt abzuschreiben ist, ist vom Ansetzen einer Nachfrist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO abzusehen. 3.3 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 61 GebV SchKG i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. 3.4 Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zuzuspre- chen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt und der Gläubigerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Schuldnerin und Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Die Verfahrenskosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 werden vor- sorglich zur Kollokation angemeldet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 15, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten), an das Konkursamt Wallisellen, an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 10. Dezember 2024