Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240224-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 12. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Vorladungen vom 5., 13. und 20. August 2024 usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Oktober 2024 (CB240121)
Erwägungen: 1.1.In der Betreibung Nr. 1 betreibt der Beschwerdegegner die Beschwerde- führerin für eine Forderung in der Höhe von Fr. 3'120.– zzgl. Zinsen und Kosten. Der Zahlungsbefehl datiert vom 12. August 2022 und wurde der Beschwerdefüh- rerin am 24. August 2022 zugestellt (act. 4/8). 1.2.Am 26. Oktober 2023 kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin die Pfändung an und forderte sie auf, bis am 6. November 2023 zwischen 07.30 Uhr und 11.00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 4/6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. CB230105). Mit Zirkulationsbe- schluss vom 2. November 2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung er- teilt (act. 4/7). In der Folge wurde die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 1, act. 4/10). Auf die gegen den Zirkulationsbeschluss erhobene Beschwerde trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2024 nicht ein (vgl. Verfahren Ge- schäfts-Nr. PS240092). 1.3.Mit Schreiben vom 5. bzw. 13. bzw. 20. August 2024 lud das Betreibungs- amt die Beschwerdeführerin auf den 12. bzw. 20. bzw. 28. August 2024 vor, damit sie über ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse Auskunft geben kann (act. 4/3–5). 1.4.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als un- tere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 4/2). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Beschwerde- führerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv- Ziff. 3; act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] =act. 6/3).
1.5.Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2024 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 4 sinngemäss): 1.Der Zirkulationsbeschluss vom 17. Oktober 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 2.Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 17. Oktober 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. 3.Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 17. Oktober 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr sei von Fr. 300.– auf Fr. 0.– zu reduzieren bzw. dem Beschwerde- gegner bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen. 4.Die Vorladungen vom 5. August 2024, vom 13. August 2024 so- wie vom 20. August 2024 seien für nichtig zu erklären und aufzu- heben. 5.Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Verfahren UE240281 rechtskräftig entschieden ist. 6.Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2024 nichtig sei. 7.Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 in Bezug auf CB230105 nichtig sei und Dispo- sitiv 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 25. April 2024 in Bezug auf CB230105 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr von Fr. 500.– sei der Gerichtskasse aufzuerle- gen. 8.Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Urteil vom XXX in Be- zug auf das Verfahren PS23XXX nichtig sei und Dispositiv 2 des Urteils vom XXX in Bezug auf PS23XXX sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– sei der Ge- richtskasse aufzuerlegen. 9.Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Vor- merkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 zu löschen. 10. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, alle ge- pfändeten Vermögenswerte in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 frei- zugeben. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.
1.6. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 8), welche er mit Eingabe vom 4. Dezem- ber 2024 erstattete (act. 10). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdever- fahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). 3.1. Die Beschwerdeführerin machte bereits vor Vorinstanz wie auch in der vor- liegenden Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr seien die Vorladungen des Betreibungsamtes vom 5. August 2024, vom 13. August 2024 sowie vom 20. Au- gust 2024 nicht rechtzeitig zugestellt worden. Sie habe die Vorladungen erst im Oktober erhalten, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, an den Terminen vom 12. August 2024, 20. August 2024 und 28. August 2024 zu erscheinen (act. 6/1 u. act. 2). 3.2. Die Vorinstanz erwog, soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2024 überhaupt rechtzeitig erfolgt sei, sei gerichtsnotorisch, dass das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. 1 die Pfändung bereits am 26. Oktober 2023 auf den 6. November 2023 angekündigt habe. Von einer zeitlich zu späten Kennt- nisnahme der auf den 12./20./28. August 2024 angesetzten Pfändungseinvernah- men könne daher keine Rede sein, weshalb es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der Vorladungen vom 5./13./20. August 2024 fehle (act. 5 E. 3.1.). In der Folge trat die Vorinstanz wegen
offensichtlicher Verspätung, eventualiter mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht ein (act. 5 E. 3.2). 3.3. Der Beschwerdegegner schloss sich diesen Erwägungen an (vgl. act. 10). 3.4. Die Vorinstanz trat gemäss Hauptbegründung "wegen offensichtlicher Ver- spätung" auf die Beschwerde nicht ein, ohne die Rechtzeitigkeit der Beschwerde überhaupt zu prüfen (vgl. act. 5 E. 3.1. und E. 3.4.). Die Rechtzeitigkeit der Be- schwerde ist eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen. Mangels Aktenbeizugs konnte die Vorinstanz nicht prüfen, wann der Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Vorladungen vom August 2024 zugestellt worden sind. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Be- schwerdeschrift vom 13. Oktober 2024 (Datum Poststempel), sie habe die Vorla- dungen "im Oktober" erhalten. Ob dies zutrifft, lässt sich ohne die Akten nicht be- urteilen. Von einer "offensichtlichen" Verspätung der Beschwerde kann gestützt auf diese Behauptungen aber nicht ausgegangen werden. 3.5.1.Auch die Eventualbegründung der Vorinstanz überzeugt nicht. Die Vor- instanz erwog, es sei gerichtsnotorisch, dass das Betreibungsamt in der Betrei- bung Nr. 1 die Pfändung bereits am 26. Oktober 2023 auf den 6. November 2023 angekündigt habe, weshalb von einer zeitlich zu späten Kenntnisnahme der auf den 12./20./28. August 2024 angesetzten Pfändungseinvernahmen keine Rede sein könne (act. 5 E. 3.1). Dies ist nicht nachvollziehbar. In der Pfändungsankündi- gung vom 26. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 6. No- vember 2023 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse zu erscheinen. Die Pfändungseinvernahmen vom 12./20./28. Au- gust 2024 wurden in der Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 nicht er- wähnt (act. 4/6). Weshalb sich aus der Zustellung der Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 die Kenntnis der (fast ein Jahr später angesetzten) Pfändungster- mine ergeben soll, ist unerfindlich. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb die Be- schwerdeführerin aufgrund der Zustellung der Pfändungsankündigung vom 26. Ok- tober 2023 kein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde haben sollte. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass sie die Pfändungsankündi- gung vom 26. Oktober 2023 bei der Vorinstanz angefochten habe (Geschäfts-Nr.
CB230105). Die Vorinstanz erteilte der Beschwerde – wie erwähnt – aufschiebende Wirkung (vgl. act. 4/7), weshalb die Beschwerdeführerin nicht zum angekündigten Pfändungstermin vom 6. November 2023 zu erscheinen hatte. Mit Zirkulationsbe- schluss vom 24. April 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerde- führerin dann zwar ab, wies indes selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zufolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung nochmals zum Pfändungsvollzug vorzuladen ist (act. 4/10 E. 4.3). Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Vorladung rechnen musste, hat sie Anspruch darauf, dass ihr der Termin rechtzeitig und gesetzeskonform angekündigt wird. Damit hat sie ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde. 3.5.2.Die Vorinstanz hätte folglich (im Falle der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde) zu prüfen gehabt, ob die Vorladungen der Beschwerdeführerin recht- zeitig und korrekt gemäss den Vorschriften von Art. 34 f. SchKG zugestellt wur- den. Dies hat die Vorinstanz nicht gemacht, weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorin- stanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen ist. Dabei wird die Vorin- stanz zu beachten haben, dass der Sachverhalt im kantonalen Beschwerdever- fahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG von Amtes wegen festzustellen ist. Die Vorinstanz wird daher insbesondere die Akten des Betreibungsamts beizie- hen und eine Vernehmlassung des Betreibungsamts einholen müssen. 4.Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.Der Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 17. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. CB240121-L/U) wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage des Doppels von act. 10, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie un- ter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 12. Dezember 2024