Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240221-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 18. Dezember 2024 in Sachen A., Schuldnerin, Miterbin und Beschwerdeführerin, sowie B., Miterbe, gegen 1.Kanton Zürich, 2.Staat Zürich und Gemeinde C., Gläubiger und Beschwerdegegner, 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 2 vertreten durch Steueramt C.,
betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG Beschwerde gegen einen Beschluss der Gerichtsleitung des Bezirksgerich- tes Meilen vom 18. Oktober 2024 (BV240026) Erwägungen: 1. 1.1.Am 6. Juni 2024 pfändete das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (nachfolgend: Betreibungsamt) in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 (Pfändung Nr. 3) den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft der am tt.mm.2006 ver- storbenen D._____ (act. 6/1). Mit Eingabe vom 23. September 2024 ersuchte das Betreibungsamt das Bezirksgericht Meilen, in seiner Eigenschaft als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz), um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG, eventualiter um Durchführung einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG (act. 6/1A). 1.2.Mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz den Gläubigern und Beschwerdegegnern (nachfolgend: Gläubiger) Frist an, um für die Kosten des Verfahrens betreffend Bestimmung der Verwertungsart einen Vorschuss zu leis- ten. Darüber hinaus setzte sie den Gläubigern, der Schuldnerin sowie dem Miter- ben Frist an, um sich zum (Nicht-)Vorliegen eines Gesamthandverhältnisses zu äussern – unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall das Gesamthandverhältnis als bestritten gelte, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung verzichtet und den Beteiligten Frist zum Stellen ihrer Anträge betreffend die weiteren Verwer- tungsmassnahmen angesetzt werde (act. 6/9 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3.Dagegen erhob die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) mit Eingabe vom 8. November 2024 (Datum Poststempel) fristge- recht (vgl. act. 6/10/4) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–13). Das Verfahren ist spruchreif.
2.3.Die Beschwerde ist weiter rechtzeitig, schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 321 ZPO). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3. 3.1.Die Schuldnerin bringt vor, dass die betriebene Forderung eine Folgeforde- rung einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung sei, welche in dieser Höhe nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Schätzung ihres Einkommens und Vermögens sei willkürlich. Die Höhe der Forderung entspreche nicht ihren Vermögensverhältnissen (act. 2). 3.2.Beim Beschluss der Vorinstanz vom 18. Oktober 2024 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Die Schuldnerin legt in ihren Ausführungen aller- dings nicht dar, inwiefern ihr durch den Beschluss vom 18. Oktober 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (act. 2). Ein solcher ist auch nicht er- sichtlich, wurde der Schuldnerin doch lediglich Frist angesetzt, um sich zur Frage des Vorliegens eines Gesamthandverhältnisses zu äussern. Sodann ist die Schuldnerin von der Auferlegung eines Kostenvorschusses an die Gläubiger of- fensichtlich nicht beschwert. Hinzu kommt, dass sich die Schuldnerin in ihrer Be- schwerde lediglich zur Frage des materiellen Bestands der betriebenen Forde- rung(en) äussert. Der materielle Bestand einer Forderung kann im betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren indessen nicht überprüft werden (vgl. OGer ZH PS210059 vom 30. April 2021 E. 3.3). Aufgrund des Gesagten ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.