Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240219-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 22. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend Wiedererwägungsverfügung vom 26. August 2024 / Zahlungsbe- fehle vom 13. Juni 2024 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2024 (CB240114)
Erwägungen: 1.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) betreibt den Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 1'500.-- nebst Zins von 5 % seit 30. Juni 2023 (Betreibung Nr. ...). In dieser Betreibung erliess das Betreibungsamt Zürich 1 am 13. Juni 2024 den Zahlungsbefehl (act. 6/2/4). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde traten erstinstanzlich das Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 (Geschäfts- Nr. CB240088) sowie zweitinstanzlich das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. PS240185) nicht ein, nachdem das Betreibungsamt mit Verfügung vom 26. August 2024 den Zahlungsbefehl in- folge falscher Schuldnerbezeichnung wiedererwägungsweise aufgehoben, die Schuldnerbezeichnung im Zahlungsbefehl abgeändert und dem Beschwerdegeg- ner neu zugestellt hatte (act. 6/2/1-2). 2.Gegen diese Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024 und Ergän- zung vom 30. September 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter mit den folgenden sinnge- mässen Rechtsbegehren (act. 6/1 und act. 6/3): "1.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 26. Au- gust 2024 in der Betreibung Nr. ... sei für nichtig zu erklären. 3.Die Zahlungsbefehle in der Betreibung Nr. ... je vom 13. Juni 2024 seien für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Betrei- bungsschuldner kostenlos einen korrekt ausgestellten Zahlungsbefehl mit neuer Betreibungs-Nr. aus- und zuzustellen. 4.Es sei das strafbare Verhalten des ... [Funktion] des Betreibungsamtes Zürich 1, Herr B._____, bei den zuständigen Strafbehörden anzuzeigen. 8.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners." Nach Durchführung des Verfahrens wies das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Oktober 2024 ab, soweit es dar- auf eintrat (act. 6/5 = act. 5).
2.Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und eventualiter die Gutheissung der bei der Vorinstanz gestellten An- träge. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 6/1-6). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 3.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Be-
weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 3.2. Die Beschwerde vom 31. Oktober 2024 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 18/3 und act. 24). Die Be- schwerde enthält auch eine Begründung, weshalb darauf einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bloss allgemeine rechtliche Aus- führungen macht und über weite Teile wiederholt, was sie bereits bei der Vorin- stanz vorgebracht hat, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinanderzusetzen. In diesem Umfang genügt die Beschwerde den ob- genannten Anforderungen nicht. 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusam- mengefasst fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Wiedererwägungsverfügung vom 26. August 2024 rechtlich benachteiligt sein soll. Das Betreibungsamt habe damit den Anträgen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gegen den ersten Zahlungsbefehl entsprochen. Es seien auch keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Das Betreibungsamt könne bis zu sei- ner Vernehmlassung in einem Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Des Weiteren trage der berichtigte (zweite) Zahlungs- befehl vom 13. Juni 2024 das gleiche Datum wie der ursprüngliche (erste) Zah- lungsbefehl. Die Rückdatierung des zweiten Zahlungsbefehls in der gleichen Be- treibung Nr. ... sei aber vertretbar, weil im Rahmen der Wiedererwägung der ur- sprüngliche Zahlungsbefehl aufgehoben und durch die berichtigte Fassung er- setzt werde. Zudem fehle es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der kostenlosen Aus- und Zustellung eines neuen Zah- lungsbefehls unter einer neuen Betreibungsnummer. Einerseits sei nicht das Da- tum der Ausstellung eines Zahlungsbefehls, sondern dasjenige der gehörigen Zu- stellung des korrekten Zahlungsbefehls massgebend. Andererseits würden die
(unnötigen) Betreibungskosten der doppelten Amtshandlung dahinfallen (act. 5 S. 4 f.). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie sei durch die Wiedererwägungsverfügung benachteiligt, weil der Zahlungsbefehl eine ver- fälschte Urkunde sei und sie befürchte, sich wegen des Gebrauchs dieser Ur- kunde strafbar zu machen. Es gebe nun zwei Zahlungsbefehle mit der gleichen Nummer, was rechtswidrig sei. Es sei auch rechtswidrig während des Beschwer- deverfahrens eine Wiedererwägungsverfügung zu machen. Es hätte der Ent- scheid der Vorinstanz abgewartet werden müssen. Das sei auch der Grund, wes- halb jetzt ein Durcheinander bestehe. Zudem erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie nur deshalb ein Rechtsmittel gegen die Wiedererwägungsverfügung er- griffen habe, weil sie auch den (ersten) Zahlungsbefehl angefochten habe und an- sonsten ein rechtliches Durcheinander bestanden hätte (act. 2 S. 5 f.). 4.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, kann ein Betrei- bungsamt in einem laufenden Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zie- hen (Art. 17 Abs. 4 ZPO). Wird die angefochtene Verfügung durch die rechtzeitige Wiedererwägung vollständig ersetzt, wird das Beschwerdeverfahren als gegen- standslos abgeschrieben (BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 63). Der angefochtene (erste) Zahlungsbefehl wurde im Rahmen der Wiederer- wägung vom 26. August 2024 aufgehoben, hinsichtlich der Schuldnerbezeich- nung berichtigt und dem Schuldner zugestellt. Dementsprechend schrieb die Vor- instanz das Beschwerdeverfahren CB240088 am 4. September 2024 ab. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist hinsichtlich der Wiedererwägung nicht zu be- anstanden. Zudem geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Annahme, es würden zwei Zahlungsbefehle bestehen, fehl. Der erste Zahlungsbefehl wurde durch den zweiten Zahlungsbefehl ersetzt und hat damit seine Gültigkeit verloren. Massge- bend ist einzig der zweite Zahlungsbefehl. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin anschliessend zur Erhebung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens gegen die Wiedererwägungsverfügung verpflichtet sah.
5.Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: