Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240212-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 2. Dezember 2024 in Sachen A., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Oktober 2024 (EK240600)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Schuldnerin) ist Inhaberin des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens C.. Der Zweck des Einzelunterneh- mens besteht im Betrieb einer Boutique für Geschenkartikel, Kleider und Stoffe (act. 6). 1.2. Am 12. Juli 2024 stellte die Stiftung B. (fortan: Gläubigerin) beim Be- zirksgericht Winterthur ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 eröffnete das Bezirksge- richt Winterthur, Einzelgericht in Konkurssachen (fortan: Vorinstanz), mit Wirkung ab Freitag, 18. Oktober 2024, 11:45 Uhr, über die Schuldnerin den Konkurs (act. 8). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. November 2024 recht- zeitig (vgl. act. 9/8) Beschwerde (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhe- bung der Konkurseröffnung und die Abweisung des Konkursbegehrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gläubigerin. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um aufschiebende Wirkung (act. 2 S. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfü- gung vom 8. November 2024 hiess die Kammer das Gesuch der Schuldnerin um aufschiebende Wirkung gut (act. 11). Den Kostenvorschuss von Fr. 750. für das Beschwerdeverfahren hatte die Schuldnerin bereits geleistet (act. 7), weshalb eine entsprechende Fristansetzung unterbleiben konnte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin verzichtet (vgl. E. 3.2). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2.Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Gläubigerin erhob ihre Beschwerde rechtzeitig (vgl. act. 9/8). Sie ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Ihre Be- schwerde entspricht den formellen Anforderungen. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen "ein- schliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2015, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Die Schuldnerin weist nach, die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kos- ten vor Ablauf der Beschwerdefrist durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt zu ha- ben (act. 5/3; act. 5/2 S. 8). Zudem hat die Schuldnerin beim Notariatsinspektorat des Kantons Zürich, welches das Konkursamt Winterthur-Altstadt bei der Durch- führung des Konkurses vertritt, am 31. Oktober 2024 Fr. 1'200. einbezahlt (act. 5/6). Gemäss einer telefonischen Auskunft des Notariatsinspektorats reicht dieser Betrag aus, um im Falle der Gutheissung der Beschwerde die zu erwarten- den Konkurskosten (Gebühren und Auslagen, inkl. des erstinstanzlichen Konkurs- gerichts) zu decken (act. 10; vgl. auch das vom Notariatsinspektorat der Schuld- nerin abgegebene Informationsblatt act. 5/5). Weiter hat die Schuldnerin auch den vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Kostenvorschuss für das Beschwerde- verfahren von Fr. 750. geleistet (act. 7). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
4.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind er- höhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungs- ankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, wel- che grundsätzlich nicht zum Konkurs führen können (vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG) vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hin- gegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Kon- kurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 5.Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe das Einzelunternehmen im Jahr 1998 gegründet. Die ersten finanziellen Schwierigkeiten hätten in den Jahren 2017-2019 begonnen. Nach der Absetzung eines alten Buchhaltungsprogramms sei es nicht gelungen, die Buchhaltung in- tern so aufzubauen, dass sie behördengenügliche Angaben liefere. Die eingesetz- ten Hilfsmittel hätten sich zu stark auf die Lagerbewirtschaftung konzentriert. Folge davon seien Einschätzungen der Steuerbehörden wegen nicht nachvoll- ziehbarer Unterlagen und Geschäftsabschlüsse gewesen, was zu Betreibungen im grösseren Umfang seitens der Steuerbehörden geführt habe. Durch die Covid- Pandemie hätten sich die administrativen Probleme und der Liquiditätsengpass nochmals verschärft. Sie (die Schuldnerin) und ihr Ehemann hätten ihre gesamte Kapazität sowie viel Geld in das Online-Marketing (Onlineshop, Auftritt soziale Medien) investiert. Aufgrund des grossen finanziellen und zeitlichen Aufwandes sei die geplante Beauftragung einer Treuhandunternehmung immer weiter hinaus- geschoben worden. Durch den Onlineverkauf habe der Umsatzverlust wegen des
geschlossenen Geschäftslokals nicht annähernd kompensiert können, was zur Folge gehabt habe, dass die Boutique bis heute einen viel zu grossen Lagerbe- stand aufweise. Die Aufnahme eines Covid-Kredits in Höhe von Fr. 250'000. sei nur eine kurzfristige Liquiditätsspritze gewesen. Um den Betrieb am Leben zu er- halten, habe sie (die Schuldnerin) öffentlich-rechtliche Forderungen so auflaufen lassen, dass es ab Mai 2022 zu Lohnpfändungen gekommen sei. Ab Herbst bzw. Ende 2022 habe das Betreibungsamt die freiwilligen Zahlungen und den Erlös aus den Lohnpfändungen nicht mehr auf die betreibenden Gläubiger aufgeteilt. So sei es zu offenen Betreibungen im Umfang von Fr. 834'162.55 und zur Kon- kurseröffnung gekommen. Sie habe beim Betreibungsamt jedoch noch ein Gutha- ben von Fr. 382'524.45. Die Ertragslage habe sich nach der Pandemie stark ver- bessert. Bereits im Jahr 2023 habe ein schöner Unternehmergewinn (= Cash Flow) von Fr. 344'544.73 erwirtschaftet werden können, der es erlaubt habe, mit der Rückzahlung der sich aufstauenden Schulden zu beginnen. Im Jahr 2024 habe die gute Tendenz in der Umsatzentwicklung mehrheitlich aufrechterhalten werden können. Die mit Abstand umsatzstärksten Monate November und Dezem- ber stünden zudem noch bevor. Es sei davon auszugehen, dass sie (die Schuld- nerin) auch in Zukunft profitabel wirtschaften werde und keine weiteren Schulden entstünden. Die Konkurseröffnung habe eine riesige Solidaritätswelle ausgelöst. Eine Spendenaktion habe Fr. 195'916.51 an Spenden eingebracht und von Kun- den und nahestehenden Personen hätten Darlehen zur Schuldenrückzahlung von Fr. 505'000. erhältlich gemacht werden können. Mit Hilfe der Spenden und Dar- lehen sowie dem Guthaben beim Betreibungsamt könne sie sämtliche in Betrei- bung gesetzten Forderungen vollumfänglich bezahlen. Um ihre administrativen Probleme zu lösen, habe sie eine Treuhandunternehmung für die Zukunft mit der Buchhaltung beauftragt. Sie habe diese Treuhandunternehmung auch einen Fi- nanzplan aufsetzen lassen. Der Finanzplan zeige, dass es der zukünftige Cash Flow erlaube, die neu aufgenommenen Darlehen und den Covid-Kredit sukzes- sive zurückzuführen. Dabei seien im Finanzplan weitere beabsichtigte oder be- reits veranlasste Massnahmen zur Reduktion der Schulden und zur Verbesserung der Liquidität noch gar nicht berücksichtigt (act. 20 Rz. 13-63).
Drittpersonen lautende Bankkonten Spenden von total Fr. 195'916.51 einbezahlt. Die Inhaberschaft der Konten bestätigte unterschriftlich, dass sie angewiesen worden sei, den gespendeten Betrag bei erfolgreicher Aufhebung des Konkurses auf das Geschäftskonto der Schuldnerin einzuzahlen (act. 5/20 f.). Die Spenden stehen daher im Falle einer Aufhebung des Konkurses zur Schuldentilgung zur Verfügung. Zudem gewährten zahlreiche Personen der Schuldnerin nach der Konkurseröffnung Darlehen mit Rangrücktritt zur Schuldentilgung. Die 31 über- wiegend zinslosen Darlehen erreichen eine Gesamtsumme von Fr. 505'000.. Die Laufzeit der Darlehen variiert von acht Monate bis zehn Jahre (act. 5/22-53; vgl. auch die Übersicht in act. 2 Rz. 56). Unter Berücksichtigung des Guthabens, der Verrechnungsforderung, der Spenden und der Darlehen sind mithin flüssige Mittel in Höhe von Fr. 1'097'901.88 vorhanden. Zum Umlaufvermögen gehört sodann auch der Lagerbestand. Nach eigenen Angaben verfügt die Schuldnerin in ihrem Lager aktuell über Waren im Wert von über Fr. 733'044., was aufgrund des ein- gereichten Auszugs aus dem Warenbestandskonto bei wohlwollender Betrach- tung glaubhaft erscheint (act. 4/13 f.). Selbst ohne den Wert des Lagers verfügt die Schuldnerin aber über genügend Umlaufvermögen um alle vorstehend aufge- führten Schulden sofort zu tilgen. 6.4. Zum allgemeinen Geschäftsgang reichte die Schuldnerin Zusammenstellun- gen über ihre Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 2023 und 2024 ins Recht (act. 5/15 f.). Daraus geht hervor, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 nach Abzug der Mehrwertsteuer Nettoeinnahmen von Fr. 3'335'226.77 generierte. Das Total der Ausgaben betrug Fr. 2'990'682.04. Es resultierte im Jahr 2023 somit ein Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 344'544.73. Im Jahr 2024 ver- zeichnete die Schuldnerin bis 21. Oktober 2024 Nettoeinnahmen von Fr. 2'333'996.08. Der Umsatz ging im Vergleich zum Jahr 2023 also leicht zurück. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 im Dezember die höchsten und im November die dritthöchsten Monatsum- sätze erzielte. Den Nettoeinnahmen im Jahr 2024 von Fr. 2'333'996.08 steht ein Ausgabentotal von Fr. 1'899'225.41 gegenüber. Die Schuldnerin erwirtschaftete im Jahr 2024 bisher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 434'770.67. Sie selbst zahlte sich im laufenden und im vergangenen Jahr je-
weils durchschnittlich rund Fr. 8'000. pro Monat und ihrem Ehemann rund Fr. 3'000. pro Monat aus (vgl. act. 5/17 f.). Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Finanzplan sollte sie ausgehend von einem beständigen Geschäfts- gang in der Grössenordnung der Jahre 2023 und 2024 und einem Unternehmer- lohn von Fr. 96'000. bzw. Fr. 150'000. in der Lage sein, sämtliche Darlehen ter- mingerecht zurückzuzahlen und ihre flüssigen Mittel sukzessive zu vergrössern (act. 5/54). 6.5. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass sich zahlreiche Be- treibungen bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium befinden (Verwertung, Pfändung, Konkurseröffnung). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass die allermeisten der doch sehr zahlreichen Betreibungen in den letzten fünf Jahren öffentlich-rechtliche Forderungen zum Gegenstand hatten (SVA, Schwei- zerische Eidgenossenschaft, Kanton Zürich), die nicht zum Konkurs führen kön- nen. Die genannten Umstände legen nahe, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin schon ein paar Jahre anhalten. Der Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Geschäftszahlen lassen es jedoch als glaubhaft erscheinen, dass die Zahlungsschwierigkeiten einerseits auf die Vernachlässigung der administrati- ven Arbeiten und andererseits auf die Covid-Pandemie zurückzuführen sind. In den letzten beiden Jahren war das Geschäft der Schuldnerin jedenfalls wieder rentabel. Es ist die erste Konkurseröffnung über die Schuldnerin nach über 26- jähriger Geschäftstätigkeit. Durch die Konkurseröffnung scheint ihr bewusst ge- worden zu sein, dass sich insbesondere in administrativer Hinsicht dringend et- was ändern muss. Nach ihren Angaben ging sie für die Zukunft eine feste vertrag- liche Zusammenarbeit mit einer Treuhandunternehmung ein. Wie die Jahresum- sätze 2023 und 2024 zeigen, erfreut sich die Boutique der Schuldnerin bei der Kundschaft weiterhin grosser Beliebtheit. Davon zeugen auch die nach der Kon- kurseröffnung erhältlich gemachten Spendengelder und Darlehen. Mit diesen ver- fügt die Schuldnerin über ausreichend flüssige Mittel, um die offenen Betreibungs- forderungen sowie ihre Kreditoren abzutragen. Daneben befinden sich im Lager der Schuldnerin Waren im Wert von rund Fr. 730'000.. Die Schuldnerin wird aber
im Auge behalten müssen, dass die Darlehen in den kommenden Jahren zurück- zuzahlen sind. Kann sie auch künftig an den Geschäftserfolg des vergangenen und des laufenden Jahres anknüpfen, sollte ihr dies gelingen. Insgesamt er- scheint deshalb die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin als wahr- scheinlicher als das Gegenteil. Die Zahlungsfähigkeit ist hinreichend glaubhaft. 6.6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 7. 7.1. Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist ge- schaffen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzuspre- chen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 7.2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt bzw. die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihm bzw. ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700. (Fr. 1'200. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500. Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vor- schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800. und der Schuldnerin einen nach Abzug sei- ner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Oktober 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750. festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Das Konkursamt Winterthur-Altstadt bzw. die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm bzw. ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700. (Fr. 1'200. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500. Rest des von Gläubigerin dem Konkursge- richt geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800. und der Schuldne- rin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag aus- zuzahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Win- terthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Winterthur-Altstadt und die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 2. Dezember 2024