Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240210-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 8. November 2024 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- rens des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Oktober 2024 (EK240346)
Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des seit tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzel- unternehmens "C.", das den An- und Verkauf von Motorfahrzeugen be- zweckt (vgl. act. 6). 1.2 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (act. 2) erhebt der Schuldner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X., Beschwerde gegen das Urteil des Konkursge- richtes des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Oktober 2024 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/10), mit welchem über ihn der Kon- kurs eröffnet wurde. Dies für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 2'424.– nebst Zins zu 5 % seit 3. April 2024, Fr. 237.80 Leistungsabrechnung KVG vom 23. Februar 2023 bis 20. Sep- tember 2023, Fr. 74.60 Zins bis 2. April 2024, Fr. 150.– Mahnspesen, Fr. 95.– In- kassogebühren vom 2. April 2024 und Fr. 177.– Betreibungskosten (a.a.O.), mit- hin für einen Betrag von insgesamt Fr. 3'223.50. In prozessualer Hinsicht stellt der Schuldner den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen (act. 2 S. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-11). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (act. 10) wurde der Schuldner auf den Lauf der Beschwerdefrist und die Voraussetzungen für eine Gutheissung der Konkursbeschwerde hingewiesen, der Beschwerde einstweilen keine auf- schiebende Wirkung erteilt und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Mit undatierter Eingabe (act. 12) liess Rechtsanwalt X._____ sinngemäss mitteilen, er vertrete den Schuldner nicht mehr. 2.1 Gegen Entscheide des Konkursgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Sie ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträ- gen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neben den Konkursaufhebungsgründen von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung / Hinterlegung /
Gläubigerverzicht) können auch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG; BSK SchKG II-GIROUD/ THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 13). 2.2 Der Schuldner macht in seiner Beschwerde nicht geltend, vor der Konkurs- eröffnung die Forderung der Gläubigerin bezahlt zu haben, und belegt auch sonst keinen der oben genannten Konkursaufhebungsgründe. Zu seiner Zahlungsfähig- keit äussert er sich ebenfalls nicht. Er beanstandet einzig, dass die Vorinstanz den Termin für die Konkursverhandlung am 16. Oktober 2024 angesetzt und/oder nicht verschoben habe (vgl. act. 2 S. 2). Den vorinstanzlichen Akten ist hierzu ein- zig zu entnehmen, dass der Schuldner der Vorinstanz mitteilte, er komme am 16. Oktober 2024 nicht zur Verhandlung. Er fliege am 9. Oktober 2024 zu seinem Va- ter nach Libanon. Er bleibe vermutlich länger in Libanon und habe hier in der Schweiz nichts mehr zu verlieren (vgl. act. 8/9). Dies stellt kein Verschiebungsge- such dar und selbst wenn ein solches zu bejahen wäre, hätte die Konkursver- handlung nicht verschoben werden können, bis der Schuldner aus Libanon zu- rückgekehrt wäre. Denn das Konkursgericht hat in diesem summarischen Verfah- ren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) ohne Aufschub zu entscheiden, auch in Abwesenheit der Parteien (vgl. Art. 171 SchKG). 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er mit seiner Be- schwerde unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Um- triebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Kon- kursamt Höngg-Zürich vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: 8. November 2024