Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240187-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C Schoder sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 25. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Au- gust 2024 (CB240025)
Erwägungen: 1.1.Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 2024 bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Beschwerde zur Anzeige des Stadtammannamt und Be- treibungsamt Winterthur-Stadt (Beilag), berechtigt über 2 Art. 9 Abs. / 99 Abs. 2 Art. VZG, im Sinne des unlauteren Wettbewerbes, innert Frist" ein (act. 1). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Betrei- bungsamts Winterthur-Stadt vom 7. Juni 2024 entgegen, womit dem Beschwerde- führer die Schätzung seiner Grundstücke infolge Verwertung in der Betreibung auf Pfändung mitgeteilt worden war. Nach Eingang der Beschwerdeantwort des Be- treibungsamts Winterthur-Stadt vom 27. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde mit Beschluss vom 30. August 2024 ab (act. 7 = act. 12 [Aktenexem- plar] = act. 14). 1.2.Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2024 (Datum Poststempel, vgl. dazu act. 16) Beschwerde bei der Kammer (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezo- gen (act. 1 – 10). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Dabei sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne an- waltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS240132 vom 28. August 2024 E. 3; PS240070 vom 29. Juli 2024 E. 2; PS240098 vom
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 29. Oktober 2024