Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240185-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, betreffend Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. September 2024 (CB240088)
Erwägungen: I. 1. 1.1.Mit Betreibungsbegehren vom 11. Juni 2024 leitete die Beschwerdeführerin gegen den Kanton Zürich (fortan Beschwerdegegner) eine Betreibung für eine Forderung von Fr. 1'500.– nebst Zins von 5 % seit 30. Juni 2023 ein (act. 2/2). Am 13. Juni 2024 erliess das Betreibungsamt Zürich 1 (fortan Betreibungsamt) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ..., welcher als Schuldner das Obergericht des Kantons Zürich aufführte (act. 2/1). 1.2.Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirks- gericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (fortan Vorinstanz) gestützt auf Art. 17 SchKG Beschwerde und be- antragte die Aufhebung des Zahlungsbefehls sowie die erneute Zustellung eines korrigierten Zahlungsbefehls an das Obergericht des Kantons Zürich als Vertreter des Kantons Zürich. Dies mit der Begründung, dass der zugestellte Zahlungsbe- fehl hinsichtlich der Schuldnerbezeichnung nicht mit ihrem Betreibungsbegehren vom 11. Juni 2024 übereinstimme (act. 1). 1.3.In der Folge setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt mit Zirkulationsbe- schluss vom 13. August 2024 Frist zur Vernehmlassung an (act. 3). Mit Eingabe vom 21. August 2024 teilte das Betreibungsamt mit, den Zahlungsbefehl – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – anzupassen und neu auszustellen (act. 6). 1.4.Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichte das Betreibungsamt eine Wie- dererwägungsverfügung desselben Datums ein (act. 8 und 9/1). Darin wurde der Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024 in der Betreibung Nr. ... wiedererwägungs- weise aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein (korrigierter) Zahlungsbefehl – neu mit dem Kanton Zürich als Schuldner aufgeführt – ausgestellt. Das Betreibungsamt stellte zudem in Aussicht, der Zahlungsbefehl werde dem Obergericht des Kan- tons Zürich als Vertreter des Kantons Zürich zugestellt (act. 9/1). Den neu ausge-
stellten Zahlungsbefehl legte das Betreibungsamt der Wiedererwägungsverfü- gung zur Orientierung bei (act. 9/2 und 9/3). 1.5.Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, soweit sie nicht gegenstands- los geworden war (act. 10 = act. 13 [Aktenexemplar] = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13). 1.6.Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kam- mer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursäm- ter (vgl. act. 11/3 zur Rechtzeitigkeit) und stellte folgende Anträge (act. 14 S. 1): "1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2. Der Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2024 im Bezug auf CB240088 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorin- stanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 3. Betreibung ... sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es seit gerichtlich festzustellen, dass Betreibung ... nichtig sei. 4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei gerichtlich anzuweisen, einen korrek- ten Zahlungsbefehl mit neunen Betreibungsnummer dem Gläubiger kostenlos zuzustellen. 5. Strafanzeige ist gegen B._____ wegen Urkunde Verfälschung im Amt zu erstatten. 6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegner."
1.7.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-11/3). Weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen einer Beschwerdeantwort, erübrigen sich, da sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 f. GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 1.2.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zwei- tinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).
annahm, es sei das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der Beschwerde weggefallen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb sie nach wiederer- wägungsweiser Aufhebung des ersten Zahlungsbefehls noch ein relevantes recht- liches oder tatsächliches Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung gehabt hätte. Auch inwiefern die Vorinstanz ihren Entscheid nicht genügend begründet haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Damit setzt sich die Beschwer- deführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander, weshalb die Beschwerde den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind daher unbeachtlich und es ist darauf nicht einzutreten. 2.4.Weiter bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesentlichen vor, dass der erste Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024 von C._____ unterschrieben worden sei. Nachdem dieser Zahlungsbefehl wiedererwägungsweise vom Betrei- bungsamt aufgehoben worden sei, datiere der neue Zahlungsbefehl, unterzeich- net von B., ebenfalls vom 13. Juni 2024. Es sei offensichtlich, dass der zweite Zahlungsbefehl nicht am 13. Juni 2024 von B. habe unterzeichnet werden können, sondern die Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt habe erfolgen müssen. Es liege daher eine Urkundenfälschung vor. Zudem hätte für den zweiten Zahlungsbefehl eine andere Betreibungsnummer eingesetzt werden müssen. Damit sei der von B._____ unterschriebene Zahlungsbefehl nichtig. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen beide Zahlungsbefehle für nichtig erklären und das Betreibungsamt anweisen müssen, einen neuen Zahlungsbefehl mit einer neuen Betreibungsnummer dem Gläubiger bzw. seiner Vertreterin kostenlos zu- zustellen. Der Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2024 sei daher für nichtig zu erklären und die Sache der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (act. 14 Rz. 19 ff.). 2.5.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliess- lich der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 4. September 2024, nicht hin- gegen die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamts vom 26. August 2024 oder der zweite Zahlungsbefehl. Die Wiedererwägungsverfügung stellt ein Entscheid dar, der mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG separat angefochten wer-
den kann. Zuständig für diese Beschwerde ist – wie vom Betreibungsamt zutref- fend belehrt (vgl. act. 9/1) – das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Soweit die Beschwerdeführerin – wie sie sel- ber ausführte (vgl. act. 14 Rz. 32) – tatsächlich Beschwerde gegen die Wiederer- wägungsverfügung vom 26. August 2024 erhoben hat, wird sich die untere Auf- sichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter mit ihren Einwänden zur Gültigkeit des Zahlungsbefehls befassen. Diese Fragen sind im Rahmen dieses Verfahrens jedoch nicht zu beurteilen, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist. 2.6.In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach gegen B._____ Strafanzeige zu erstatten sei, ist schliesslich festzuhalten, dass die Kammer für eine Anzeigeerstattung gemäss § 167 GOG keinen Anlass sieht. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 2.7.Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. III. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ge- währung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist entsprechend ab- zuschreiben. IV. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 14, an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) so- wie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 29. Oktober 2024