Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240171-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-... Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. August 2024 (CB240024)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 21. Juni 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur (fortan: Vorinstanz) eine Eingabe ein mit dem Titel "Be- schwerde zur Anzeige des Stadtammannamt und Betreibungsamt Winterthur-... (Beilag), berechtigt über unentdecktes Vermögen gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG, im Sinne des unlauteren Wettbewerbes, innert Frist" (act. 1). Dem Schreiben legte er einen Vergleich vom 24. Juni 2021 aus dem Erbteilungsverfahren betreffend den Nachlass seiner Mutter und einen Beschluss der Vorinstanz vom 28. Mai 2024 bei (act. 2). 1.2. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als betreibungs- rechtliche Beschwerde entgegen. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 setzte sie dem Betreibungsamt Winterthur-... (fortan: Betreibungsamt) Frist zur Beant- wortung der Beschwerde an (act. 3). 1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, es könne nicht nachvollziehen, auf welches Geschäft die Beschwerde des Beschwerdeführers sich beziehe (act. 5). 1.4. Mit Beschluss vom 28. August 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Gerichtskosten erhob sie keine. Sie sprach auch keine Parteientschädi- gung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege schrieb sie als gegenstandslos ab (act. 6 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12 Dis- positiv-Ziff. 1-4). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 6. September 2024 zugestellt (act. 7).
mer oder das Datum des Beschwerdeobjekts. Er stelle auch keine konkrete An- träge (act. 12 E. II.2). 5.Mit seiner Beschwerde vom 8. September 2024 beantragt der Beschwerde- führer "öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken und Lie- genschaften, zeitgleich mit Tilgung aufgeschobener Grundstückgewinnsteuern, entgeltlich zu bereinigen". Aus dieser Formulierung lässt sich auch mit gutem Wil- len nicht herauslesen, was das Obergericht im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde entscheiden soll. Aus der Beschwerde geht auch nicht hervor, an wel- chen Erwägungen der Vorinstanz sich der Beschwerdeführer stört. Seine schwer verständlichen Ausführungen weisen keinen erkennbaren Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids auf. Die Beschwerde enthält somit weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine hinreichende Begründung. Auf die Be- schwerde ist daher nicht einzutreten. 6.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind auch hier keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren erweist sich deshalb als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zuge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-..., je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 21. Oktober 2024