Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240168-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 19. September 2024 in Sachen A._____ SA, B., Zweigniederlassung C. [Ortschaft in der Schweiz], Beschwerdeführerin, gegen D._____, Beschwerdegegner, betreffend Konkursandrohung (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti ZH) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. August 2024 (CB240004)
Erwägungen: 1. 1.1. D._____ (Beschwerdegegner) betreibt die A._____ SA, B., Zweignie- derlassung C. (nachfolgend Beschwerdeführerin), in der Betreibung-Nr. 1 für eine Forderung (Bruttolohn 01.09.-29.09.2023, Monatslohn Akonto, Allg. Spe- sen und Fahrzeugpauschale) von Fr. 8'114.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Sep- tember 2023. Die vom Betreibungsamt Rüti ZH erlassene Konkursandrohung in der genannten Betreibung datiert vom 13. Mai 2024 (act. 2/5). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde gegen diese Konkursandrohung (act. 1). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 13. Juni 2024 dem Betreibungsamt Rüti ZH eine Frist zur Vernehmlassung sowie Einsen- dung der Akten und dem Beschwerdegegner eine solche zur Einreichung der Be- schwerdeantwort an (act. 4). Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ging am 21. Juni 2024 (act. 6) und die Vernehmlassung des Betreibungsamtes am 25. Juni 2024 (act. 8) bei der Vorinstanz ein, welche die Eingaben der Be- schwerdeführerin mit Kurzbrief vom 5. Juli 2024 zustellte (act. 10). Mit Urteil vom 9. August 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 11 = act. 14 S. 4). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. August 2024 wandte sich die Be- schwerdeführerin am 28. August 2024 mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 15a). Die Beschwerde ging am 3. September 2024 (Poststempel 2. September 2024) bei der Kammer ein. 2.2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-12). Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
3.2. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 9. August 2024 wurde der Be- schwerdeführerin (wie sie selber anführt; act. 15 S. 1) am 19. August 2024 (in C.) zugestellt (act. 12). Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbe- lehrung wurde sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt (act. 14 S. 5 Dispositiv-Ziffer 5). Die Rechtsmittelfrist lief für die Be- schwerdeführerin damit ab dem 20. August 2024 bis am Donnerstag, 29. August 2024. Die Beschwerde datiert zwar vom 28. August 2024. Sie wurde von der Be- schwerdeführerin auch an diesem Tag in B./Spanien aufgegeben, kam je- doch erst am 2. September 2024 an der Grenzstelle an und wurde der schweizeri- schen Post übergeben (act. 15b). Aus Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass es bei Postsen- dungen darauf ankommt, wann die Sendung zu Handen des Empfängers der schweizerischen Post übergeben wurde. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu (dem Art. 143 Abs. 1 ZPO im Wortlaut fast identischen) Art. 91 Abs. 2 StPO muss die Rechtsmittelbelehrung bei einem im Ausland wohnhaften Zustellungsempfänger grundsätzlich den Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitte- leingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post überge- ben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (siehe BGE 145 IV 259 E. 1). Die Frage, ob diese Rechtsprechung vorliegend resp. auch (über Art. 31 SchKG) im Anwendungsbereich der ZPO Geltung hat, braucht nicht vertieft zu werden, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin – einer Zweignie- derlassung einer ausländischen Unternehmung mit Sitz in C._____, die im Rah- men von Art. 50 Abs. 1 SchKG an ihrem Sitz betrieben werden kann – doch um eine Zustellungsempfängerin mit Sitz in der Schweiz. Es brauchte somit keinen entsprechenden Hinweis, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwah- rend bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann. 3.3. Die Beschwerde wurde, wie gesagt, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 2. September 2024 (Datum Poststempel) der schweizerischen Post überge-
ben, sie erweist sich damit als verspätet. Weder dargetan noch ersichtlich ist, dass von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen wäre (Art. 22 SchKG). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15a, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 20. September 2024