Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240166-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 1. Oktober 2024 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, Inkasso betreffend Pfändung / Vorführbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. August 2024 (CB240020)
Erwägungen: 1.Der Beschwerdeführer gelangte am 10. Juni 2024 an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1): "1.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner seine Amts- pflichten verletzt hat, indem er einen "Vorführbefehl" gegen den Beschwerdeführer erlassen hat. 2.Es sei der "Vorführbefehl" aufzuheben. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." Das Bezirksgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 6. August 2024 ab (act. 10 = act. 13). Gegen diesen Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 14). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be-
schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinanderset- zen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht ein- getreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4). 3.Die Beschwerde vom 26. August 2024 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich auf elektronischem Weg eingereicht (act. 14 und act. 11/3). Der Be- schwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und hält an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest (Anträge Ziff. 1-3 und 5). Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer, es sei dem Beschwerdegegner zu unter- sagen, den Beschwerdeführer bis auf Weiteres zum Ausgleich von Forderungen der B._____ AG, ... [Adresse], aufzufordern und hierzu "Vorführbefehle" auszu- stellen (Antrag Ziff. 4). Bei Letzterem handelt es sich um einen neuen Antrag, wel- cher im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. 4.Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen bei der Vorinstanz und Beilagen. Dazu führt er zusammenge- fasst aus, der Kanton Zürich habe ihm massiven Schaden zugefügt und müsse aufhören, ihn zum Ausgleich von Forderungen aufzufordern und hierzu Vorführbe- fehle zu erlassen. Er zahle bis auf Weiteres keine Beiträge zur Krankenversiche- rung und habe dem Zürcher Regierungsrat einen Widerruf des Aufenthaltstitels nahegelegt. Wer in die Schweiz komme, verzichte nicht auf seine Würde. Sein Vermögen betrage null Franken, weshalb es der Beschwerdegegner zu unterlas- sen habe, ihn zu Zahlungen, die er nicht schulde, aufzufordern und hierzu Vor-
führbefehle zu erlassen (act. 14). Diese Begründung genügt nach dem vorhin Ge- sagten den gesetzlichen Anforderungen nicht: a)Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwer- deführer der Pfändungsankündigung vom 11. März 2024 (Betreibung Nr. 1) mit der Aufforderung, sich am 21. März 2024 im Amtslokal einzufinden, keine Folge geleistet habe. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 22. März 2024 auf seine unentschuldigte Abwesenheit aufmerksam gemacht und aufgefordert wor- den, bis spätestens am 2. April 2024 im Amtslokal zu erscheinen (1. Vorladung). Zwar sei der Beschwerdeführer am 8. April 2024 persönlich beim Betreibungsamt erschienen und habe um einen Zahlungsaufschub bis Ende April 2024 ersucht, wobei in der Folge keine Zahlungen vorgenommen worden seien. Am 3. Mai 2024 sei eine 2. Vorladung mit der Aufforderung erlassen worden, sich bis am 13. Mai 2024 im Amtslokal einzufinden. Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 sei der Beschwerde- führer erneut aufgefordert worden, die offene Forderung zu begleichen oder bis am 22. Mai 2024 zum Pfändungsvollzug zu erscheinen. Gleichentags habe der Beschwerdeführer per E-Mail geantwortet, die Forderung zurückgewiesen und empfohlen, alle notwendigen Massnahmen einzuleiten. Zudem habe er mitgeteilt, dass nun "partout Zwang" angewendet werden müsse. Am 23. Mai 2024 habe das Betreibungsamt eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme erlassen, die er- folglos geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei dem Pfändungsvollzug trotz mehrfacher Aufforderung ohne genügende Entschuldigung fern geblieben und habe auch deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht willens sei, zu kooperie- ren. Angesichts der offenen Renitenz könne von einem rechtmässigen Erlass des Vorführungsauftrags ausgegangen werden, zumal beim Beschwerdeführer keine Vermögenswerte hätten sichergestellt werden können und sich die persönliche Anwesenheit als notwendig erweise (act. 13 S. 6 f.).
b)Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde enthält le- diglich Verweise und pauschale Rügen sowie neue Beilagen, die auf Grund des Novenverbots unbeachtlich sind. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, unter- bleibt. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer scheinbar um keinen Laien handelt, verwendet er doch selber den Titel MLaw und Rechtsanwalt (D), womit die Hürde an eine genügende Begründung gar höher zu setzen wäre. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 14, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: