Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240154-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw D. Fabio Beschluss vom 19. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Juli 2024 (CB240084)
Erwägungen: 1. 1.1.Das Betreibungsamt Zürich 9 (fortan Betreibungsamt) wies mehrere Betrei- bungsbegehren des Beschwerdeführers gegen B._____ (fortan Schuldner) man- gels örtlicher Zuständigkeit wiederholt zurück, letztmals, soweit ersichtlich, mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (Tagebuch ...; vgl. act. 2/6). 1.2.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2024 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Schuldner den Zahlungs- befehl an seine Wohnadresse In der C._____ ..., ... Zürich, oder an dessen Ar- beitsort "D.", E.-strasse ..., ... Zürich, zuzustellen (act. 1). 1.3.Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.4.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2024 (Poststempel vom 12. August 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "mündliche Anhörung" (act. 7). 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4/2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG
SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, Sterchi, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein deutlich weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue An- träge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass das Betreibungsamt den Beschwerdeführer (mehrmals) darauf hingewiesen habe, dass der Schuldner ge- mäss Abklärungen des Betreibungsamtes nicht an der von ihm angegebenen Adresse (In der C._____ ..., ... Zürich) gemeldet sei und ein neues Domizil aus- serhalb der Stadt Zürich begründet habe. Weshalb diese Angaben des Betrei- bungsamtes falsch seien, sei nicht ersichtlich. Weiter begründe der Arbeitsort ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Betreibungsort im Sinne von Art. 46 ff. SchKG. Die wahlweise Zustellung von Betreibungsurkunden am Wohn- oder Arbeitsort im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG setze voraus, dass das angerufene Betreibungsamt nach Art. 46 ff. SchKG überhaupt zuständig sei, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer keinen besonde- ren Betreibungsort nach Art. 48 ff. SchKG, wie beispielsweise die Betreibung am Aufenthaltsort, geltend, durch welchen die Zuständigkeit des Betreibungsamtes begründet würde. Die Beschwerde sei deshalb als unbegründet abzuweisen (act. 6 E. 3).
2.3.Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde zwar gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 31. Juli 2024. Er setzt sich jedoch inhaltlich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit er bemängelt, dass sich das Betreibungsamt weigere, dem Schuldner den Zahlungsbefehl an der von ihm angegebenen Adresse zuzustellen, wiederholt er lediglich seine Ausführungen vor Vorinstanz. Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz falsch sei, legt er nicht dar. Damit vermag er auch den für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einge- treten werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachgekom- men wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anhalts- punkte darlegt, dass der Schuldner tatsächlich an der Adresse "In der C._____ ... in ... Zürich" wohnt, noch geltend macht, dass er Abklärungen zu dessen Wohn- sitz getätigt hat. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht vor, sich beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich – wie vom Betreibungsamt hingewiesen – er- kundigt zu haben. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, wonach es das Betrei- bungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückwies, ist daher nicht zu be- anstanden. Zur beantragten mündlichen Anhörung gilt sodann Folgendes: Die Rechts- mittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder eine Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeverfahren wird regelmäs- sig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt. Besondere Um- stände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vor- liegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen. 2.4.Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und
Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 9, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: