Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240143-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Verfügung vom 15. August 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen Grundbuchamt B., Beschwerdegegner betreffend Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch- amt vom 1. und 2. November 2023 sowie Abweisung einer Grundbuchanmel- dung vom 23. November 2023 (Beschwerde über das Grundbuchamt B., Stadtquartier C., GBBI. 1 und 2 sowie Tagebuch C._____, Tagebuch Nr. 3) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Juli 2024 (CB230120)
Erwägungen: 1.1.Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nr. 4 und 5 des Betrei- bungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom Kanton Zürich und in den Be- treibungen Nr. 6 und 7 vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... und ... betrieben. In diesen Betreibungen meldete das Betreibungsamt beim Grundbuch- amt B._____ (fortan: Grundbuchamt) jeweils Vormerkungen einer Verfügungsbe- schränkung im Grundbuch an, die beim Grundbuchamt am 1./2. November 2023 eingingen (act. 3/1-4). 1.2.Mit Beschwerde vom 22. November 2023 gelangte die Beschwerdeführe- rin an das Grundbuchamt und verlangte die Löschung der Vormerkungen (act. 2). Die in der Beschwerde enthaltene Grundbuchanmeldung wies das Grundbuchamt mit Verfügung vom 23. November 2023 ab (act. 4). Zudem überwies es die Ein- gabe der Beschwerdeführerin samt Beilagen gemäss deren Eventualantrag an das Bezirksgericht Zürich als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über die Grund- buchämter. Das Bezirksgericht Zürich nahm die Eingabe als (Grundbuch-)Be- schwerde i.S.v. Art. 956a f. ZGB entgegen. 1.3.Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos ge- worden war (act. 19 = act. 22 = act. 24; zur ausführlichen vorinstanzlichen Pro- zessgeschichte s. ebenda E. 2). 2.Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 (hierorts eingegangen 29. Juli 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 5. Juli 2024 (act. 23). Diese wurde an die II. Zivilkammer weitergeleitet, woraufhin ein Geschäft mit der Nummer PS240143 angelegt wurde. Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 20). 3.Das Bezirksgericht Zürich erliess den angefochtenen Beschluss wie ge- sagt als Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter gemäss § 82 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit e GOG (vgl. act. 22 Rubrum). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS
212.51, VOG) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (§ 18 lit. k Ziff. 2 VOG; vgl. auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG- Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Davon ausgenommen sind le- diglich Beschwerdeentscheide gemäss SchKG. Die Eingabe vom 26. Juli 2024 ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vor- liegende Verfahren ist am Register abzuschreiben. Es wird verfügt: 1.Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2024 wird samt den Akten des Bezirksgerichts Zürich an die Verwaltungskommission des Ober- gerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. 2.Das vorliegende Verfahren PS240143 wird am Register abgeschrieben. 3.Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin und die Verwaltungskommission. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 15. August 2024