Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240142-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 20. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend vorsorgliche Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuchamt Betreibung Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juli 2024 (CB230113)
Erwägungen: 1.1.Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betrei- bungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom Beschwerdegegner betrieben (vgl. act. 2/7-8). In diesen Betreibungen meldete das Betreibungsamt mit Schrei- ben vom 31. Oktober 2023 beim Grundbuchamt B.-Zürich jeweils Vormer- kungen einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch an (act. 2/2-3). 1.2.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2023 rechtzeitig Beschwerde, die sie mit weiteren (Noven-)Eingaben vom 10./17. November 2023 ergänzte (act. 1, act. 3 und act. 4). Die Vorinstanz nahm folgende (sinngemässe) Rechtsbegehren entgegen (vgl. act. 15 E. 2.1.): 1.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Die Pfändungsankündigungen in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 7 vom 21. April 2023 und 20. September 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben. 3.Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2 des Betrei- bungsamtes Zürich 7 vom 26. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklä- ren, eventualiter sei sie aufzuheben. 4.Die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in Bezug auf die Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Be- treibungsamtes Zürich 7 je vom 31. Oktober 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben und das Betrei- bungsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin diese Verfü- gung erstmals mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 5.Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zurückzuziehen und im Grundbuch löschen zu lassen, eventualiter sei das Grundbuchamt B.- Zürich anzuweisen, die Vormerkungen einer Verfügungsbeschrän- kung im Grundbuch zu löschen. 6.Das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid in den Geschäften CB230098-L und CB230105-L zu sistieren. 7.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin. 1.3.Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden war (act. 11 = act. 15 [Aktenexemplar] = act. 17 Dispositiv-Ziffer 1; zur ausführli- chen Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens s. act. 16 E. 2.2. f.). Zu-
dem setzte sie für ihr Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 300.– fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2). 1.4.Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin gegen den Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2024 rechtzeitig Be- schwerde (act. 15; zur Rechtzeitigkeit s. act. 12/4). Die vorinstanzlichen Verfah- rensakten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 13). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzu- gehen, als sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind. 2.1.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2.Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich diese mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachen- behauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrund- satzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Fe- bruar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.; OGer ZH PS230107 vom 4. August 2023 E. 2.2.).
3.Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer – weitschweifigen – Eingabe vom 26. Juli 2024 keinen Bezug auf den vorinstanzli- chen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere act. 15 E. 3 und 5) auseinanderzusetzen und aufzu- zeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Sie rügt le- diglich pauschal, der angefochtene Entscheid sei "auf keine Art und Weise be- gründet", und wirft der Vorinstanz Willkür und ein treuwidriges Verhalten vor (act. 16 Rz. 15 und Rz. 18). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begrün- dungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht ein- zutreten. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt, geben die Eingaben und die eingereichten Unterlagen auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 4.1.Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kanto- nalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und be- reits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr ver- schiedentlich Kosten angedroht und bereits auch auferlegt (etwa zuletzt in OGer ZH PS240094 vom 9. Juli 2024 m.w.H.). 4.2.Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde pauschale Rügen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Im Übrigen kann auch auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz in Bezug auf das rechts- missbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin verwiesen werden (vgl. act. 15 E. 5.2.). Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kos- ten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dür- fen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– fest- gesetzt. 3.Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 16, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: