PS240134•Rückforderung der Krankenkassenverbilligung
PS240134Obergericht Zürich / II. Zivilkammer28.08.2024
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240134-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 28. August 2024 in Sachen A._____, Einsprecher betreffend Rückforderung der Krankenkassenverbilligung
Erwägungen: 1.Mit undatiertem Schreiben, welches am 15. Juli 2024 bei der hiesigen Kam- mer einging, wandte sich der Einsprecher an das Obergericht des Kantons Zürich und erhob "Einsprache gegen die Rückforderung der Krankenkassenverbilligung" (act. 2). Er machte geltend, die B._____ [Versicherungen AG] fordere Kranken- kassenverbilligungen von ihm zurück, wogegen er Einsprache erheben möchte. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 wurde der Einsprecher darauf hingewiesen, dass das Obergericht des Kantons Zürich für Einsprachen gegen Rückforderungsverfü- gungen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) nicht zuständig sei. Er wurde ferner auf die grundsätzliche Funktion des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz, die An- forderungen an eine Rechtsmitteleingabe und die Möglichkeit, seine Eingabe in- nert einer allfälligen Rechtsmittelfrist (resp. bis spätestens am 6. August 2024) zu ergänzen, hingewiesen (act. 5). Diese Frist ist ungenützt verstrichen. 2.Der Einsprecher nimmt in seiner undatierten Eingabe Bezug auf eine Rück- forderungsverfügung der SVA Aarau und erhebt Einsprache. Wie im Schreiben vom 15. Juli 2024 dargelegt (vgl. act. 5), ist das Obergericht des Kantons Zürich für eine solche Einsprache nicht zuständig. Auf die undatierte Eingabe des Ein- sprechers ist folglich nicht einzutreten. 3.Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Eingabe des Einsprechers wird nicht eingetreten. 2.Für das Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3.Schriftliche Mitteilung an den Einsprecher gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: