Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240125-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 12. Juli 2024 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Juni 2024 (EK240692)
Erwägungen: 1.Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2024 wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) der Konkurs eröffnet (act. 7/17 = act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (an diesem Datum überbracht) fristgerecht (vgl. act. 7/20) Beschwerde. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nach- fristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294 E. 3.1). 2.2 Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 132 III 715 E. 3.1). In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anfor- derungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss na- mentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren
vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass aus- reichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsge- wohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer belegt, dass er mit Valutadatum vom 4. Juli 2024 in- nerhalb der Rechtsmittelfrist einen Betrag von Fr. 125.– bei der Obergerichts- kasse hinterlegt hat (act. 4/1). Dieser Betrag deckt die Konkursforderung einsch- liesslich Zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten (vgl. act. 3; act. 7/1). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 2. Juli 2024 beim Konkur- samt Altstetten-Zürich die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts in der Höhe von Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 4/2). Damit weist der Beschwerdeführer die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beim Konkursamt nach. Ein Konkurshinderungsgrund ist somit nachge- wiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer machte indes weder Ausführungen zu seiner Zah- lungsfähigkeit noch reichte er entsprechende Belege zu Aktiven und allfälligen Schulden ein. So fehlt es etwa an einem aktuellen Betreibungsregisterauszug und einer entsprechenden Stellungnahme dazu, um das Zahlungsverhalten und die fi- nanzielle Lage des Beschwerdeführers einschätzen zu können. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann somit nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer vermag daher seine
Zahlungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes nicht glaubhaft zu machen, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt. 4.Immerhin ist der Beschwerdeführer aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.– sind aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist dem Beschwerdefüh- rer wegen seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstande- ner Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 12. Juli 2024