Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240120-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 17. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl vom 22. März 2024 in der Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Juni 2024 (CB240011)
Erwägungen: 1.1.In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wädenswil wird der Be- schwerdeführer von der B._____ AG betrieben. Am 15. Mai 2024 wurde der Zah- lungsbefehl der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers zugestellt (act. 5/4). 1.2.Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Datum Poststempel: 27. Mai 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls Beschwerde bei der Vorinstanz; zudem beantragte er die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Betreibungsbeamten und einen Polizisten (act. 1). Nachdem die Vorinstanz die Verfahrensakten des Betreibungsamts Wädenswil beigezogen hatte, trat sie mit Urteil [recte: Beschluss] vom 18. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein (act. 6 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12). 1.3.Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Datum Poststempel: 26. Juni 2024) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid (act. 11; zur Rechtzeitigkeit act. 7/1). Er verlangt im Wesentlichen die Auf- hebung des Zahlungsbefehls. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11 S. 2 unten). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzuge- hen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung
ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO). 3.1.Gemäss unangefochten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Vorin- stanz stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei seit dem 17. Mai 2023 zu 100 % arbeitsunfähig und "bis Ende Juni" krankgeschrieben. Da- her bestehe für ihn in der Betreibung-Nr. ... seit dem 22. Januar 2023 Rechtsstill- stand gemäss Art. 61 SchKG. Da er sich in der Reha befinde, könne ein Zah- lungsbefehl nicht zugestellt werden (act. 10 E. 2). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Sie erwog zusammengefasst, dass der Rechtsstillstand nicht von Gesetzes we- gen eintrete, sondern ausschliesslich vom Betreibungsamt zu gewähren sei; die Aufsichtsbehörde sei für eine solche Anordnung eines Rechtsstillstandes nicht zu- ständig. Abschliessend wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Verweis auf ihr Verfahren Nr. CB230007-F darauf hin, dass das Betreibungsamt Wädens- wil im Sinne von Art. 48 SchKG örtlich für den Beschwerdeführer zuständig sei (act. 10 E. 3.). 3.2.Der Beschwerdeführer stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren (nach wie vor) auf den Standpunkt, das Betreibungsamt Wädenswil sei aufgrund seines Wohnsitzes in C._____ nicht zuständig, seit einem Gewaltvorfall am 22. Januar 2023 liege ein Rechtsstillstand vor und die B._____ AG sei nicht seine Krankenversicherung gewesen (act. 11 S. 4; vgl. bereits act. 1 S. 2 f.). 3.2.1. Konkret bringt er in seiner Beschwerde vor, nach dem Gewaltvorfall vom 22. Januar 2023 habe der von der Opferhilfestelle eingesetzte Anwalt das Betrei- bungsamt Rüti dahingehend informiert. Dieses sei aufgrund seines Wohnsitzes in C._____ zuständig; dass im Verfahren CB230007-F die Zuständigkeit des Betrei- bungsamts Wädenswil bejaht worden sei, sei willkürlich, da es ab dem 22. Januar 2023 nicht mehr möglich gewesen sei, auf willkürliche Entscheide zu reagieren. Das Betreibungsamt Rüti habe über den Rechtsstillstand Bescheid gewusst und
deshalb keine Betreibungshandlung mehr vorgenommen; das Betreibungsamt Rüti habe den Rechtsstillstand bejaht (act. 11 S. 5). Sowohl den Umstand in Be- zug auf den Rechtsstillstand als auch betreffend seinen Wohnsitz in C._____ habe das Betreibungsamt Wädenswil gekannt (act. 11 S. 4 Rz. 5). 3.2.2. Dass für die in Frage liegende Betreibung das Betreibungsamt Rüti und nicht das Betreibungsamt Wädenswil zuständig gewesen sein soll, konnte der Be- schwerdeführer nicht darlegen. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Vorinstanz wurde im Verfahren CB230007-F die Zuständigkeit des Betreibungs- amts Wädenswil bejaht. Es blieb unklar, weshalb der Beschwerdeführer auf die- sen Entscheid nicht habe reagieren können. Damit hat es sein Bewenden. Ohne- hin geht aus dem Schreiben des Betreibungsamts Rüti vom 19. März 2024 her- vor, dass die B._____ AG die Betreibung zunächst in Rüti eingeleitet hat (act. 5/2). Das Betreibungsamt Rüti wies das Begehren allerdings mangels örtli- cher Zuständigkeit zurück, zumal der Beschwerdeführer zwar in C._____ gemel- det sei, er seinen Wohnsitz aber nicht dort habe; es verwies die Gläubigerin an das Betreibungsamt Wädenswil, das die Betreibung nach Art. 48 SchKG entge- gennehme. Dass das Betreibungsamt Rüti keine Betreibungshandlungen gegen den Beschwerdeführer vornahm, lag damit an der Unzuständigkeit des Betreibungs- amts Rüti und nicht etwa am – angeblich – gewährten Rechtsstillstand. Der Be- schwerdeführer reichte ferner weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren eine Verfügung ein, wonach ihm ein Rechtsstillstand durch das Betreibungsamt Rüti gewährt worden ist. Gegen die Zustellung des Zahlungs- befehls an seine Lebenspartnerin bringt der Beschwerdeführer auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nichts Konkretes vor. Folglich ist in Einklang mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsstillstand gewährt und ihm der Zahlungsbefehl vom 22. März 2024 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wädenswil am 15. Mai 2024 rechtsgültig zugestellt wurde. 3.2.3. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die B._____ AG nicht seine Krankenkasse gewesen sei und damit die betriebene Forderungen – sinngemäss – nicht bestünden, ist nicht einzugehen. Dieser Einwand materieller
Natur kann nicht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG beachtet werden, sondern ist mit den zivilgerichtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen. 3.3.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 4.Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: