Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240109-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 16. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Mai 2024 (CB240040)
Erwägungen: I. 1.Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ... über Fr. 310.– zzgl. Kosten für das Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 5. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2024 zugestellt (act. 2/1). 2.Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin erstmals mit Ein- gabe vom 18. März 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Die Beschwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 28. März 2024 abgewiesen, soweit die Vorinstanz darauf eintrat (CB240031-L/U; vgl. auch act. 1 S. 1). Die hiesige Kammer wies am 10. Juli 2024 die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (OGer ZH PS240075 vom 10. Juli 2024). Auf das von der Beschwerdefüh- rerin gestellte Revisionsgesuch gegen das ebengenannte Urteil trat die hiesige Kammer nicht ein (OGer ZH RY240008 vom 9. August 2024). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin erneut Be- schwerde gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... bei der Vorinstanz. Sie beantragte sinngemäss wiederholt, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl nichtig, eventualiter aufzuheben sei (act. 1; vgl. act. 1 Rz. 18). 3.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 300.– der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Partei- entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 6, Aktenexemplar = act. 8). 3.3. Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 10. Juni 2024 (Poststempel gleichentags) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie ersucht sinn- gemäss darum, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, eventualiter
aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzli- che Entscheidgebühr sei auf null anzusetzen bzw. dem Betreibungsamt bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen und die Betreibung Nr. ... sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben (act. 7 S. 1). Zudem stellte sie einen Eventualantrag auf Verfahrensvereinigung mit dem oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren PS240075 (act. 7 Rz. 19). 3.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde
(sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). 2. 2.1. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 4/3) schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe diverse abs- trakte rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfah- ren. Dies gilt für die Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde (act. 7 Rz. 1), zum Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 7 Rz. 4 ff.), zum Legalitätsprin- zip (act. 7 Rz. 7), zu den Rechtsnormen in Bezug auf die Nichtigkeit von Verfü- gungen (act. 7 Rz. 10 f.), zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (act. 7 Rz. 12 f., Rz. 17, Rz. 20), zur Willkür in der Rechtsanwendung (act. 7 Rz. 14, Rz. 16) sowie zur Zulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren (act. 7 Rz. 18). Sodann wird pauschal eine erhebliche Verletzung von Art. 6 EMRK (act. 7 S. 1), unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (act. 7 Rz. 2), eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (act. 7 Rz. 2 f., Rz. 8), eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (act. 7 Rz. 3), eine Verletzung des Legalitätsprinzips ge- mäss Art. 5 BV (act. 7 Rz. 8 f.), Unangemessenheit (act. 7 Rz. 3), eine Verletzung des Völkerrechts (act. 7 Rz. 8) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots durch den Entscheid der Vorinstanz (act. 7 Rz. 2, Rz. 15) ge- rügt. Die abstrakten rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen Zusammenhang zu den vorinstanzli- chen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den An-
forderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. In ihrer Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin die folgenden – bereits vorinstanzlich vorgebrachten (vgl. act. 1) – Rügen: Es sei rechtsmiss- bräuchlich, für eine Forderung eine Betreibung einzuleiten und die gleiche Forde- rung adhäsionsweise in einem Strafverfahren geltend zu machen (act. 7 Rz. 21, Rz. 26). Zudem sei der Posten "Unser Aufwand für den Strafantrag CHF 50.–" von der Gläubigerin rechtswidrig in Betreibung gesetzt worden (act. 7 Rz. 22 ff., Rz. 27). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Nichtigkeit der Betreibung Nr. ... bereits Gegenstand des erledigten Beschwerdeverfahrens CB240031 (vgl. E. I.2.) gewesen sei und die Nichtigkeit derselben Betreibungshandlung – wie der Beschwerdeführerin bekannt sei – nicht in diversen Verfahren beliebig oft geltend gemacht werden könne. Ohnehin seien für die Nichtigkeit keine Anhaltspunkte er- sichtlich, da es sich nicht um eine Mehrfachbetreibung handle. Darüber hinaus er- folge die Eventualbeschwerde offensichtlich verspätet (act. 6 E. 4). Mit diesen Er- wägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie be- schränkt sich auf eine Wiederholung ihrer bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Damit sind die obengenannten Anforderungen an die Begründungs- last nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 3.Hinsichtlich der monierten erstinstanzlichen Kostenregelung (vgl. zweiter An- trag) enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen, womit es an einer rechts- genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. act. 6 E. 5) fehlt. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.Die Beschwerdeführerin führt ferner ins Feld, die Vorinstanz habe sich grundlos geweigert, ihren amtlichen Pflichten nachzukommen (act. 7 Rz. 25). Sie bringt jedoch nicht vor, dass bzw. welche Amtshandlung die Vorinstanz nicht bzw. noch nicht vorgenommen habe. Somit macht sie nicht konkret ein rechtsverwei- gerndes Verhalten der Vorinstanz geltend und ein solches kann auch nicht er- kannt werden. Im Übrigen sind Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden, nicht ersichtlich.
5.Mit dem Urteil vom 10. Juli 2024 im Beschwerdeverfahren PS240075 wurde ein Entscheid über den Antrag auf Verfahrensvereinigung hinfällig. III. 1.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 2.Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 18. Oktober 2024