Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240108-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 8. Oktober 2024 in Sachen 1.A., 2.B., Beschwerdeführer gegen 1.C., 2.D., 3.E., 4.F., 5.G., 6.H., 7.I., 8.J._, Beschwerdegegner alle vertreten durch K.___ GmbH, betreffend Abrechnung (Beschwerde über das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Mai 2024 (CB240008)
Erwägungen: I. 1.Mit Eingabe vom 13. März 2024 gelangten die Beschwerdeführer 1 und 2 an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und beantragten die Berichtigung der Ab- rechnungen des Betreibungsamtes Pfannenstiel (fortan Betreibungsamt) in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 je vom 8. Februar 2024 (act. 1; act. 2/1-4). 2.Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (vgl. act. 3-9) trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 27. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht ein (act. 11 = act. 14). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführern je am 3. Juni 2024 zugestellt (act. 12/2-3). 3.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 15 inkl. Beilagen act. 16/1-7). Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Korrektur der falschen Abrechnung bzw. der "Verdoppelung des Betreibungs- betrags" (act. 15 S. 9). 4.Da die Eingabe nicht mit der Originalunterschrift versehen war und da- mit den formellen Anforderungen gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht genügte, wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 mit Verfügung vom 17. Juni 2024 eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 ZPO angesetzt (act. 17). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer 1 rechtzeitig nach (act. 18/1 und act. 20A). Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 führte er aus, dass seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, auf Geschäftsreise in Asien sei und die Beschwerde daher nicht im Original unterzeichnen könne, weshalb er das zweite Exemplar der Be- schwerdeschrift in deren Vertretung unterzeichnet habe (act. 19 und act. 20B). Mit
Blick auf das Ergebnis kann trotz dieses teilweise weiterhin bestehenden Mangels auf Weiterungen verzichtet werden. 5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-12). Ebenso der den Parteien bekannte und von den Beschwerdefüh- rern zitierte Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. März 2023 (FV220021, act. 22). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Ver- nehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 f. GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwer- degegnern ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 20A zuzustel- len. II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab ange- legt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im
zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer 1 (auch) zur Sache (act. 19 und Beilage act. 21, vgl. Ziff. I.4). Da diese Ergänzun- gen nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG erfolgten (vgl. zur Zustellung Ziff. I.2), haben sie unberücksichtigt zu bleiben. III. 1.1 Hintergrund der Beschwerde bildet unbestritten (act. 20A S. 2) das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. März 2023 (FV220021, act. 22), wonach – soweit für den vorliegenden Fall relevant – die Beschwerdefüh- rer je verpflichtet wurden, den klagenden Beschwerdegegnern Fr. 377.85 nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2021 zu bezahlen. Die Rechtsvorschläge in den Betrei- bungen Nrn. 2 (betreffend den Beschwerdeführer 1) und 1 (betreffend die Be- schwerdeführerin 2) wurden im genannten Umfang beseitigt. (Im Mehrbetrag wurde die Klage der Beschwerdegegner abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdeführer wurden sodann verpflichtet, den Beschwerdegeg- nern die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 125.– zu ersetzen [act. 22 S. 20 f.]). Den Beschwerdeführern ist beizupflichten (act. 20A S. 5), dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (act. 14 S. 4) nicht sie zur Leistung einer Parteientschädigung von je Fr. 825.– an die Beschwerdegeg- ner verpflichtet wurden, sondern gerade umgekehrt die Beschwerdegegner zur Leistung derselben an die Beschwerdeführer (vgl. act. 22 S. 21). Für das vorlie- gende Verfahren betreffend Betreibungskosten ist diese Verwechslung ohne Be- lang (vgl. dazu nachstehend Ziff. III.5.3). Im Juni 2023 wurde in den genannten Betreibungen das Fortsetzungsbegehren gestellt, worauf die Pfändung und Ver- wertung vollzogen wurden (vgl. act. 14 S. 4 und act. 10/23 S. 4). 1.2 Gegen die Pfändung wehrten sich die Beschwerdeführer bei der Vor- instanz. Gemäss rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 2023 (CB230030) er- folgte nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens eine Teilzahlungsmeldung sei-
tens der Beschwerdegegner im Umfang von total Fr. 699.–, worauf das Betrei- bungsamt die Teilzahlung von je Fr. 349.50 von den Forderungen von je Fr. 377.85 in Abzug gebracht, den Beschwerdeführern eine provisorische Abrech- nung der noch offenen Endbeträge zugestellt und infolge deren Nichtbezahlung die Pfändung (mit Kontosperre als Sicherungsmassnahme) vollzogen hat. Auch unter Berücksichtigung der Pfändungskosten verneinte die Vorinstanz eine Über- pfändung. Die Beschwerde der Beschwerdeführer blieb erfolglos (act. 10/23 S. 7). Für die von den Beschwerdeführern behauptete vollständige Zahlung an die Be- schwerdegegner verwies die Vorinstanz auf Art. 85 f. SchKG und bemerkte, dass die Beschwerdeführer ohnehin nur Zahlungsbelege über Fr. 699.– sowie Fr. 125.– für das Schlichtungsverfahren vorgelegt hätten (vgl. act. 10/23 S. 4-6). 1.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden die Abrechnungen des Betreibungsamtes (Verwertung mit voller Deckung) in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 je vom 8. Februar 2024, welche sich wie folgt zusammensetzen: -Betreibung. Nr. 2 (betr. den Beschwerdeführer 1): Forderung Beschwerde- gegner Fr. 377.85, Zins Fr. 38.65, Kosten Fr. 458.90 (= BK Fr. 73.30, PK Fr. 348.00, VK Fr. 37.60), Total Fr. 875.40; abzüglich Direktzahlungen Fr. 349.50 und zzgl. Inkassokosten Fr. 5.00 = Saldo Fr. 530.90 (act. 2/4 = act. 6/1). -Betreibung. Nr. 1 (betr. die Beschwerdeführerin 2): Forderung Beschwerde- gegner Fr. 377.85, Zins Fr. 39.15, Kosten Fr. 360.00 (= BK Fr. 73.30, PK Fr. 229.10, VK Fr. 57.60), Total Fr. 777.00; abzüglich Direktzahlungen Fr. 416.50 und zzgl. Inkassokosten Fr. 5.00 = Saldo Fr. 365.50 (act. 2/4 = act. 6/2). 2.1 Die Beschwerdeführer machten vor Vorinstanz geltend, das Betrei- bungsamt sei zu Unrecht von einer unbezahlten Restforderung von je Fr. 28.35 ausgegangen und habe im Rahmen der Zwangsvollstreckung rechtswidrig den ur- sprünglichen Betreibungsbetrag auf Fr. 1'652.– verdoppelt, womit das Total der Kosten gemäss Abrechnungen vom 8. Februar 2024 im Verhältnis zu den ur- sprünglichen Betreibungsforderungen gemeint ist (act. 1 und act. 8).
2.2 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht ein. Sie erwog, gemäss Betreibungsamt seien den Beschwerdeführern die Ab- rechnungen vom 8. Februar 2024 uneingeschrieben zur Kenntnis gebracht wor- den, was impliziere, dass der Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgewiesen wer- den könne. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2024 hätten die Beschwerdefüh- rer indes ausgeführt, die Abrechnungen bereits am 12. Februar 2024 beim Betrei- bungsamt beanstandet zu haben. Aus der hiefür eingereichten E-Mail Korrespon- denz mit dem Betreibungsamt ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer 1 am 12. Februar 2024 an das Betreibungsamt gewandt habe, weil er und die Be- schwerdeführerin 2 mit den zugestellten Abrechnungen nicht einverstanden ge- wesen seien, woraufhin der zuständige Betreibungsbeamte sie an das Gericht verwiesen habe. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Abrechnungen den Beschwerdeführern spätestens am 12. Februar 2024 zugestellt worden seien und die Beschwerde vom 13. März 2024 somit nicht innert Frist erhoben worden sei. Die Beschwerdefrist sei den Be- schwerdeführern bereits aus dem Verfahren CB230030-G bekannt gewesen (act. 14 S. 6). 3.Vorweg ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern bean- standeten Pfändungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und mit Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezem- ber 2023 (CB230030) rechtskräftig beurteilt wurden, soweit auf die Beschwerde eingetreten wurde (vgl. act. 10/23). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmittelschrift (act. 20A S. 2-4) ist daher nicht einzugehen. Dass es im vorinstanzlichen Verfahren CB23030 nicht um die materielle Überprüfung der vorliegend beanstandeten Zwangsvollstreckungskosten ging, sondern die im Zusammenhang mit der Kontosperre vom Betreibungsamt antizi- pierten bzw. bis zum Entscheidzeitpunkt angefallenen Kosten (nur) im Rahmen der Prüfung einer Überpfändung (Art. 97 SchKG) zu beachten waren (act. 10/23 S. 6) und damit entgegen der Vorinstanz nicht bereits rechtskräftig beurteilt wur- den (act. 14 S. 7), wie die Beschwerdeführer rügen (act. 20A S. 7), ist zwar zutref-
fend, für den Ausgang des vorliegendes Rechtsmittelverfahrens jedoch ohne Be- lang (vgl. nachstehend Ziff. III.5). 4.Die Beschwerdeführer bringen vorab formelle Mängel vor. Sie stellen nicht in Abrede, bereits am 12. Februar 2024 Kenntnis von den Abrechnungen des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2024 erlangt zu haben, machen aber im Kern geltend, die ihrer Darstellung nach falschen Abrechnungen seien keine Ver- fügungen. Auch seien sie nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewe- sen, weshalb es auch keine Rechtsmittelfrist von zehn Tagen geben könne. Selbst wenn es eine Rechtsmittelfrist gäbe, sei diese mit der Beschwerde vom 12. Februar 2024 beim Betreibungsamt eingehalten worden (act. 20A S. 1 f., 6 ff.). 5.1 Eine Verfügung i.S.v. Art. 17 SchKG ist jede auf den Fortgang oder Ab- schluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens gerichtete amtliche Handlung eines ordentlichen oder ausserordentlichen Betreibungs- und Konkursorgans sowie ih- rer Hilfspersonen. Potentiell anfechtbare Handlungen liegen immer dann vor, wenn sie die Gläubiger einen Schritt näher zu ihrem Ziel bringen, nämlich die Ver- wertung von schuldnerischen Vermögenswerten. Anfechtbare Handlungen kön- nen, müssen aber nicht als Verfügungen bezeichnet sein (KuKo SchKG- Dieth/Wohl, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 17 SchKG). Ob eine Verfügung vorliegt, ent- scheidet sich nach ihrem Gehalt, nicht nach ihrem Wortlaut oder Erscheinungsbild (Kostkiewicz, OFK-SchKG, 20. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 17 SchKG m.w.H.). Nicht entscheidend ist, ob diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist oder nicht. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG obliegt eine solche Pflicht den „kan- tonalen Aufsichtsbehörden“ und nicht dem Betreibungs- oder Konkursamt (vgl. BGer 5A_934/2012 vom 12. März 2013, E. 3.1 m.w.H.). 5.2 Die Abrechnungen des Betreibungsamtes je vom 8. Februar 2024 im Rahmen der Verwertung mit voller Deckung stellten in Anbetracht der vorstehend genannten Grundsätze beschwerdefähige Verfügungen dar (vgl. auch BGer 5A_920/2017 vom 4. April 2018, E. 3.2). Unerheblich ist, dass sie keine Rechts- mittelbelehrung enthielten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer spätes- tens am 12. Februar 2024 Kenntnis von den vorerwähnten Abrechnungen und de-
ren Inhalt erlangt hatten. Sie wandten sich am 12. Februar 2024 per E-Mail an das Betreibungsamt und wurden von diesem in der Antwort-Mail vom 13. Februar 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich an das Bezirksgericht zu wenden hätten, sofern sie mit den Abrechnungen nicht einverstanden seien (act. 9/2). Auch war den Beschwerdeführern aus früheren Verfahren die Frist ge- gen zu beanstandende Handlungen des Betreibungsamtes bekannt. Sie wussten namentlich aus dem Verfahren CB230030, dass Handlungen bzw. Verfügungen der Betreibungsämter innerhalb von zehn Tagen beim Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter anzufechten sind, zumal gerade die verspätet erfolgte Anfechtung Verfahrensthema war (vgl. act. 10/23 S. 5). Mit der Anfechtung haben die Beschwerdeführer jedoch noch einen ganzen Monat seit Kenntnisnahme der Abrechnungen und des entsprechenden Hinwei- ses des Betreibungsamtes zugewartet. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die erst am 13. März 2024 erhobene Beschwerde verspätet erfolgte, weshalb zu Recht nicht darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdeführer bringen im Rechts- mittelverfahren nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Dass ein Verstoss gegen Art. 22 SchKG vorliegt, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.3 Da sich die Vorinstanz primär zur Zulässigkeit der Beschwerde geäus- sert hat und auf diese nicht eingetreten ist, hatte sie diese entgegen den Be- schwerdeführern (act. 20A S. 1 und 6 f.) nicht materiell zu beurteilen. Daran än- dert nichts, dass die Vorinstanz lediglich im Rahmen der Eventualbegründung er- wog, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Beanstandungen zu den Betrei- bungskosten in Höhe von Fr. 458.90 (Betreibung Nr. 2) bzw. von Fr. 360.– (Be- treibung Nr. 1), welche sich aus dem Kostenblatt des Betreibungsamtes ergäben, vorgebracht hätten und auch nicht ersichtlich sei, dass diese nicht gesetzeskon- form wären, weshalb der Beschwerde, selbst wenn auf diese einzutreten wäre, kein Erfolg beschieden wäre (act. 14 S. 7). Die Beschwerdeführer machen hiezu unsubstantiiert und lediglich pauschal geltend, dass Kosten, welche den Betrei- bungsbetrag übersteigen bzw. diesen im Ergebnis verdoppeln, falsch seien (act. 20A S. 8). Dass die den Kosten zugrundeliegenden Betreibungshandlungen ge- mäss Kostenblättern des Betreibungsamtes (act. 6/3-4) nicht stattgefunden hätten
und/oder die jeweiligen Kosten nicht korrekt wären, wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerde wäre somit auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. 6.Lediglich der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführer auf fol- gendes hinzuweisen: Erfolgt die Zahlung der Betreibungsforderung an das Betrei- bungsamt, geht die Schuld unter (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und ist es Sache des Be- treibungsamtes bzw. u.U. der Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Betrei- bung hinsichtlich des bezahlten Betrages nicht weitergeht. Zahlt der Betriebene hingegen – wie im vorliegenden Fall – direkt an den Gläubiger, wird das Vollstreckungsverfahren nicht gestoppt und kann vom Gläubi- ger weitergeführt werden, selbst wenn der Schuldner den Gläubiger inzwischen durch Zahlung vollständig befriedigt und dem Betreibungsamt die Quittungen vor- gelegt hat. Denn ohne entsprechende Mitteilung seitens des Gläubigers über die vollständige Tilgung ist das Betreibungsamt nicht befugt, das Vollstreckungsver- fahren einzustellen oder aufzuheben. Zeigt der Gläubiger – wie im vorliegenden Fall – die an ihn geleistete (Teil-)Zahlung dem Betreibungsamt an, ist dies als Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens im Umfang der Zah- lung anzusehen. Führt der Gläubiger das Vollstreckungsverfahren für den Restbe- trag fort und ist der Schuldner der Ansicht, durch Zahlung an den Gläubiger die- sen vollständig befriedigt zu haben, obliegt die Beurteilung der Tilgung aussch- liesslich dem Richter, d.h. der Schuldner ist auf das gerichtliche Klageverfahren gemäss Art. 85 - 86 SchKG angewiesen. Im Beschwerdeverfahren vor der Auf- sichtsbehörde kann der Einwand der erfolgten Zahlung diesfalls nicht geltend ge- macht werden (vgl. KuKo SchKG-Möckli, 2. Aufl. 2014, N 3 und 7 zu Art. 12 SchKG; BSK SchKG I-Emmel, 3. Aufl. 2021, N 22 zu Art. 12 SchKG; BSK SchKG I-Bangert, 3. Aufl. 2021, N 17 zu Art. 85 SchKG; BSK SchKG I-Sievi, 3. Aufl. 2021, N 32 zu Art. 88 SchKG). 7.Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
IV. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage je einer Kopie von act. 19 und act. 20A, je gegen Gerichtsurkunde, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 14. Oktober 2024