Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240103-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 12. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Mai 2024 (CB240048)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Betrei- bungsinspektorat des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Betreibungsin- spektorat) eine Beschwerde gegen verschiedene, von ihm nicht näher bezeich- nete Betreibungen ein und verlangte sinngemäss deren Löschung (act. 2). Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 überwies das Betreibungsinspektorat die Be- schwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vor- instanz) (act. 1). 1.2.Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2024 nahm die Vorinstanz die Ein- gabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Betreibungen Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 entgegen und trat auf die Beschwerde mangels eines konkreten Antrags und einer hinreichenden Begründung nicht ein (act. 4 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14). 1.3.Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (Datum Poststempel: 4. Juni 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 13; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/2). Dieselbe Eingabe reichte der Beschwerdeführer gleichentags bei der Vorinstanz ein, welche die Beschwerde mit Schreiben vom 10. Juni 2024 zu- ständigkeitshalber an die hiesige Kammer weiterleitete (act. 16). 1.4.Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2024 mitgeteilt hatte, bisher keine Mitteilung über den Eingang seiner Beschwerde erhalten zu haben (act. 17), wurde ihm mit Schreiben vom 14. Juni 2024 der Eingang seiner Beschwerde bestätigt (act. 18). 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 10). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
treibungen konkret gelöscht werden sollten und weshalb, noch welche Mängel die Verfügungen und Betreibungshandlungen aufwiesen. Allgemeine rechtliche Aus- führungen, wie sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde hauptsächlich ohne konkreten Bezug zu den angefochtenen Betreibungshandlungen vorbringe, sowie handschriftliche Notizen auf den Beweismitteln ohne Unterschrift genügten dazu nicht. Insgesamt sei auf die Beschwerde mangels eines konkreten Antrages und einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (act. 12 E. 2). 3.2.Die an die Kammer gerichtete Beschwerdeschrift erstreckt sich über fünf Seiten und ist insgesamt nur schwer verständlich. Abgesehen von der Polemik, die von vornherein nichts zur Sache tut (das Betreibungsamt würde sich rassis- tisch und diskriminierend verhalten), äussert sich der Beschwerdeführer zu Din- gen, die keinen Bezug zum angefochtenen Entscheid aufweisen. Zwar verlangt der Beschwerdeführer die Löschung der gegen ihn eingeleiteten Betreibungen, ohne sich jedoch inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzuset- zen. Ferner wiederholt er in weiten Teilen lediglich seine Ausführungen vor Vorin- stanz, wobei er verschiedene Gesetzesbestimmungen oder Texte aus der Litera- tur und Rechtsprechung in die Beschwerde kopierte. An welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll bzw. inwiefern die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid falsch entschieden habe, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Insbesondere erläutert er nicht konzis, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben, so dass auch die Vorbringen zum Kostenvorschuss nicht nachvollzieh- bar sind. Die Begründung der Beschwerde genügt damit den – auch unter Be- rücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen nicht. 3.3.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanz- lichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 12. Juli 2024