Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240096-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Verkehrsbetriebe Zürich betreffend Pfändungsankündigung vom 15. Januar 2024 usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2024 (CB240009)
Erwägungen: 1.Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer (Schutzbe- dürftiger aus der Ukraine mit Aufenthaltsstatus S und Betreibungsschuldner, nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 der Stadt Zürich, vertreten durch die VBZ, Verkehrsbe- triebe Zürich (Betreibungsgläubigerin) vom 15. Januar 2024 über Fr. 410.– zzgl. Kosten, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben (act. 1 i.V.m. act. 2/30). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2024 (act. 3 = act. 10 [Aktenexem- plar] = act. 13) wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. Die Vorinstanz versandte diesen Zirkulationsbeschluss an die vom Be- schwerdeführer angegebene Adresse an der B._____-strasse 2 in ... Zürich (vgl. act. 1). Diese Sendung wurde wieder an die Vorinstanz retourniert, weil der Emp- fänger unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden konnte (vgl. act. 4/1/1 i.V.m. act. 7). Nachforschungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerde- führer an dieser Adresse gemeldet ist, worauf ein erster neuer Zustellversuch un- ternommen wurde, diesmal mit Angabe der Zimmernummer 3 (vgl. act. 6 i.V.m. act. 4/1/3). Doch auch diese Sendung kam mit dem Vermerk "nicht erfolgreiche Zustellung" zurück (vgl. act. 4/1/3 i.V.m. act. 16). Der Beschwerdeführer holte diese Sendung aber am 25. April 2024 persönlich bei der Vorinstanz ab, wo er er- klärte, sein Name sei am Briefkasten vor etwa einem halben Jahr entfernt worden. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die persönli- che Abholung keine neue Frist auslöse (vgl. act. 4/1/3). 1.3 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bei der III. Strafkammer des Ober- gerichtes des Kantons Zürich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die blosse Ver- weisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Be- schwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen aus, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden, nicht jedoch materielle Ein- wendungen gegen den Bestand der betriebenen Forderung(en) bzw. die Schuld- nereigenschaft, wie sie der Beschwerdeführer erhebe (act. 10 E. 2). Auf die übri- gen Vorbringen des Beschwerdeführers, beispielsweise wonach die Unterstüt- zung durch das AOZ unzureichend sei, könne mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Auch soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die Rechnung des Stadtrichteramtes (Verfahren Nr. 2023-043-552) erhebe, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Dagegen wäre gemäss Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel beim Obergericht Zürich einzureichen (vgl. a.a.O. E. 3). Im Übrigen gebe die Eingabe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (a.a.O.).
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 2. Mai 2024 (einge- gangen bei und weitergeleitet von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich) mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Vielmehr bringt er bloss wiederholt vor, nicht er sei der Schuldner, sondern die Sozialen Dienste der Stadt Zürich; er schulde niemandem etwas (act. 12 S. und 3). Damit erfüllt er auch die minimalen Anforde- rungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2.4 Deshalb braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 11. April 2024 rechtzeitig erhoben hat. 3.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Pu- blikation im kantonalen Amtsblatt, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 2, je gegen Empfangsschein.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 9. Juli 2024