Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240092-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. April 2024 (CB230105)
Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung-Nr. 1 des Kantons Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso (fortan Beschwerdegegnerin), gegen A._____ (fortan Beschwerdeführerin) über einen Betrag von Fr. 3'120.00 nebst Zins zu 4% seit 9. August 2022 und Zins bis 8. August 2022 von Fr. 39.85 (Di- rekte Bundessteuer 2017, Ordnungsbusse gemäss Verfügung vom 14. März 2022) erliess das Betreibungsamt Zürich 7 am 26. Oktober 2023 die Pfändungs- ankündigung auf den 6. November 2023, mit der Aufforderung an die Beschwer- deführerin, dann zwischen 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr im Amtslokal zu erscheinen (act. 2/1-2). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung-Nr. 1 Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 sinngemäss): 1.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich 7 vom 26. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, der Be- schwerdeführerin die Pfändungsankündigung mit einer Rechtsmittelbe- lehrung erneut zuzustellen. 3.Es sei festzustellen, dass der in der Betreibung Nr. 1 erhobene Rechts- vorschlag am 26. Oktober 2023 noch nicht beseitigt worden sei. 4.Es sei festzustellen, dass in der Betreibung Nr. 1 kein gültiges Fortset- zungsbegehren eingereicht worden sei, eventualiter sei das Betreibungs- amt Zürich 7 anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren des Betreibungs- gläubigers zurückzuweisen. 5.Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die provisorische Abrechnung in der Betreibung Nr. 1 zuzustellen. 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners. 1.3. Es wurden in der Folge interne Abklärungen zum Sachverhalt getroffen und von der Vorinstanz der Zustellnachweis zum audienzrichterlichen Urteil EB221345-L/U betreffend Rechtsöffnung beigezogen (act. 6-7). Die Vorinstanz
setzte mit Beschluss vom 2. November 2023 dem Betreibungsamt Zürich 7 Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten an. Dem Beschwerdegegner setzte die Vorinstanz zudem eine Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an. Weiter wurden den Verfahrensbeteiligten die act. 6-7 zugestellt, der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Verfahrensleitung delegiert (act. 8). Das Betreibungsamt Zürich 7 sandte die Akten mit Schreiben vom 6. No- vember 2023 zu und verzichtete auf die Stellung eines Antrages im Beschwerde- verfahren (act. 10). Mit Eingabe vom 9. November 2023 reichte die Beschwerde- führerin eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen ein (act. 12-13/1-3). Die Vor- instanz schickte diese der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. November 2023 unter Nachfristansetzung zur Verbesserung (Weglassung sämtlicher Wie- derholungen) zurück (act. 14). Mit Eingabe vom 10. November 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu act. 6 (act. 16). Am 13. November 2023 reichte die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz eine weitere Beschwerdeergänzung samt Beila- gen ein (act. 17-18/1-2). Am 15. November 2023 reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort mit Beilagen ein; er schloss auf Abweisung, eventualiter auf Nichteintreten auf die Beschwerde (act. 21-22/1-9). Mit Verfügung vom 17. November 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ihre Beschwerdeergänzung vom 13. November 2023 eine Nachfrist zur Ver- besserung (inhaltlich unveränderte Wiedereinreichung unter Weglassung sämtli- cher Wiederholungen) an. Zudem wurden die Vernehmlassung des Betreibungs- amtes Zürich 7 sowie die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners zu allfälli- gen Stellungnahmen zugestellt (act. 23). Mit Eingabe vom 30. November 2023 er- klärte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerdeergänzung vom 9. November 2023 nochmals unverändert einzureichen. Inhaltlich äusserte sie sich jedoch zur Nachfristansetzung gemäss Verfügung vom 10. November 2023 und sie machte (neue) Darlegungen zur Feststellung der Nichtigkeit durch die Aufsichtsbehörde (act. 25). Dasselbe tat sie in Bezug auf ihre Beschwerdeergänzung vom 13. No- vember 2023 (act. 27-28/1-3). Mit Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 (act. 29 = act. 32) wies die Vorin- stanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorin- stanz setzte für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00
fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2). Parteient- schädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024 rechtzeitig (act. 30/3) Be- schwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 7 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen und das Betreibungsamt Kreis 7 sei vorsorglich bzw vorläufig zu verbieten, die Pfändungsankündigung im Be- zug auf Betreibung 1 zu vollstrecken. 2 - Der Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 im Bezug auf CB230105 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 3 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass meine unbegründeten Beschwerde vom 30. Oktober 2023 mit der Erteilung von Aufschiebenden Wirkung mit dem Zirkulationsbeschluss vom 2. November 2023 gegenstandslos geworden ist. 4 - Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 25. April2024 im Bezug auf CB230105 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vor- instanz für neue Beurteilung zurückzuweisen bzw meine begründeten Be- schwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben auf Grund von der Erteilung von Aufschiebende Wirkung mit dem Zirkulationsbeschluss vom 3. November 2023 6 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 im Bezug auf CB230105 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Enscheidge- bühr sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 - Die Pfändungsankündungen des Betreibungsamt Kreis 7 vom 26. Oktober 2023 im Bezug auf Betreibung 1 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Fortset- zungsbegehren abzuweisen, falls ein Fortsetzungsbegehren in der Tat einge- reicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, die Pfändungsankündung des Betreibungsamt Kreis 7 vom 26. Oktober 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 7 - Die Zustellung der Pfändungsankündungen des Betreibungsamt Kreis 7 vom 26. Oktober 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Pfändungsankündung vom 26. Oktober 2023 erneut mit Rechtsmittelbe- lehrung sowie auch mit einer provisorische Abrechnung bzw Rechnung zuzu- teilen. 8 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Zahlungsbefehl vom 12.08.2022 bzw 24.08.2022 im Bezug auf Betreibung 1 verjährt ist und nicht mehr gültig ist bzw nichtig ist.
9 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass ich fristgerecht Rechtsvorschlag 5. September 2023 erhoben habe und dass dieses Rechtsvorschlag am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht beseitigt wurde. 10 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Betreibungsamt Kreis 7 verfügte über überhaupt kein Beweis, dass Rechtsvorschlag am 26. Oktober 2023 be- seitigt wurde und das Rechtsvorschlag gar nicht beseitigt wurde. 10- Es sei gerichtlich festzustellen, dass kein Urteil in dem Rechtsvorschlag beseitigt wurde, mir jemals zugestellt wurde. 11 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass eine Forderung von CHF 3120.00 mit Zins von 09.08.2022 - am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht vollstreckbar war und die Forderung von CHF 3120.00 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 12 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass eine Forderung von CHF 39.85 - am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht vollstreckbar war und die Forderung von CHF 39.85 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 13 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass eine Forderung von CHF 73.30 im Bezug auf bisherige Kosten - am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht vollstreck- bar war und die Forderung von CHF 73.30 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 13 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass eine Forderung von CHF 300 im Be- zug auf Rechtsöffnungskosten - am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht voll- streckbar war und die Forderung von CHF 30.00 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 14 - Den Entscheid vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf EB221345 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 15 - Die Ordnungsbusse Verfügung vom 14.03.2023 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben. 16 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerinnen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-30). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten sowie die Prozessleitung delegiert (act. 36). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen, wie etwa den Verstoss gegen das Willkürverbot, das Handeln nach Treu und Glauben sowie das Diskriminierungs- verbot. Sie macht auch Verletzungen von EMRK- und BV-Bestimmungen geltend (act. 33 S. 3 Rz. 1-3, S. 4 Rz. 4-7, S. 5 Rz. 8-13, S. 6 Rz. 14-15, S. 7 f. Rz. 1-3). Die rein rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen der Beschwer- deführerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanz- lichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den An- forderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift vom 13. November 2023 (act. 17) in der Beschwerde an die Kammer (act. 33 S. 9-14). 4.2. Mit ihrem Beschwerdeantrag-Ziffer 6 richtet sich die Beschwerdeführerin ge- gen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides, in welcher eine Ent-
scheidgebühr festgesetzt und ihr auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dieser Dispositiv-Ziffer (act. 32 S. 8 Erw. 7.) nicht auseinander; es fehlt in der Beschwerde der Beschwer- deführerin gänzlich an einer Begründung ihres Antrages. Auf den (ersten) Be- schwerdeantrag-Ziffer 6 ist deshalb nicht einzutreten (vgl. oben Erw. 3.). Selbiges gilt für die weiteren Beschwerdeanträge (insbes. Ziffer 7-10, 14-15), zu denen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer keine konkrete Begrün- dung anführt. 4.3. Auch rügt die Beschwerdeführerin, der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss sei "auf keine Art und Weise begründet" (act. 33 S. 6 Rz. 15). Der vorinstanzliche Entscheid enthält sehr wohl eine Begründung (vgl. insbes. act. 32 S. 4 ff. Erw. 3. und 4.); in welchem Punkt und inwiefern die Begründung ungenügend sein soll, präzisiert die Beschwerdeführerin nicht. Eine Verfehlung der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin ist mangels Begründung nicht einzutreten. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass wenn ihr Name "Meier" und sie ein "Bünzli" wäre, die Vorinstanz ihre Beschwerde gutgeheissen, die Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 in Bezug auf die Betreibung- Nr. 1 für nichtig erklärt und aufgehoben hätte. Das Bezirksgericht Zürich sei ein rassistisches Organ und sie sei im vorinstanzlichen Verfahren diskriminiert wor- den, da ihr Name nicht "Meier" sei und sie kein "Bünzli" sei (act. 33 S. 8 Rz. 4-6). 4.4.2. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind haltlos und ihre Vorwürfe grenzen an Ungebührlichkeit. Darauf ist nicht einzugehen. Weder das vorinstanz- liche Verfahren noch der vorinstanzliche Entscheid lassen in irgendeiner Weise eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin (aufgrund ihres Namens, ihrer Her- kunft oder aus sonstigen Gründen) erkennen. 4.5.1. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, Anspruch auf ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht bzw. Richter zu haben. Da das gesamte Ge- richt für den Kanton Zürich arbeite, sei es offensichtlich nicht unparteiisch und un- voreingenommen. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Zürich, Herr Dubach,
Bezirksrichterin Canal, Ersatzrichter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger wür- den für den Kanton Zürich arbeiten und von diesem entlöhnt. Sie müssten von Amtes wegen in den Ausstand treten. Daher sei die Vorinstanz gerichtlich anzu- weisen, das Gericht mit Richtern und einer Gerichtsschreiberin zu besetzen, die nicht für den Kanton Zürich arbeiteten (act. 33 S. 9). 4.5.2. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht nur neu, sondern auch an die falsche Instanz gerichtet (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer gemacht werden; es ist darauf nicht einzutreten. 4.6.1. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf den vorinstanzlichen Zirkulati- onsbeschluss vom 2. November 2023, mit welchem ihrer Beschwerde die auf- schiebende Wirkung erteilt worden ist. Sie erachtet es als auffällig und willkürlich, dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 25. April 2023 dies nicht erwähnt habe. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, aufgrund der aufschiebenden Wir- kung habe sie nicht zur angekündigten Einvernahme am 6. November 2023 beim Betreibungsamt Zürich 7 erscheinen müssen und dieses habe keine Pfändung durchführen dürfen. Daher mache sie geltend, dass die Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 nichtig geworden sei. Auch sei diese nichtig gewesen, weil ihr der Rechtöffnungstitel (recte: Rechtsöffnungsentscheid) am 26. Oktober 2023 gar nicht zugestellt worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz ihre Beschwerde – weil kein gültiges Fortsetzungsbegehren vorgele- gen habe – entweder gutgeheissen oder als gegenstandslos abschreiben müssen (act. 33 S. 6 f.). 4.6.2. Zum einen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz nicht erwähnt hätte, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung erteilt wor- den war. Auch berücksichtigte die Vorinstanz, dass infolge der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in der Betreibung-Nr. 1 noch kein Pfändungsvollzug stattgefunden hatte. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin ohnehin nochmals zu diesem vorzuladen sei, nachdem der Pfändungstermin vom 6. No- vember 2023 durch das Beschwerdeverfahren dahingefallen sei. Schlussfolgernd trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerdeführerin man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht ein (act. 32 S. 3 Erw. 2.2. und S. 7 Erw. 4.3.). Welches rechtlich geschützte Interesse die Beschwerdeführerin an einer Gegen- standslosigkeit anstelle eines Nichteintretens hätte, begründet sie nicht und ist nicht ersichtlich. Zum anderen legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb das Fortsetzungsbegehren gültig und die Pfändungsankündigung nicht nichtig sei (act. 32 S. 5-7 Erw. 4.1.-4.2.). Die Beschwerdeführerin übergeht mit ihren Vorbrin- gen all diese vorinstanzlichen Erwägungen und setzt sich mit ihnen nicht ausein- ander. Sie genügt auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Beschwerde- begründung nicht, was ein Nichteintreten auf ihre entsprechenden Rügen resp. Anträge zur Folge hat. 4.7.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sie von der Vorin- stanz in Bezug auf ihre 11-seitigen Beschwerdeergänzungen vom 9./13. Novem- ber 2023 wegen Weitschweifigkeit gemahnt und ihr die Beschwerdeergänzungen zur Verbesserung zurückgeschickt worden sind. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass Deutsch für sie eine Fremdsprache sei, sie ein juristischer Laie sei und die Beschwerdeschriften vom 9./13. November 2023 nicht weitschweifig gewesen seien. Da die 10-tägige Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und im Be- schwerdeverfahren das Novenverbot gelte, sei es willkürlich und absurd, rechts- sowie verfassungswidrig, ihr mitten im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde- schrift zur Verbesserung zurückzuschicken. Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 sei weitschwei- fig; die Vorinstanz hätte nur erwähnen müssen, dass das Fortsetzungsbegehren nicht gültig sei, weil diesem kein Rechtsöffnungsentscheid mit Vollstreckbarkeits- bescheinigung beigelegt worden sei. Weiter wäre zu erwähnen gewesen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden war. Die Beschwerde wäre aufgrund dessen gutzuheissen, eventuell als gegenstandslos abzuschreiben gewesen (act. 33 S. 7 f. und15). 4.7.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die vorinstanzlichen Nachfristan- setzungen zur Verbesserung der Eingaben vom 9./13. November 2023 nicht er- folgten, weil das Deutsch darin nicht verständlich gewesen wäre. Sodann ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie in Bezug auf die
Einreichung von SchK-Beschwerden und die Anforderungen an deren Begrün- dung als sehr erfahrene Partei betrachtet werden kann. Vor allen Dingen ist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid festhielt, dass die Eingaben vom 9./13. November 2023 als weitschweifig beurteilt worden seien, da sie mehrheitlich kopierte Texte bzw. Wiederholungen aus der Beschwerde enthalten hätten. Die Nachfristansetzung erfolgte sodann un- abhängig von der Novenregelung im Beschwerdeverfahren (vgl. act. 32 S. 3 Erw. 3). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geht die Beschwerde- führerin wiederum nicht ein. Der Vorwurf der Weitschweifigkeit des vorinstanzli- chen Entscheides ist nicht nur unbegründet, sondern auch absurd; einerseits steht dazu im Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin auch (in unzutreffender Weise) geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei "auf keine Art und Weise begründet" (vgl. oben Erw. 4.3.). Andererseits ist es die Beschwerdeführerin, die mit ihren ausufernden Eingaben zum entsprechenden Umfang des vorinstanzli- chen Entscheids beigetragen hat. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten auf sämtliche Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 5.2. Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde zahlreiche Argumente vor, macht allgemeine rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid hinreichend auseinander zu setzen. Darüber hinaus sind weitere Beanstandungen haltlos, wenn nicht sogar unge- bührlich. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu
erheben, die auf Fr. 300.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.00 fest- gesetzt. 3.Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 33, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 9. Juli 2024