Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240084-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Pfändungsankündigung vom 29. Februar 2024 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2024 (CB240023)
Erwägungen: 1.Der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für eine Forderung von Fr. 2'766.40 zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 4/1-2). In dieser Betreibung Nr. ... wurde der Beschwer- deführerin mit Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 29. Februar 2024 die Pfändung auf den 11. März 2024 angekündigt (act. 2/1). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 2. März 2024 und Er- gänzungen vom 5. und 12. März 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter mit den folgenden sinngemässen Rechtsbegehren (act. 1, act. 5 und act. 10): "1.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 29. Februar 2024 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführe- rin die Pfändungsankündigung mit einer Rechtsmittelbelehrung erneut zuzu- stellen. 3.Es sei festzustellen, dass der in der Betreibung Nr. ... erhobene Rechtsvor- schlag am 29. Februar 2024 noch nicht beseitigt worden sei und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, EB231731-L/U vom 13. Februar 2024 für nichtig zu erklären, eventualiter sei es aufzuheben. 4.Es sei festzustellen, dass in der Betreibung Nr. ... kein gültiges Fortsetzungs- begehren eingereicht worden sei, eventualiter sei das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren des Betreibungsgläubigers zurück- zuweisen. 5.Die Betreibung Nr. ... sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuhe- ben. 6.Es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens CB230112-L beizuziehen. 7.Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die provisorische Abrechnung in der Betreibung Nr. ... zuzustellen. 8.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners." Nach Durchführung des Verfahrens wies das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2024 ab, soweit es dar-
auf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.-- festgesetzte Entscheidgebühr (act. 17 = act. 23). 2.Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 24). Sie verlangt sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr unter Beilage der act. 3, act. 4/1-2 und act. 7 eine zehntägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen und das Verfah- ren zu sistieren. Im Übrigen hält sie an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-21). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde
(sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 4.Die Beschwerde vom 2. Mai 2024 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zu- ständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 18/3 und act. 24). Die Beschwerde enthält auch eine Begründung. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde einerseits gel- tend, im vorinstanzlichen Verfahren sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, in- dem ihr die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen (act. 3, act. 4/1-2 act. 7) erst mit dem Endentscheid zugestellt worden seien und ihr keine Gelegen- heit zur Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei (act. 24 S. 5). Andererseits macht die Beschwerdeführerin allgemeine rechtliche Ausführungen und äussert sich zu der Sache. Dabei wiederholt sie entweder, was sie bereits bei der Vorin- stanz vorgebracht hat (vgl. act. 1), oder bringt Neues vor. 4.2. Diese Begründung genügt den obgenannten Anforderungen insoweit nicht, als sie neue Behauptungen enthält oder nur eine blosse Wiederholung dessen darstellt, was die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung findet nicht statt und die Feststellungen der Vorinstanz werden nicht bestritten, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.3. Darüber hinaus gilt hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sodann das Folgende: Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Danach kommt den Parteien unter anderem das Recht zu, sich zu den Vorbringen des Gegners zu äussern. Nach der Rechtsprechung des EGMR und der mittlerweile
gefestigten bundesgerichtlichen Praxis bedeutet das, dass einer Partei jede Ein- gabe der Gegenpartei oder Vernehmlassung zur Kenntnis zu bringen und ihr vor Erlass des Urteils Gelegenheit zu geben ist, sich dazu zu äussern; unabhängig davon, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.1 und E. 2.6 erster Absatz). Das Gericht kann dem Betroffe- nen hierfür eine Frist setzen oder aber die Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn erwartet werden kann, dass der Betroffene umgehend unaufge- fordert Stellung nimmt (BGE 138 I 484 E. 2.4). Die Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich allerdings auf act. 3, act. 4/1-2 und act. 7 der vorinstanzlichen Akten. Dabei handelt es sich um zwei von Amtes we- gen beigezogene Aktenstücke des genannten Betreibungsverfahrens, namentlich das Fortsetzungsbegehren und das Betreibungsprotokoll (act. 4/1-2), welche der Vorinstanz vom Betreibungsamt Zürich 7 per E-Mail zugestellt wurden (act. 3), so- wie den Empfangsschein hinsichtlich der gerichtlichen Zustellung des Urteils der Vorinstanz vom 13. Februar 2024 im Geschäft Nr. EB231731 an die Beschwerde- führerin (act. 7), mit welchem in der streitgegenständlichen Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. act. 4/1). Demnach handelt es sich bei allen drei Aktenstücken nicht um Eingaben der Gegenpartei oder Vernehmlassungen Drit- ter, bei welchen den Parteien nach dem vorstehend Gesagten das rechtliche Ge- hör zu gewähren wäre, sondern stammen aus dem vorgelagerten Betreibungsver- fahren, im welchem die Beschwerdeführerin Partei war. Solche Aktenstücke fallen mit Bezug auf den Gehörsanspruch unter das in Art. 53 Abs. 2 ZPO verankerte Akteneinsichtsrecht der Parteien. Dass der Beschwerdeführerin dieses Einsichts- recht verwehrt worden wäre, macht sie nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich im Weiteren als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer/ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer/ZH PS210006 vom 4. Fe- bruar 2021, OGer/ZH PS200001 vom 10. Januar 2020; OGer/ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Be- schwerde über weite Strecken erneut an einer Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid und erweist sie sich im Übrigen als offensichtlich unbe- gründet. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzu- erlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Ver- fahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 24, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 4. Juli 2024