Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 23. April 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin, gegen B. AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2024 (CB2400024)
Erwägungen: 1.Die Beschwerdeführerin gelangte am 13. März 2024 an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm- ter und ersuchte sinngemäss um Feststellung der Nichtigkeit der gegen sie von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (act. 1). Das Bezirksgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin mit Beschluss vom 15. März 2024 ab (act. = act. 6). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2024 rechtzeitig Be- schwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (act. 7). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinanderset- zen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht ein- getreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4). 3.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. März 2024 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich eingereicht. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe für die der Betreibung zugrunde liegende Forderung für Nebenkos- ten, Reinigungs- und Malerarbeiten nie einen Auftrag gegeben oder ihre Zustim- mung dazu erteilt und auch keine Rechnung dafür erhalten. Mit dieser Betreibung zehn Monate nach ihrem Auszug wolle ihre ehemalige Vermieterin (Beschwerde- gegnerin) Zahlungen erzwingen, welche nicht geschuldet seien. Deshalb bean- trage sie die Löschung der Betreibung (act. 7). Daraus kann sinngemäss ein An- trag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gutheissung des bei der Vorinstanz gestellten Antrages abgeleitet werden. Die Begründung genügt nach dem vorhin Gesagten den gesetzlichen Anforderungen hingegen nicht. Bei den Ausführungen handelt es sich um eine blosse Wiederholung dessen, was die Be- schwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. act. 1). Die Vor- instanz hielt dazu fest, materielle Einwendungen gegen den Bestand einer betrie- benen Forderung seien nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag ge- gen den Zahlungsbefehl in einem allfälligen Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 79 ff. SchKG oder selbständig mit Klage nach Art. 85a SchKG geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin sei damit in ihren Rechten genügend geschützt. Es sei nicht dargetan, inwiefern die Betreibung ausschliesslich der Schikane dienen solle. Die vorliegende Betreibung diene ge- mäss Begründung der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln offen- sichtlich der Durchsetzung von Forderungen aus einem per Ende Januar 2023 beendeten Mietverhältnis. Anhaltspunkte für eine schikanöse bzw. offensichtlich rechtsmissbräuchliche und damit nichtige Betreibung würden nicht vorliegen (act. 6 S. 2). Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Eine Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie auch von Laien im Ansatz
verlangt werden darf, unterbleibt. Am Rande ist zu bemerken, dass aus der Ab- weisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte des Stadtammannamt- und Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. März 2024 hervor- geht, dass in der in Frage stehenden Betreibung Nr. 1 ein Verfahren auf Beseiti- gung des Rechtsvorschlages eingereicht worden sei (act. 2/4). Die Beschwerde- führerin äussert sich indessen weder vor Vorinstanz, noch im Beschwerdeverfah- ren, zum Stand dieses Verfahrens. Es ist daher auf die Berufung nicht einzutre- ten. 4.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 25. April 2024