Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 21. März 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksge- richtes Winterthur vom 12. März 2024 (EK240038)
Erwägungen: 1. 1.1.Die A._____ GmbH (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zü- rich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie den Betrieb eines ... (act. 6). 1.2.Mit Urteil vom 12. März 2024 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über die Beschwerdeführerin für eine Forderung in der Betreibung Nr. ... von Fr. 2'122.10 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 7). 1.3.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2024 rechtzeitig Beschwerde und reichte Unterlagen ein (act. 2-4). Sie beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung und ersucht um Zuerkennung der aufschieben- den Wirkung. Sie macht im Wesentlichen geltend, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung vor Konkurseröffnung bezahlt zu haben (act. 2). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-9). Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wir- kung zuerkannt (act. 9). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvor- schusses konnte verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin diesen bereits ge- leistet hatte (act. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanz- lichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkur- samts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach
ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungs- grund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkur- samtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberück- sichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79, vgl. auch OGer ZH PS220188 vom 7. November 2022 E. 2.1). 2.2.Die Beschwerdeführerin macht – wie gezeigt – geltend, die Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schon vor Konkurseröffnung vollständig bezahlt zu haben. Sie belegt dies mit der Ab- rechnung des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (nachfolgend Betreibungsamt) vom 30. Januar 2024. Aus dieser ergibt sich, dass das Betreibungsamt in der Be- treibung Nr. ... einen Endbetrag von Fr. 2'905.70 an genanntem Datum erhalten hat (act. 4/1). Damit hat die Beschwerdeführerin die Tilgung der Forderung vor Konkurseröffnung nachgewiesen. Ferner hat die Beschwerdeführerin beim Kon- kursamt Winterthur-Altstadt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursver- fahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt (act. 4/2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuld- nerin kann folglich abgesehen werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheis- sen und das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben. 3.Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkurs- forderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursge- richt mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Beschwerdeführerin nicht dar- auf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegeh- ren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Viel- mehr wäre es an ihr gewesen, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursver- handlung selber beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegeh- ren abzuweisen ist, wenn die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass die
Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Beschwerdeführerin die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kos- ten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Parteien- tschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. März 2024 auf- gehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3.Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700.– (Fr. 1'200.– als Zahlung der Be- schwerdeführerin sowie Fr. 1'500.– als Rest des von der Beschwerdegegne- rin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und
das Konkursamt Winterthur-Altstadt, mit besonderer Anzeige und im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit beson- derer Anzeige an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangs- schein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: 21. März 2024
Angabe für die Statistik: (Referent/in bitte ausfül- len) Berufungskläger/in bzw. Beschwerdeführer/in Bewilligung:□ UP □ URV x kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV Berufungsbeklagte/r bzw. Beschwerdegeg- ner/in Bewilligung:□ UP □ URV □ kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV janein Karteix ZRx