Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 7. März 2024 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / Insolvenz
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Februar 2024 (EK240052)
Erwägungen: 1.1. Am 12. Februar 2024 überbrachte der Beschwerdeführer A._____ (fortan Schuldner) dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung mit dem Ersuchen, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 5/1). Seinem Antrag legte er einen Betreibungsregisterauszug sowie einen Auszug aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamtes Engstringen, eine Wohnsitzbestäti- gung der Gemeinde ... und eine Kopie seiner Identitätskarte bei (act. 5/2-3 und act. 5/6). In seiner Insolvenzerklärung gab der Schuldner in der Rubrik "Finanziel- le Verhältnisse" ein Einkommen von Fr. 4'100.00 und unter "Ausgaben" Kosten für den Mietzins von Fr. 1'000.00 sowie für die Krankenkassenprämien Fr. 480.00 an (act. 5/1). Mit Urteil vom 13. Februar 2024 wies die Vorinstanz das Konkursbe- gehren ab (act. 5/8 = act. 4). 1.2. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 (Datum Poststempel: 22. Februar 2024) wandte sich der Schuldner mit einer Beschwerde an die Vorinstanz. Die Vorinstanz leitete das Schreiben mit der Bitte um Prüfung, ob es als Rechtsmittel zu behandeln sei, am 28. Februar 2024 an die Kammer weiter. Das Schreiben ging samt den vorinstanzlichen Akten am 29. Februar 2024 bei der Kammer ein (act. 2-3), woraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. 1.3. Dem Schuldner war das vorinstanzliche Urteil am 16. Februar 2024 zuge- stellt worden (act. 5/9). Er hatte die Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Vorinstanz eingereicht. Durch Weiterleitung ging sie nach Ablauf der Be- schwerdefrist am 29. Februar 2024 bei der Kammer ein (act. 2). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Ein- gabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Rechtsmittelerhebung erfolgte somit rechtzeitig. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 9). Das Verfahren ist spruchreif.
eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht (einvernehmliche private Schuldenbereinigung). Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht als rechtsmiss- bräuchlich erweist (vgl. KUKO SchKG-Hunkeler, 2. Aufl. 2014, Art. 191 N 5). Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, den Erlös aus den schuldnerischen Vermö- genswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig sei- nen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb nach konstanter Praxis des Bun- desgerichtes über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubi- gern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewis- sen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ih- re Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat wie erwähnt derjeni- ge, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über "gewisse Vermögenswer- te" zu verfügen. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern. Würde das Ge- richt jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). 4.2. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid auf die Angaben des Schuldners ab, wonach er über kein verwertbares Vermögen verfüge (vgl. act. 5/1). Diese Tatsache bestreitet der Schuldner auch in seiner Beschwerdeschrift nicht. Unter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Kon- kurs sei nicht zu eröffnen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Schuldners zu seinen persönlichen Gründen für die Stellung des Konkursbegehrens (erst ge- rade abgeschlossene Therapie, bevorstehende Heirat und Geburt eines Kindes)
nichts zu ändern. Es liegt auf der Hand, dass ein Schuldner mit der Insolvenzer- klärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt. Mit Blick auf das Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der ihm günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 191 SchKG nicht eine private Schuldensanierung einführen, um das Problem der Überschul- dung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven mehr verfügen (vgl. BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1.; BGer 5A_433/ 2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1). Es bleibt nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs mangels Vermögens nicht zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Schuldner nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 8. März 2024