Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin betreffend Kontosperre betreffend Konto der B._____ Ltd., C._____ [Staat in der Karibik] (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Fe- bruar 2024 (CB230031)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit einem als "Kontoanfrage / Kontosperre" betitelten Schreiben vom 15. September 2023 gelangte das Konkursamt Küsnacht (fortan Konkursamt) im Konkurs von D._____ an die E._____ SA. Das Konkursamt ersuchte die Bank, die Konten, an welchen der Konkursit als wirtschaftlicher Berechtigter gelte, insbe- sondere die Konten mit IBAN Nrn. 1 sowie 2, (lautend auf die B._____ Ltd., act. 4/1) zu sperren (act. 2). 1.2.Nach Kenntnisnahme der Kontosperre (gemäss dieser Eingabe am 23. Ok- tober 2023 per Einschreiben von der Bank zugestellt) reichte D._____ namens der B._____ Ltd. mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Datum Poststempel) bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksge- richts Meilen (fortan Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die obgenannte vom Konkursamt verfügte Kontosperre ein (act. 1). Mit Eingabe vom 6. November 2023 wurde die Beschwerde ergänzt (act. 5). Nach Einholung von Auskünften beim Konkursamt (act. 4/2+5) setzte die Vorinstanz der B._____ Ltd., welche die Privatadresse von D._____ als c/o-Adresse angab, Frist zur Bezeichnung von Sitz bzw. Rechtsdomizil sowie zur Einreichung von Belegen zum Nachweis der Vertre- tungsbefugnis an (act. 6). Dem kam D._____ namens der B._____ Ltd. mit Ein- gabe vom 16. November 2023 samt Unterlagen nach (act. 8-9). Unter Hinweis auf das Online-Register der F._____ von C._____ setzte die Vorinstanz der B._____ Ltd. mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 Frist an, um sich zu ihrem Bestehen zu äussern (act. 10). Daraufhin reichte D._____ namens der A._____ AG eine Eingabe vom 27. Dezember 2023 samt Unterlagen ein (act. 12-13/1-2), wonach die A._____ AG zur Beschwerdeeinreichung ermächtigt sei (vgl. act. 12 S. 2). Nachdem die Vorinstanz der B._____ Ltd. (nach wie vor an die Adresse von D.) die beim Konkursamt eingeholten Unterlagen (act. 3-4/1-6) zugestellt hatte, ging am 15. Januar 2024 eine weitere Stellungnahme der A. AG bei der Vorinstanz ein (act. 14-15).
1.3.Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 trat die Vorinstanz nicht auf die Be- schwerde der B._____ Ltd. ein (act. 16 = act. 19 = act. 21; nachfolgend zitiert als act. 19). 1.4.Dagegen erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin im zweitinstanzli- chen Verfahren, fortan Beschwerdeführerin), vertreten durch G., mit Ein- gabe vom 14. Februar 2024 samt Beilage rechtzeitig Beschwerde bei der Kam- mer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 20-22/1-2). Sie stellt folgende Anträge (act. 20 S. 1): "1.Der Beschluss CB230031-G vom 9.2.24 der Beschwerdegegnerin 1 ist aufzu- heben und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz für einen neuen Entscheid zurückzuweisen. 2. Eventualiter ist die vorsorgliche Sperre der Konkursamts Küsnacht vom 15.9.23 über das sich in Saldierung befindliche Konti & Depot Nr. 3 bei E. SA, ... Zürich, aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. angemessene Prozessent- schädigung für Beschwerdeführerin zu Lasten des Kantons Zürich." 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Der Beschwer- deführerin wurde der Rechtsmitteleingang mit Schreiben vom 15. Februar 2024 angezeigt (act. 24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rich- tet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Zif- fer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demgemäss können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 321 Abs. 1 ZPO sta- tuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittel-
instanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudi- mentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzun- gen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1.Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der B._____ Ltd. nicht ein mit der Begründung, dass gestützt auf das Online-Register der F._____ von C._____ da- von auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst sei und die Eintre- tensvoraussetzungen daher nicht gegeben seien. Damit könne offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Abtretungserklä- rung vom 30. Juni 2020 überhaupt beschwerdelegitimiert sei. Sollten die Einga- ben der A._____ AG vom 27. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 als neue Be- schwerden zu verstehen sein, wären diese im Hinblick auf die zehntägige Be- schwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG zu spät erfolgt, habe die A._____ AG doch spätestens am 23. Oktober 2023 durch D., Mitglied des Verwaltungs- rates der A. AG, Kenntnis der verfügten Kontosperre durch das Konkursamt erhalten (act. 19 E. 3. 4 f.). 3.2.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer (zweitinstanzlichen) Beschwerde vor, dass aus dem der Vorinstanz vorgelegenen Certificate of Incumbency vom 14. August 2020 hervorgehe, dass die B._____ Ltd. in "good standing" gewesen sei und die Abtretungserklärung vom 30. Juni 2020 an sie (die Beschwerdeführe- rin) rechtskräftig sei. Deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei – entgegen der Vorinstanz – auf die Beschwerde einzutreten (act. 20 S. 2). 3.3.Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer (zweitinstanzlichen) Be- schwerde lediglich zur Abtretungserklärung, nicht jedoch zum Nichtbestehen der B._____ Ltd. oder zur verspäteten Beschwerdeeinreichung. Damit geht sie nicht
auf die grundsätzlich nachvollziehbare Entscheidbegründung der Vorinstanz ein. Weitere Ausführungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb es auch an einer für Laien genügenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzli- chen Entscheid fehlt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin zur zweitinstanzlichen Beschwerde- führung überhaupt legitimiert ist. 3.4.Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass Drittansprüche an Forderungen nicht im SchK-Beschwerde-Verfahren, sondern – im Rahmen eines Konkursverfahrens – im ordentlichen Zivilprozess (im sogenannten "Prätenden- tenstreit") geltend zu machen wären (BSK SchKG-RUSSENBERGER/WOHLEGEMUTH, 3. Aufl. 2021, Art. 242 N 10). 4.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteien- tschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Küsnacht, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: 12. Juni 2024